Wettbewerbsverbot Geschäftsführer in Insolvenz?

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Wird über das Vermögen einer GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die Frage, ob die Geschäftsführer der GmbH weiterhin einem Wettbewerbsverbot unterliegen. Nach Ansicht des OLG  Rostock ist genau dies der Fall.

Wettbewerbsverbot GmbH-Geschäftsführer

Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt, auch ohne vertragliche Regelungen, einem allgemeinen Wettbewerbsverbot, wobei die Einzelheiten hierzu teilweise unklar sind. Nähere Infos unter: Ratgeber Wettbewerbsverbot Geschäftsführer

Anknüpfung an Organstellung – Insolvenzverfahren beendet Organstellung nicht

Das Wettbewerbsverbot knüpft grundsätzlich an die Organstellung des Geschäftsführers an. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt aber zur Beendigung der Organstellung als Geschäftsführer, weshalb das OLG Rostock in seinem Beschluss die Auffassung vertrat, dass das Insolvenzverfahren keine Auswirkungen an das bestehende Wettbewerbsverbot hat.

Entgegenstehende Argumente

Der Entscheidung stehen gewichtige Argumente entgegen. Es ist bereits in der Praxis für den Geschäftsführer schwierig, sein Amt rechtswirksam während der Insolvenz niederzulegen.  Zum anderen steht hinter dem Wettbewerbsverbot letztendlich der Gedanke der Treuepflicht. Der Geschäftsführer soll der GmbH und den Gesellschaftern zur Treue verpflichtet sein, was einen  Wettbewerb grundsätzlich ausschließt. In der Insolvenz gilt das aber nicht zwingend. Wenn mämlich bereits feststeht, dass der Betrieb des Unternehmens dauerhaft eingestellt wird, ist keine Konkurrenzsituation mehr gegeben.

Fazit

Die Entscheidung ist in dieser Allgemeinheit wenig überzeugend. Richtigerweise wäre darauf abzustellen, ob eine Wettbewerbssituation überhaupt besteht, da nur dann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen kann. 

OLG Rostock, Beschluss vom 02.06.2020, Az. 2 W 4/20


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