Whistleblower: Was Arbeitnehmer riskieren, wenn sie Missstände offen legen

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Was riskiert ein Arbeitnehmer, der Missstände offen legt und Strafanzeige gegen den Arbeitgeber stellt? Wie muss sich ein solcher „Whistleblower“ verhalten, um vom Arbeitgeber dafür nicht wirksam gekündigt zu werden? Antworten hat der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Bevor Missstände öffentlich gemacht werden dürfen, oder Strafanzeige gegen den Arbeitgeber gestellt werden darf, muss der Arbeitnehmer zuerst für innerbetriebliche Abhilfe sorgen. Das heißt: Der Arbeitnehmer muss den Missstand regelmäßig als Erstes seinem Vorgesetzten melden und damit innerbetriebliche Maßnahmen in Gang setzen.

Arbeitnehmer stellt das oft vor ein Problem: Denn häufig ist es der Vorgesetzte, der für den Missstand zumindest mitverantwortlich ist.

Traurigerweise riskieren die meisten Whistleblower deshalb die Kündigung, egal welchen Weg sie gehen: Stellen sie ohne innerbetriebliche Abhilfe Strafanzeige gegen den Arbeitgeber, können sie den Job verlieren.

Denn ihnen kann nach den hierfür vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen wegen Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Nebenpflichten gekündigt werden, und zwar weil ihre Anzeige als Bruch des Vertrauensverhältnisses zwischen ihnen und ihrem Arbeitgeber gewertet wird.

Falls sie aber zuerst innerbetriebliche Abhilfe in Gang setzen, machen sie sich regelmäßig beim Vorgesetzten unbeliebt.

Dann wird es für den Arbeitnehmer am Arbeitsplatz häufig ungemütlich, nicht selten will man solche Mitarbeiter los werden und sie erhalten bei der erstbesten Gelegenheit die betriebsbedingte Kündigung oder bereits bei verhältnismäßig minderschweren Verfehlungen die verhaltensbedingte Kündigung.

Arbeitnehmer, die Missstände offen legen wollen, sollten deshalb immer zuerst Rat bei einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht einholen, bevor sie in Aktion treten.

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