Widerruf ist nicht gleich Widerruf
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[image]Wer dem Vertragspartner ohne gesetzliche Not ein Widerrufsrecht einräumt, kann damit ungeahnte Folgen heraufbeschwören. Zum Beispiel die gesetzlich verlängerte Widerrufsfrist von sechs Monaten. So im Fall, den das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau entschied. Ein Anleger wollte einen nicht unerheblichen Geldbetrag investieren und trat zu diesem Zweck einem Investmentfonds bei. Einige Wochen später entschloss er sich aber dazu, den Beitritt wegen Zahlungsproblemen rückgängig zu machen. Am Ende mit Erfolg.
Vertragliches Widerrufsrecht und ausstehende Raten
Der Beitrittserklärung, die der Anleger unterzeichnete, war eine „Widerrufsbelehrung" beigefügt, die ihm die Möglichkeit einräumte, seinen Beitritt innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen. Dazu war die Investment-Gesellschaft nicht verpflichtet. Umstände, die zu einem gesetzlichen Widerrufsrecht geführt hätten, lagen nicht vor. Da er die Raten für sein Investment nicht bezahlen konnte, erklärte der Anleger drei Monate später, dass er sich vom Vertrag lösen wolle. Weil die vereinbarten Raten auch nach Aufforderung nicht bezahlt wurden, klagte die Investment-Gesellschaft auf Zahlung.
Gesetz maßgeblich
Der Widerruf des Vertrages sei rechtzeitig erfolgt, so das LG, auch wenn die vertraglich eingeräumte Widerrufsfrist von zwei Wochen beim Widerruf bereits abgelaufen gewesen sei.
Das vertragliche Widerrufsrecht müsse an den Kriterien für das gesetzliche Widerrufsrecht gemessen werden. So auch für die Widerrufsbelehrung: Ist die Belehrung unzureichend, verlängert sich die Widerrufsfrist von zwei Wochen auf sechs Monate. Nur wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, würden nicht die Maßstäbe des Gesetzes gelten.
Belehrung unausgewogen
Die Widerrufsbelehrung sah für den Fall der Rückabwicklung der Beteiligung nur Pflichten des Anlegers vor; Pflichten der Investment-Gesellschaft wurden ausgespart. Diese Unausgewogenheit der Belehrung zulasten des Anlegers genügt nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofes (BGH) an Widerrufsbelehrungen und ist unzureichend urteilte das LG. Deswegen hatte sich die Widerrufsfrist - wie es das Gesetz vorsieht - auf sechs Monate verlängert, der Widerruf war also rechtzeitig. Damit hatte sich der Anleger wirksam vom Vertrag gelöst und sei deswegen auch nicht mehr zur Zahlung verpflichtet gewesen.
(LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 14.01.2011, Az.: 2 O 924/09)
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