Widerruf der Pkw-Finanzierung – Autokredit – schuldet der Kunde Wertersatz?

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In vielen Fällen kann die kreditierende Bank beim Widerruf eines Autokredits einen Anspruch auf Wertersatz geltend machen. Allerdings kann Sie dem Rückabwicklungsanspruch des widerrufenden Kunden kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten, denn es ist eine Rückabwicklung Zug-um-Zug geschuldet. Vor allem aber erfordert ein Zurückbehaltungsrecht eine bestimmbare Leistung. Diese ist aber gerade während eines laufenden Prozesses schwer zu ermitteln. Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird.

Dieses Zurückbehaltungsrecht bewirkt nach § 274 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner zur Leistung nur Zug-um-Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist. Auch wenn die Bank gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im unten genannten Rahmen hat, fehlt es an einer – zumindest derzeit – bestimmbaren Leistung. Die Leistung, die Gegenstand einer Zug-um-Zug-Verurteilung sein soll, muss so bestimmt sein, dass die ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern.

Demnach muss ein Zahlungsanspruch nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, also auch die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2017 – I ZR 102/84, juris Rn. 43). Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Bank nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Kunden führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch.

Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn erstens der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und zweitens der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über seinem Widerrufsrecht unterrichtet hat. Hiervon erfasst ist auch der Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, was eine Verschärfung der Verbraucherhaftung im Vergleich zum allgemeinen Recht des gesetzlichen Rücktritts darstellt (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 26).

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