Wettbewerbsverbot von Geschäftsführern

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Konkurrenzschutz in Manangement-Etagen

Unternehmen setzen Wettbewerbsverbote ein, um wichtige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Für Manager können solche Wettbewerbsverbote weitreichende wirtschaftliche Risiken begründen.  

Grundregeln zum Wettbewerbsverbot

Das Verbot verbietet dem Geschäftsführer bestimmte Handlungen. Verboten werden Konkurrenzhandlungen zulasten eines geschützten Unternehmens. Das Verbot kann dem Geschäftsführer aber auch eine Beteiligung an einer anderen Gesellschaft verbieten, etwa einen Kauf von Geschäftsanteilen oder Aktien.

Wettbewerbsverbote haben dabei das primäre Ziel, Betriebs-, Geschäftsgeheimnisse und wichtiges Know-how eines Unternehmens zu schützen.

Schutzwürdig sind oftmals bestimmte technische Verfahren, Kundenlisten und viele weitere wirtschaftliche Parameter. Denken Sie z.B. an die Rezeptur von Nutella, die zwingend geheim gehalten werden muss.

Da die Managementspitze eines Unternehmens über ein sehr wertvolles Insiderwissen verfügt, sind die Geschäftsführer an strenge Wettbewerbsverbote gebunden.

Aber bitte beachten Sie: Unsere Gesetze sehen Wettbewerbsverbote auf verschiedenen Ebenen vor. Neben der Geschäftsführeretage können auch andere Stakeholder, wie Arbeitnehmer und sogar Gesellschafter, Verboten untermalen.

Wenn Sie sich für den Konkurrenzschutz bei Gesellschaftern interessieren, empfehle ich Ihnen dieses Video.

Unterschiedliche Formen des Konkurrenzverbots

Man unterscheidet zwischen den gesetzlichen Verboten auf der einen Seite und vertraglichen Wettbewerbsverboten auf der anderen Seite.

Anders als beim Gesellschafter unterliegt ein amtierender Geschäftsführer immer einem gesetzlichen Verbot.

Sogar wenn ein Geschäftsführer über keinen Geschäftsführervertrag verfügt - das sieht man öfter mal zum Beispiel bei Startups oder in Konzernen - gilt für ihn ein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Dies ist darauf zurückzuführen, dass jeder Geschäftsführer als Insider zu werten ist, der umfassend Kenntnis von den Geschäftsgeheimnissen hat.  

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot will verhindern, dass der Geschäftsführer überhaupt in die Versuchung gerät, bestehende Geschäftschancen seiner GmbH zum eigenen Vorteil zu verwerten.

Sie werden sich vielleicht fragen, weshalb werden vertragliche Wettbewerbsverbote eingesetzt, wenn bei Managern immer ein gesetzlicher Konkurrenzschutz greift. Die Antwort ist einfach. Es geht um die Reichweite und die Sanktionen der Wettbewerbsverbote. Die Unternehmen setzen auf vertragliche Verbote, um einen maßgeschneiderten Schutz zu erreichen. In einem Vertrag lässt sich das Wettbewerbsverbot sowie deren Folgen ganz genau justieren.

Verletzt der Geschäftsführer die Verbote, greifen klar beschriebene Vertragsstrafen zugunsten des Unternehmens. Bei einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot muss z.B. das Unternehmen bei Schadensersatzklagen den Schaden vor Gericht beweisen. Dieses Problem erledigt sich bei vertraglichen Verboten, wo festgelegte Vertragsstrafen ausgelöst werden. Das Unternehmen kommt also in keine Beweisnot.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsverbote schützen grundsätzlich während der Zeit der aktiven Geschäftsführung das Unternehmen. Die Unternehmen sind aber oft daran interessiert, dass der Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden über lange Zeit sein Spezialwissen nicht an die Konkurrenz verkauft.  

Will ein Unternehmen, dass sein Manager auch nach der Amtsbeendigung noch für längere Zeit einem Verbot untersteht, so geht das nur über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Dieses muss mit dem Manager ausdrücklich vertraglich vereinbart werden. Hier sollten Sie aber wissen, dass nachvertraglich wirkende Wettbewerbsverbote nur in engen Grenzen zulässig sind. Ausschweifende, nachvertragliche Konkurrenzverbote über mehrere Jahre, die nicht auf schutzwürdigen Interessen des Unternehmens beruhen, sind unzulässig und verboten. Daher gilt, dass die Gestaltung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten eigentlich nur etwas für Spezialisten ist.

Ist ein Geschäftsführer von besonders weitreichenden nachvertraglichen Verboten betroffen, sollte er die Vertragsklauseln von Spezialisten überprüfen lassen. Nicht selten erweist sich so ein Wettbewerbsverbot als rechtlich angreifbar.

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Dr. Boris Jan Schiemzik, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Der Verfasser dieses Artikels, Dr. Boris Jan Schiemzik ist mit seinem Team auf das Gesellschaftsrecht und Corporate Litigation spezialisiert.

Weitere Informationen zum Thema Wettbewerbsverbot von Geschäftsführern finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht/gesellschaftsrecht/wettbewerbsverbot/nachvertragliches-wettbewerbsverbot-des-geschaeftsfuehrers.html



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