Widerruf des Lebensversicherungsvertrags nach Abwicklung nicht mehr möglich

  • 2 Minuten Lesezeit

BGH: Ein Versicherungsvertrag kann nach Erbringung aller Leistungen nicht widerrufen werden

Das Widerrufsrecht des Kunden spielt im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Finanzdienstleistungen in der gerichtlichen Praxis eine nicht unerhebliche Rolle, insbesondere, weil das Recht zur Rückabwicklung des Vertrags im Wege des Widerrufs nicht - wie z.B. die Schadenersatzansprüche wegen falscher Beratung - der Verjährung unterliegen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich nun in seinem Urteil vom 16.10.2013 (IV ZR 52/12) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Lebensversicherungsvertrag auch nach Kündigung widerrufen werden kann, so dass die wechselseitigen Leistungen zurückzugewähren sind.

Streitgegenständlich war ein Vertrag aus dem Jahre 1993, also aus der Produktgeneration vor der Liberalisierung 1994. Im Februar 2000 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag und der beklagte Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Im Jahr 2010 erklärte der Kläger den „Widerspruch" und forderte die Rückzahlung aller Prämien zzgl. Zinsen unter Anrechnung des Rückkaufswerts.

Die Klage wurde vom BGH - wie in den Vorinstanzen - abgewiesen. Bemerkenswert ist dabei, dass der Senat die Möglichkeit genutzt hat, zu einer Reihe bislang ungeklärter Fragen Stellung zu nehmen, die auch aus der Unvollständigkeit der gesetzlichen Regelungen folgen.

Grundsätzlich soll dabei Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist sein, dass der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß schriftlich belehrt worden ist. Dies sieht der einschlägige § 8 VI VVG a.F. zwar nicht vor, sondern folgt aus der entsprechenden Anwendung der Regelungen aus dem Haustürwiderrufsgesetz und Verbraucherkreditgesetz. Der Senat stellte außerdem fest, dass die erklärte Kündigung den späteren Widerruf jedenfalls nicht grundsätzlich ausschließt. Allerdings sei der Widerruf nach § 2 Abs. 1 S. 4 HwiG, § 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn die beiderseitigen Leistungen vollständig erbracht wurden. Eine solche vollständige Leistungserbringung liege auch vor, wenn der Rückkaufswert nach Kündigung ausgezahlt wird.

Damit dürfte es nicht mehr möglich sein, bereits beendete und abgewickelte Versicherungsverträge nachträglich noch zu widerrufen, um so einen etwaigen Verlust gegenüber den eingezahlten Beiträgen auszugleichen.

Nicht ausgeschlossen wird allerdings der Widerruf von noch nicht beendeten oder noch nicht abgewickelten Verträgen.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.

Beiträge zum Thema