Widerruf eines „Autokredits“

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Nach dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 -C- 33/20, C – 155/20, C – 187/20 – steht fest, dass in einer Vielzahl von Fällen Fahrzeugkäufer, die als Verbraucher ihr Fahrzeug durch ein Darlehen (teilweise) finanziert haben, ihren Darlehensvertrag erfolgreich widerrufen können. In der Regel erhalten Fahrzeugkäufer nach unserer Expertise bei einem Erwerb eines Kleinwagens einen Betrag zwischen € 2.000,00 und € 4.000,00, bei einem Erwerb eines Mitteklassewagens einen Betrag zwischen € 4.000,00 und € 7.000,00 und bei einem Erwerb eines Wagens der Ober-/Luxusklasse einen Betrag zwischen € 7.000,00 und € 12.000,00 von der Bank erstattet.

Widerrufsrecht

Aufgrund unterschiedlicher Mängel in den Vertragsunterlagen sind viele Fahrzeugkäufer, die ihr Fahrzeug durch ein Darlehen ganz oder teilweise finanziert haben, auch heute noch zum Widerruf des Kreditvertrags berechtigt. Viele der sogenannte Automobilbanken haben in ihren vorformulierten Kreditverträgen nicht sämtliche Informationen abgedruckt, zu deren Angabe sie gesetzlich verpflichtet gewesen wären. Darüber hinaus entspricht die erteilte Widerrufsbelehrung immer wieder nicht dem gesetzlichen Muster. Die Widerrufsfrist begann in diesen Fällen nicht zu laufen, weshalb der Widerruf auch noch Jahre nach Vertragsabschluss erklärt werden kann.

Nach der mittlerweile überholten Rechtsprechung des BGH konnten kreditgebende Banken sich in der Vergangenheit auf den Einwand der Verwirkung wegen beiderseitiger Erfüllung und damit Beendigung des Darlehensvertrags berufen. Nach dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 -C- 33/20, C – 155/20, C – 187/20 – ist dieser Einwand dem Kreditgeber nunmehr zumindest dann verwehrt, wenn er den Darlehensnehmer nicht über sämtliche Pflichtangaben zum Darlehensvertrag informiert hat. Fahrzeugkäufer, die von ihrem Widerrufrecht erst nach vollständiger Rückzahlung des Kredits Kenntnis erlangt haben, können deshalb ebenfalls den Kreditvertrag erfolgreich widerrufen. Dasselbe gilt, wenn Fahrzeugkäufer den Kredit bereits abgelöst und ihr Fahrzeug weiterveräußert haben.

Rechtsfolgen

Als Rechtsfolge erhalten Fahrzeugkäufer von der kreditgebenden Bank sämtliche finanziellen Aufwendungen erstattet, die sie für den Erwerb des Fahrzeugs getätigt haben. Hierzu zählen die ggf. an den Fahrzeughändler geleistete Anzahlung sowie sämtliche an die Bank entrichteten Zahlungen auf Zins und Tilgung des Kredits.  

Im Gegenzug müssen die Fahrzeugkäufer ihr Fahrzeug an die Bank zurückgeben und an sie Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs bezahlen. Sofern das Fahrzeug bereits weiterveräußert wurde, muss der Fahrzeugkäufer sich anstelle der Rückgabe des Fahrzeugs den Verkaufserlös anrechnen lassen.

Bei der Berechnung des Wertersatzes bleibt die Umsatzsteuer unberücksichtigt. Der Wertverlust ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Nettokaufpreis und dem aktuellen Nettowert des Fahrzeugs.

Unsere Empfehlung

Wir empfehlen jedem Fahrzeugkäufer, der ein Fahrzeug nach 2010 erworben und dieses über eine sogenannte Automobilbank finanziert hat, seinen Fall rechtlich überprüfen zu lassen. Aufgrund der eindeutigen Entscheidung des EuGH bestehen in vielen Fallkonstellationen außerordentlich gute Erfolgsaussichten für die Erklärung des Widerrufs und die Durchsetzung der aus diesem resultierenden Ansprüche.

Wir beraten Sie gerne zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine E-Mail an kanzlei@johstrichter.de. Unsere Erstberatung für Sie ist kostenlos.

Sofern Sie nicht rechtsschutzversichert sind und auch kein Kostenrisiko eingehen möchten, können wir Ihren Fall, sofern Sie es wünschen, einem Prozessfinanzierer zur Prüfung vorlegen. Eine mit unserer Kanzlei kooperierende Prozessfinanzierungsgesellschaft hat sich grundsätzlich bereit erklärt, „Autokreditfälle“ gegen eine Beteiligung im Erfolgsfall zu finanzieren.



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