Widerruf ist Trumpf – Option für Anleger d. INFINUS-Gruppe PROSAVUS AG, Future Business KGaA [FuBus]

  • 1 Minuten Lesezeit

Alle Anleger haben viel Geld verloren. In allen Insolvenzverfahren konnten die Forderungen der Anleger „nur“ als nachrangige Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Nachrangig bedeutet, dass die „normalen“ Forderungen erst voll erfüllt sein müssen, bevor an die nachrangigen Gläubiger gezahlt wird.

Für die Anleger gibt es eine Chance, um aus dieser misslichen Lage herauszukommen. Die Verträge waren möglicherweise mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung versehen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften müssen Verbraucher über das ihnen zustehende Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt werden. Wenn die Belehrung fehlerhaft ist, kann der Widerruf noch heute erfolgen. Wenn dem Vertragspartner ein Widerrufsrecht zusteht und er den Widerruf erklärt, dann ist er nicht mehr an die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gebunden. Der Vertrag besteht also nicht mehr. Das hat zur Folge, dass das (damals) geleistete Geld (also die jeweilige Einzahlung) zurückgefordert werden kann.

Ihr Nutzen daraus ist, dass ein (nach ggf. möglicher Verrechnung) verbleidender Anspruch dann im Rang des § 38 InsO als „normale“ Forderung angemeldet werden kann. Dies sichert Ihnen eine Befriedigung vor den nachrangigen Gläubigern.

Um dies zu erreichen, ist die Ihnen erteilte Widerrufsbelehrung auf Widerruflichkeit zu prüfen. Die können wir für Sie übernehmen und das weitere Vorgehen mit Ihnen abstimmen.

Dafür benötigen wir:

→ Zeichnungsschein mit Widerrufsbelehrung

→ Zinsbescheinigung mit Auszahlungen

→ bisherige Forderungsanmeldung

Betroffene können sich jederzeit telefonisch oder per E-Mail an die Kanzlei Buhmann Rechtsanwälte wenden.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Peter Buhmann

Beiträge zum Thema