Widerruf von Immobilienfinanzierungen: Prüfen Sie den Effektivzinssatz!

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Um Verträge nach dem 10.06.2010 erfolgreich zu widerrufen, muss man gelegentlich tief in die Details einsteigen. 

Manchmal helfen nur die Kombination von juristischen und den notwendigen mathematischen Kenntnissen, so RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Bad Nauheim.

Denn viele Banken haben die Regelung des § 6 Abs. 4 und 5 der Preisangabenverordnung samt der zugehörigen Anlage nicht zutreffend umgesetzt.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Vertrag nach Ablauf der Festzinsvereinbarung ohne ausdrückliche Vereinbarung an einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz orientiert weiter verzinst werden sollte.

Für Verträge bis 31.12.2012 musste der der Effektivzinssatz auf die Gesamtlaufzeit (nicht auf die Zinsbindung) berechnet werden und für den Zeitraum nach Ablauf der Zinsbindung musste der Zinssatz für variable Darlehen zum Abschlusszeitpunkt angesetzt werden, § 6 Abs. 4 und 5 PAngV, der Art 19 der VerbrKrRiLi umsetzte.

Die maßgebliche Fassung der Anlage zur PAngV unter II lit. J. dazu:

„Bei Verträgen, bei denen die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und nach deren Ende ein neuer, veränderlicher Sollzinssatz vereinbart wird, der in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Index oder Referenzzinssatz angepasst wird, wird angenommen, dass der Sollzinssatz nach Ablauf der Sollzinsbindung dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indexes oder Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt.“

Diese eindeutige gesetzliche Regelung (dies bestätigend Wimmer BKR 2011, 6, 9), führt dann dazu, dass ab dem Ende der Zinsbindung nicht der vertragliche Sollzinssatz für die Berechnung des Effektivzinssatzes anzusetzen ist, sondern der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich Zinssatz für variabel verzinste Darlehen.

Da haben Banken häufig nicht getan, da dies auch zum auf den ersten Blick seltsamen Ergebnis eines unter dem Sollzinssatz führenden Effektivzinssatz führte. Dann ist aber die zu erteilende Pflichtangabe, von der der Lauf der Widerrufsfrist abhängt, falsch.

Die Beweislast für die Richtigkeit des Effektivzinssatzes trifft dabei die Bank, worauf das LG Frankfurt in einem von RA Koch geführten Verfahren hingewiesen hat.

Fehlerhafte Pflichtangaben sind wie fehlende Pflichtangaben zu behandeln, dazu aktuell OLG Köln, Urteil vom 26.3.2019 – 4 U 102/18. 

Weiter hätte die Bank § 494 Abs. 7 S. 1 BGB a. F. dem Verbraucher dann zudem eine korrigierte Abschrift des Vertrages zur Verfügung stellen müssen, in der der zutreffende Effektivzinssatz angegeben ist, was nicht erfolgt ist.

Gemäß § 494 Abs. 7 S. 2 BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist „abweichend von § 495 BGB“ in diesem Fall, wenn der Darlehensnehmer diese geänderte Abschrift des Vertrages erhalten hat.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob Ihr Darlehen erfolgreich widerrufen werden kann oder ob ein bereits erklärter Widerruf Aussichten auf erfolgreiche Durchsetzung hat.

Rechtsanwalt Koch ist Mitglied im bundesweiten Netzwerk www.jetzt-widerrufen.de.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

www.widerruf-durchsetzen.de


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