Wettbewerbsverbot

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Um zu verhindern, dass Arbeitnehmer nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen, wird arbeitsvertraglich oft ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Als Folge eines Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot ist oft eine Karenzentschädigung, d. h. eine Zahlung an den ehemaligen Arbeitgeber, vereinbart.

Damit der frühere Mitarbeiter nicht unbillig in seinem späteren beruflichen Fortkommen behindert wird, verlangen der Gesetzgeber und die Rechtsprechung zudem ein berechtigtes geschäftliches Interesse an der nachvertraglichen Untersagung des Wettbewerbs. Genau an dieser Stelle muss eine Prüfung der Zulässigkeit der Verbotsklausel im Einzelfall erfolgen. Eine Verbotsklausel, die pauschal alle denkbaren Fälle erfassen will, ist unzulässig.

Das Urteil des BAG vom 21.04.2010

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in seinem Urteil vom 21.04.2010 erneut mit der Frage der Zulässigkeit einer Verbotsklausel (BAG Urt. v. 21.04.2010, 10 AZR 288/09). Der Kläger war bei dem beklagten Arbeitgeber als Marketingleiter beschäftigt. Der Arbeitgeber produziert Fenster und Türen, die er ausschließlich an Fachhändler veräußert. Arbeitnehmer und Arbeitgeber hatten ein Wettbewerbsverbot vereinbart, demzufolge der Marketingleiter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit bei einem Konkurrenten aufnehmen durfte. Dazu zählte laut Vereinbarung jedes Unternehmen, das Fenster und Türen vertrieb.

In der Folgezeit war der ehemalige Marketingleiter als selbstständiger Handelsvertreter für einen Fensterfachhändler tätig, der Fenster und Türen ausschließlich an Endverbraucher vertrieb. Der Kläger war der Ansicht, dass er damit nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstieß, weil die Untersagung einer Tätigkeit auch in Unternehmen, die keine Fenster und Türen an Händler vertreiben, zu weitgehend sei. Der Marketingleiter verklagte den ehemaligen Arbeitgeber deshalb auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung.

Sowohl vor dem Arbeitsgericht Trier als auch vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hatte er damit keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte jedoch der Ansicht des ehemaligen Marketingleiters und sprach ihm die begehrte Entschädigung zu. Dies begründete das BAG damit, dass der frühere Marketingleiter deswegen nicht gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hatte, weil die ehemalige Arbeitgeberin Türen und Fenster ausschließlich an den Fachhandel und nicht an Endkunden vertreibt. Der Kläger war nun aber als Handelsvertreter für ein Fachgeschäft tätig, das ausschließlich Fenster und Türen an Endkunden verkauft. Damit war er nun auf einer anderen Handelsstufe tätig geworden. Dies durfte ihm nach Ansicht des Gerichts aber nicht verboten werden, da dies keine Konkurrenztätigkeit darstellt. Er hatte trotz dieser Tätigkeit damit Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung. In seinem Urteil hat das BAG folgende Punkte für die Bewertung einer Verbotsklausel herausgearbeitet:

  • Nur Tätigkeiten auf derselben Handelsstufe stellen regelmäßig eine Konkurrenztätigkeit dar.
  • Je höher die Entschädigung ist, desto weiter kann das Wettbewerbsverbot gefasst werden.
  • Je älter der frühere Mitarbeiter ist, desto schneller ist von einer unbilligen Beschränkung auszugehen.
  • Das Bestehen realistischer Ausweichmöglichkeiten innerhalb der Berufsgruppe spricht eher für die Wirksamkeit der Klausel.

HOS Rechtsanwälte

Aufgrund der zahlreichen rechtlichen Unsicherheiten ist jeder Arbeitgeber gut beraten, die verwendete Wettbewerbsklausel durch einen Anwalt entwerfen zu lassen. Auch Arbeitnehmer, die eine Entschädigungszahlung haben möchten, sollten aus denselben Gründen einen Anwalt hinzuziehen. Unsere Rechts- und Fachanwälte stehen Ihnen gerne zur Verfügung.


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