Widerruf von Kfz-Darlehensverträgen, OLG Stuttgart zu den Rechtsfolgen

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Verbraucher sollten bei beabsichtigtem Widerruf ihrer Kfz-Finanzierungen kühlen Kopf bewahren!

Die Werbemaschine läuft unaufhaltsam und Verbraucher werden leider sehr undifferenziert zum Widerruf ihrer Kfz-Finanzierungen aufgefordert.

RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktecht warnt allerdings, dass ein Widerruf im Einzelfall gut erwogen und mit einem Fachanwalt besprochen werden sollte, um die Rechtsfolgen im Blick zu behalten.


Nach EuGH fast alle Verträge widerruflich, aber Widerruf nicht immer sinnvoll!

Zwar hat der EuGH mit seinem Urteil vom 09.09.2021 (wir berichteten) fast alle Verbraucherdarlehensverträge (ausdrücklich gilt dies nicht für Immobiliarverbraucherdarlehensverträge!)  ab 11.06.2010 für widerruflich erachtet und für diese auch dem Verwirkungsargument des BGH weitgehend den Zahn gezogen, so dass auch bereits abgelöste Verträge widerruflich sein dürften.

Dennoch müssen Verbraucher die Rechtsfolgen eines Widerrufs gut bedenken.

Nach der Rspr des BGH, die zunächst weiter Bestand hat, hat der Verbraucher beim Widerruf zwar Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Tilgungen, hat aber den tatsächlichen Wertverlust des finanzierten Fahrzeugs zu tragen. 

Wirtschaftliche Vorteile des Verbrauchers ergeben sich daher aus vier Aspekten

  1. Die Bank hat in der Widerrufsinformation belehrt, dass der Kunde im Fall des Widerrufs nur 0,00 Euro Zinsen zu zahlen hat. Dann lässt sich durch den Widerruf eine Ersparnis in Höhe der gesamten Zinsen erreichen.
  2. Es wurden Rechtsschuldversicherung oder andere Versicherungen (sog GAP oder KSB Versicherungen) abgeschlossen. Diese werden durch einen Widerruf zumindest zeitanteilig erstattet.
  3. Mit dem OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2021 - 9 U 107/19 ist die Gewinnmarge des Händlers aus der Wertverlustberechnung herauszunehmen, da die Bank und der Händler zwar durch den Widerruf keinen Verlust, aber eben auch keinen Gewinn erzielen sollen.
  4. Das OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2021 – 6 U 184/19 hat nun geurteilt, dass die Umsatzsteuer ebenfalls aus dem Verkaufspreis herauszurechnen ist (allerdings auch beim Restwert), so dass der Verbraucher die Umsatzsteuer des Wertverlustes wirtschaftlich erspart.

Diese vier Punkte sollte jeder Verbraucher vorab zusammen mit seinem Berater kalkulieren und die Sinnhaftigkeit eines Widerruf überprüfen.

Standardisierte und automatisierte Überprüfungen von Verträgen sind daher wenig hilfreich.

Eine einzelfallbezogene Bewertung ist erforderlich.

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Wir beraten Sie gerne umfassend zu den Chancen und Risiken eines Widerrufs Ihrer Kfz-Finanzierung.

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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.saleo-recht.de/lp-bankrecht




Foto(s): @SALEO

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