Widerruf Darlehen: Widerrufsjoker und Rechtsschutzversicherung

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Banken und Sparkassen müssen seit 2002 ihre Kunden beim Abschluss eines Darlehensvertrags über ihre Widerrufsmöglichkeiten aufklären. Haben sie dabei eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Verbraucher den sog. Widerrufsjoker ziehen und das Darlehen widerrufen.

Auf diese Weise kann der Verbraucher günstig umschulden und von den nach wie vor niedrigen Zinsen profitieren. „Gerade bei Immobilienkrediten können so im Monat häufig mehrere hundert Euro gespart werden. Insgesamt sind oft Einsparungen im fünfstelligen Bereich drin“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Wiesbadener Kanzlei Cäsar-Preller.

Der Widerrufsjoker kann gezogen werden, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Die Widerrufsbelehrung muss der jeweils geltenden Musterwiderrufsbelehrung entsprechen. Schon geringfügige inhaltliche Abweichungen können zur Fehlerhaftigkeit führen. In vielen Fällen ist z.B. der Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig und für den Verbraucher missverständlich formuliert. „Die Widerrufsbelehrung muss aber auch formalen Ansprüchen genügen und muss u.a. deutlich von den anderen Vertragsunterlagen hervorgehoben sein“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt.

Obwohl die Rechtslage eindeutig ist, wird der Widerruf von Banken und Sparkassen nicht immer akzeptiert. „Davon sollten sich die Verbraucher aber nicht entmutigen lassen“, empfiehlt Rechtsanwalt Bernhardt. Denn dann hätten die Banken gewonnen. Die Sorgen vieler Verbraucher vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung seien zudem unbegründet. „In den meisten Fällen ist auch eine außergerichtliche Lösung mit den Banken möglich und es wird z.B. ein Darlehen zu verbesserten Konditionen angeboten. Anderenfalls kann geprüft werden, ob die Rechtsschutzversicherung eintritt“, so Bernhardt.

Dabei müsse aber die Baurisikoausschlussklausel berücksichtigt werden. Die Klausel besagt, dass der Versicherungsschutz nicht eintritt, wenn das Darlehen zum Neubau einer Immobilie verwendet wird. „Umgekehrt heißt das aber auch, dass die Klausel nicht beim Kauf von Bestandsimmobilien greift. Selbst bei einem Neubau ist der Versicherungsschutz nicht immer ausgeschlossen“, betont Bernhardt. Im Zweifelsfall könne der Umfang der Rechtsschutzversicherung vor dem Widerruf geprüft werden.

Rechtsanwalt Bernhardt und die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützen bundesweit Mandanten beim Darlehenswiderruf. Die Erstberatung ist kostenlos.

Mehr Informationen: www.caesar-preller.de

Kanzleiprofil:

Seit nunmehr 18 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.

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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller


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