Wichtige Entscheidungen zum Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis

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Drei in diesem Jahr ergangene Gerichtsentscheidungen rund um das Thema Führerschein sollen heute kurz dargestellt werden. Zunächst hatte sich das Amtsgericht Strausberg (A.Z.: 14 OWi 282 Js-OWi 3933/11 - 113/11) zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen nach einer Trunkenheitsfahrt (§ 24a StVG) bei einem selbständigen Fliesenleger von einem Fahrverbot abgesehen werden kann. Dies sei möglich, wenn im Einzelfall eine Existenzgefährdung des Betroffenen durch das Fahrverbot nicht auszuschließen ist.

Anders sah es das OLG Hamm zuvor in seinem Beschluss vom 28.3.12 (A.Z.: III-3 RBs 19/12) im Falle eines freiberuflich tätigen Architekten: hier sei ein Absehen vom Fahrverbot nicht möglich gewesen, weil nicht schwerwiegende Härten dargelegt worden seien, sondern lediglich berufliche und wirtschaftliche Schwierigkeiten als Folge des Fahrverbotes. Solche Belastungen seien aber, solange sie sich in überschaubaren Grenzen bewegen, grundsätzlich hinzunehmen.

Schließlich äußerte sich der Bundesgerichtshof (BGH) noch zu der Frage, ob in den Fällen, in denen der Angeklagte Fahrten zur bloßen Beschaffung von Rauschgift unternimmt, ohne weiteres und ohne Nachweis einer konkreten Fahrt unter Drogeneinfluss die Fahrerlaubnis entzogen werden kann. Dies wurde verneint. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass auch die Beschaffungsfahrten unter Drogeneinfluss stattgefunden haben. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kfz könne sich "aus der Tat" nur dann ergeben, wenn die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Sicherheit des Straßenverkehrs zulasse. Dies sei bei den "Kurierfahrten" aber gerade nicht der Fall, da der Kurier erfahrungsgemäß im Gegenteil eher angepasst und unauffällig zu fahren versuche (Beschl. v. 23.5.12, A.Z. 5 StR 185/12).

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Rechtsanwalt Dr. Henning Karl Hartmann, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV).

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00). 

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