Widerruf von Auto- und Immobilienfinanzierungen – EuGH C-66/19

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Seit Veröffentlichung des EuGH-Urteils C-66/19 fragen zahlreiche Verbraucher bei RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht, nach den Möglichkeiten eines Widerrufs an.

Realistische Beurteilung notwendig

Während zahlreiche Medien und leider auch einige große Anwaltskanzleien leider sehr undifferenziert über die angebliche Widerruflichkeit letztlich aller Darlehensverträge, die zwischen 11.06.2010 und 20.03.2016 geschlossen wurden, wird man den Sachverhalt wohl deutlich differenzierter betrachten müssen.

Autofinanzierungen

Bei Autofinanzierungen, die die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts erfüllen, dürften die Auswirkungen größer sein, denn hier ist die EU-Richtlinie 2008/48/EG anwendbar.

Da die Autobanken häufig durch die gesetzlichen Muster auch nicht unverändert verwendet haben und daher den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion nicht genießen, bestehen hier gute Chancen auf einen Widerruf.

Ob es tatsächlich so ist, dass die fehlerhafte Belehrung auch zum Entfall des Nutzungsersatzanspruchs nach § 357 Abs. 7 BGB führt, ist noch unsicher.

Immobilienfinanzierungen

Hier muss man unterscheiden. 

Im Zeitraum 11.06.2010 bis 29.07.2010 hat der BGH bislang die Ausschlussfrist des § 355 Abs. 4 BGB a.F. eine Ausschlussfrist von sechs Monaten angenommen. Ggf. ist dies aber unrichtig, da dies eine richtige Belehrung voraussetzt.

Im Zeitraum 30.07.2010 bis ins Jahr 2012 waren auch bislang schon viele Immobiliardarlehen von Sparkassen und einzelnen Spardabanken oder auch der ING (Zeitraum 30.07.2010 bis August 2010) widerruflich, da dort fehlerhafte Pflichtangaben genannt wurden oder das Muster fehlerhaft geändert wurde. Im Einzelfall waren auch andere Verträge widerruflich.

Durch das EuGH-Urteil sind nach (realistischer) Betrachtung ggf. weitere Verträge widerruflich. Dazu muss aber nach hiesiger Einschätzung zumindest der Schutzbereich des Musters verlassen sein. Dies ist rein statistisch häufiger zu beobachten, je älter die Verträge sind.

Die ersten OLG Einschätzungen aus München Düsseldorf, Rostock und Dresden zeichnen ein sehr heterogenes Bild, wie die Oberlandesgerichte mit dem Urteil des EuGH bislang umgehen.

Nutzen Sie auch unsere bisherigen Rechtstipps zum Urteil des EuGH hier und hier.

Verbraucher sollten sich nicht unbedacht in eine ggf. aussichtslose und kostenintensive Auseinandersetzung mit ihrer Bank stürzen. Nutzen Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung zur besseren Einordnung Ihrer Möglichkeiten.

RA Koch, ein ausgewiesener Experte auf dem Gebiet des Widerrufs von Verbraucherdarlehen mit Hunderten gerichtlicher Verfahren und empfohlen bei test.de für den Bereich des Widerrufs von Immobiliar- und Autofinanzierungen, bietet kurzfristige und kostenfreie Ersteinschätzungen Ihrer Verträge an.

www.widerruf-durchsetzen.de


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