Widerruf direkt - Unzureichende Widerrufsbelehrung - Lebensversicherung rückabwickeln

  • 2 Minuten Lesezeit

Eine unzureichende Widerrufsbelehrung landet vor dem Leipziger Landgericht

Reicht es aus, Informationen zum Widerruf einer Lebensversicherung in einem online aufgeführten Einsichtsrecht zur Verfügung zu stellen? Mit dieser Frage mussten sich die Richter des Landgerichts in Leipzig auseinandersetzen. Klage erhoben hatte eine Versicherungsnehmerin, die im März 2010 einen Versicherungsvertrag über eine Lebensversicherung geschlossen hatte und nun auf gerichtlichem Weg die Rückabwicklung mithilfe des Widerrufs erzielen wollte. Vor Gericht stand zudem die Frage im Raum, ob unzureichende Widerrufsbelehrungen auch nach den bereits gerichtlich festgestellten Jahren zwischen 1994 und 2007 vorliegen können.

Das Urteil gibt der Klägerin in den entscheidenden Punkten Recht

Nach Auffassung der Richter in Leipzig geht aus der Widerrufsbelehrung des abgeschlossenen Vertrags keine ausreichende Aufklärung über die Folgen dieser Entscheidung einher. Der Verweis, dass den Versicherungsnehmern online weitere Informationen zur Verfügung stehen würden, wäre in diesem Punkt nicht von rechtlicher Relevanz. Die meisten Versicherungsnehmer würden davon ausgehen, in den Verträgen alle erforderlichen Rechtsbelehrungen zu finden und diese nicht auf eigene Faust recherchieren zu müssen. Der Urteilsspruch verurteilt den Versicherer dazu, den Vertrag rückabzuwickeln und die bis dato bezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Das Urteil besitzt für Verbraucher eine wichtige Signalwirkung

Versicherungsnehmer, die bis zu diesem Urteil eine Recherche zum Thema Widerrufsbelehrungen von Lebensversicherungen gestartet haben, trafen überwiegend nur auf den erwähnten Zeitraum zwischen den Jahren 1994 und 2007. Die Richter des Leipziger Landgerichts sahen es als erwiesen an, dass auch in den Jahren 2008 bis zum Abschluss des strittigen Vertrags im Jahr 2010 diese Praxis der Versicherungen fortgesetzt worden sein muss. Versicherungsnehmer müssen jedoch keine eigene Klage anstrengen, um diese Frage auch für den eigenen Fall klären zu können. Mithilfe des Kontakts unserer Kanzlei für Verbraucherrecht erhalten Sie eine kompetente Ersteinschätzung des vorliegenden Sachverhalts. Wir prüfen für Sie, ob in Ihren Verträgen die Widerrufsbelehrung den rechtlichen Rahmen erfüllt oder wichtige Details ausgelassen wurden. Zögern Sie daher nicht, diese Unterstützung in Anspruch zu nehmen.                


Wir raten dazu, die Ansprüche zeitnah anwaltlich prüfen zu lassen und rechtzeitig vor Gericht geltend zu machen, bevor eine Verjährung droht.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

- Kanzlei Meyenburg -
Mutter-Ey-Platz 1
40213 Düsseldorf
Telefon: 0211- 822 6856 - 0
https://www.kanzlei-meyenburg.de

Mit einem hochspezialisierten Team von motivierten Mitarbeitern zählt die Kanzlei MEYENBURG zu den qualifiziertesten Verbraucherrechtskanzleien in Deutschland. Sie zeichnet sich auch besonders aus durch Nähe zum Mandanten und eine schnelle verlässliche Bearbeitung seiner Belange.

Foto(s): https://stock.adobe.com/de/contributor/208427715/insidecreativehouse

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bastian Meyenburg

Beiträge zum Thema