Widerruf von Immobiliendarlehen der ING-DiBa häufig möglich

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Immobiliendarlehen, die ab Mitte 2010 geschlossen wurden, lassen sich auch heute häufig noch widerrufen. Möglich ist der Widerruf bei fehlerhaften Widerrufsbelehrungen durch die Banken oder Sparkassen. Fehler lassen sich besonders bei den sog. Pflichtangaben nach § 492 BGB feststellen.

Seit Mitte 2010 müssen die Kreditinstitute bei Baufinanzierungen sog. Pflichtangaben machen. Der Beginn der Widerrufsfrist ist an die Nennung der Pflichtangaben geknüpft. Allerdings haben sich einige Banken mit den Pflichtangaben schwergetan und mit ihren Fehlern haben sie die Tür für den Widerrufsjoker weit aufgestoßen. Dass die Widerrufsbelehrung einer Sparkasse fehlerhaft ist, weil sie in den Pflichtangaben die Nennung der Aufsichtsbehörde aufführt, die Aufsichtsbehörde dann aber nicht nennt, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden.

Ein ähnlich schwerwiegender Fehler könnte auch der Direktbank ING-DiBa unterlaufen sein. Zu den Pflichtangaben gehört es, dass die Bank dem Kunden das Ende der Vertragslaufzeit nennt. Durch Anpassungen der Verträge kann sich die Darlehenslaufzeit zwar immer mal wieder ändern. Dennoch ist die Laufzeit für den Darlehensnehmer für den Verbraucher bei Vertragsschluss ein wichtiger Anhaltspunkt. Die Angabe der Kreditlaufzeit fehlt allerdings bei einigen Kreditverträgen der ING-DiBa aus den Jahren 2010 bis 2014. „Die Konsequenz ist, dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen ist und die Darlehen auch heute noch widerrufen werden können“, sagt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Angesichts der Zinsentwicklung ist der Widerruf dieser jüngeren Immobiliendarlehen für den Verbraucher immer noch lukrativ. Je nach Darlehenshöhe und Zinssatz können durch Widerruf und Umschuldung einige tausend Euro gespart werden.

„Grundsätzlich sind Immobilienkredite, die nach dem 10. Juni geschlossen wurden, nicht vom Ende des sog. ewigen Widerrufsrechts betroffen. Bei einer falschen Belehrung können diese Verträge immer noch widerrufen werden“, erklärt Rechtsanwalt Bernhardt. Lediglich ältere Verträge hätten bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden müssen.

Selbst wenn bei den Altverträgen der Widerruf fristgerecht erklärt wurde, weigern sich Banken und Sparkassen vielfach immer noch, den Widerruf zu akzeptieren. „Allerdings lässt sich der Widerruf dann in den meisten Fällen durchsetzen, weil die Gerichte den gängigen Argumenten der Banken längst die Grundlage entzogen haben“, so Rechtsanwalt Bernhardt.

Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.

Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/

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Rechtsanwalt Christof Bernhardt

Kanzlei Cäsar-Preller



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