Widerruf von Kfz-Darlehensverträgen: Kaskadenverweis führt zu Widerrufsjoker

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Die Rechtsprechung für geschädigte Verbraucher ist positiv, wenn Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen beziehungsweise Widerrufsinformationen enthalten. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf gezeigt.

Viele Autokredite enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen beziehungsweise Widerrufsinformationen. Wie bei Immobiliendarlehen und Lebensversicherungen führt die fehlerhafte Widerrufsbelehrung auch bei Autokreditverträgen dazu, dass die Widerrufsfrist nie beginnt und Kunden damit jederzeit den Kreditvertrag widerrufen können. Sie können also auch noch heute den Darlehensvertrag jederzeit widerrufen, rückabwickeln und ihr Auto zurückgeben, wenn es sich insbesondere um einen sogenannten verbundenen Vertrag mit einer Autobank handelt.

„Der sogenannte Widerrufsjoker in der Kfz-Finanzierung wird mittlerweile wieder häufiger gezogen. Die Rechtsprechung dazu ist auch positiv, wenn Darlehensverträge fehlerhafte Widerrufsbelehrungen beziehungsweise Widerrufsinformationen enthalten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals und fehlerhaften Darlehensverträgen spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde und renommierter Rechtsberater in sämtlichen Verbraucherschutzthemen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.03.2021, Az.: I-9 U 107/19 zu Az.: 8 0 188/18 Landgericht Düsseldorf) hat das Urteil des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und die beklagte RCI Banque S.A. dazu an den Kläger 4.092,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. August 2018 zu zahlen.

Der Hintergrund: Der Kläger schloss am 20. Oktober 2016 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag von 18.000 Euro und einer Laufzeit von 60 Monaten zu einem Sollzinssatz von 2,949 Prozent. Der Kläger hat das Darlehen am 3. April 2018 unter Vorbehalt vorzeitig abgelöst. Nach Einreichung der ursprünglich auf Herausgabe sämtlicher Zins- und Tilgungsleistungen nach Übergabe des Fahrzeugs gerichteten Klage am 17. Juli 2018 hat der Kläger das Fahrzeug am 11. August 2018 für 22.500 Euro veräußert. Gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe dieses Betrages als Surrogat des Fahrzeugs hat er die Aufrechnung erklärt. Mit der Klage machte er seitdem die Differenz zwischen der Summe seiner Zins- und Tilgungszahlungen sowie der Anzahlung einerseits und dem Verkaufserlös anderseits geltend. Das Landgericht Düsseldorf hat die auf Zahlung von 11.292,27 Euro nebst Zinsen sowie Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden.

„Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich der Wertung des Landgerichts nicht angeschlossen und deutlich gemacht, dass der vertragliche Verweis auf § 492 Abs. 2

Bürgerliches Gesetzbuch als Kaskadenverweis zu bewerten ist und damit nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dem Erfordernis einer klaren und prägnanten Belehrung nicht entspricht“, erklärt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Ein Kaskadenverweis ist ein Verweis auf einen Gesetzestext, der wiederum auf (mehrere) andere Texte verweist, ohne dass es schnell zu einer nachvollziehbaren Belehrung kommt. „Daher sollten Verbraucher im Zweifel den Vertrag genau analysieren lassen, um kein Geld zu verschenken“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Gegner bei Widerrufen von Autokreditverträgen ist immer die finanzierende Bank. Daher sollten die Prüfung und Berechnung der Ansprüche und die Klage gegen die Bank von einem erfahrenen Rechtsanwalt durchgeführt werden. Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zieht für Verbraucher den Widerrufsjoker bei der Autofinanzierung und verhilft ihnen zu ihrem Recht. Dasselbe könnte demnächst auch wieder für den Widerrufsjoker bei privaten Leasingverträgen, wenn hier der Europäische Gerichtshof ein angekündigtes Urteil so fällt, wie es in Insiderkreisen erwartet wird.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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