Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht und dessen Ausnahmen

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Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2022 hat das Landesarbeitsgericht Hamm (18 SaGa 16/22) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der seine Arbeitskraft anderen als dem eigenen Unternehmen anbietet, nicht gegen den Wettbewerbsverstoß aus § 60 I HGB verstößt.


Im zugrundeliegenden Fall forderte die Verfügungsklägerin von dem Verfügungsbeklagten, nicht bis zur offiziellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Arzt in einem anderen Krankenhaus zu arbeiten. Sie berief sich dabei unter anderem auf den zwischen ihnen geltenden Chefarzt-Dienstvertrag und § 60 I HGB.

Der Verfügungsbeklagte war der Ansicht, dadurch in seiner Berufsausübungsfreiheit unzulässig eingeschränkt zu sein. Darüber hinaus fehle es an einem Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 60 I HGB zwischen der Verfügungsklägerin und dem Krankenhaus.


Das LAG Hamm entschied, dass der Antrag der Verfügungsklägerin unbegründet ist.

Sie könne weder verlangen, dass der Verfügungsbeklagte schlichtweg keiner anderweitigen Tätigkeit nachgehe, während er bei ihr angestellt sei, noch könne sie ihm die Arbeit im  Krankenhaus untersagen.


Zwar gelte § 60 I HGB auch für den Chefarzt-Dienstvertrag, doch bestehe kein notwendiges Wettbewerbsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und dem Krankenhaus.

Dem Wortlaut des § 60 I HGB sei zu entnehmen, dass eine Tätigkeit nur untersagt werden könne, wenn derselbe „Handelszweig des Prinzipals“ betroffen sei. Daraus sei zu schließen, dass der Arbeitnehmer unter anderem nicht für einen Konkurrenten des Arbeitgebers tätig werden dürfe.

Im Hinblick auf die hierbei tangierte Berufsausübungsfreiheit sei für einen Verstoß gegen § 60 I HGB ausschlaggebend, ob die angebotene Arbeitskraft außerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses den Interessen des Arbeitgebers entgegenstehe.


So sei ein Wettbewerbsverhältnis gegeben, wenn das Unternehmen, für welches der Arbeitnehmer tätig werden möchte, sich einen wesentlich gleichen Abnehmerkreis mit dem Unternehmen, bei welchem der Arbeitnehmer angestellt ist, teilt – sie also denselben Markt bedienen. Das bloße Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers außerhalb des Arbeitsverhältnisses verstoße jedoch nicht gegen § 60 I HGB.

Demzufolge sei ein solches Wettbewerbsverhältnis zwischen der Verfügungsklägerin und dem Krankenhaus, bei dem der Verfügungsbeklagte arbeiten wolle, nicht gegeben.

Zum einen bestehe keine Konkurrenz bei der Patientengruppe, denn die Distanz zwischen den beiden Unternehmen sei dafür zu groß. Außerdem handle es sich um verschiedene Versorgungsgebiete.


Zum anderen sei ein Wettbewerbsverhältnis auch nicht gegeben, wenn es sich bei den zu teilenden Arbeitnehmern um hochqualifizierte Arbeitskräfte handle. Denn § 60 I HGB beziehe sich auf die Arbeit im selben Handelszweig des Arbeitgebers, jedoch nicht darauf, ob dieselben Fachkräfte vom Unternehmer eingestellt werden.


Darüber hinaus könne die Verfügungsklägerin nicht fordern, dass der Verfügungsbeklagte nicht für andere Unternehmer arbeite bis das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Verfügungsklägerin beendet sei. Ebenso wenig stehe ihr dieser Anspruch aus § 241 I S. 2 BGB i.V.m. dem Chefdienst-Vertrag zu.

Foto(s): Janus Galka

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