Widerruf von stiller Beteiligung und Kommanditbeteiligung: Was Privatanleger wissen müssen
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Widerruf von stiller Beteiligung und Kommanditbeteiligung: Was Privatanleger wissen müssen !
Einführung
Privatanleger schließen oft gesellschaftsrechtliche Beteiligungen als Kapitalanlage ab, verlockt durch die Aussicht auf hohe Renditen. Vermittler verschweigen jedoch häufig die möglichen Verluste während der Laufzeit und die gravierende Nachrangklausel im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft. Dies kann dazu führen, dass das investierte Kapital durch jährliche Verluste aufgezehrt wird oder im Insolvenzfalle aufgrund der Nachrangigkeit ein Totalverlust eintritt.
Langfristige Verpflichtungen und Verluste
Der Beitritt zu einer Gesellschaft als (atypisch) stiller Gesellschafter oder als (Treugeber-) Kommanditist erfolgt meist für einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren. Während dieser Zeit stellen sich Anleger häufig die Frage, ob sie sich frühzeitig von ihrer Beteiligung lösen können, besonders nach Jahren der Verlustbeteiligung. Viele Ansprüche verjähren nach 3 Jahren, doch eine weitere Möglichkeit besteht im Widerruf der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen
Nahezu jede Widerrufsbelehrung einer Beitrittserklärung als stiller Gesellschafter oder (Treugeber-) Kommanditist enthält falsche Belehrungen über die Rechtsfolgen des Widerrufs. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass eine Beitrittserklärung als atypisch stiller Gesellschafter auch viele Jahre später widerrufen werden kann, wenn der Anleger im Rahmen eines Haustürgeschäfts nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.
Rechtsfolgen eines Widerrufs
Ein Widerruf nach Vollzug des Beitritts führt zur Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft. Diese besagen, dass eine in Vollzug gesetzte Gesellschaft nicht rückwirkend abgewickelt werden kann. Vielmehr wird die Gesellschaft ex-nunc, also mit jetziger Wirkung, beendet und der Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus. Der ausscheidende Gesellschafter erhält dann ein Abfindungsguthaben, das sowohl Gewinne als auch Verluste enthalten kann.
Notwendige Hinweise in der Widerrufsbelehrung
Eine Widerrufsbelehrung muss einen Hinweis auf diese rechtlichen Folgen des Widerrufs enthalten. Dies wurde beispielsweise vom Oberlandesgericht Hamm bestätigt (Urt. v. 21. 1. 2013 – 8 U 281/11). Die Einschränkung des § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach das Widerrufsrecht spätestens „zwölf Monate und 14 Tage“ nach Vertragsschluss erlischt, greift bei der Beteiligung an einer stillen Gesellschaft nicht, da es sich hierbei um eine Finanzdienstleistung gemäß § 312 Abs. 5 S. 1 BGB handelt.
Das „ewige“ Widerrufsrecht
Dieses „ewige“ Widerrufsrecht kann sogar dann noch ausgeübt werden, wenn der Vertrag bereits komplett abgewickelt war und die Fondsgesellschaft liquidiert wurde. Der Unternehmer kann sich jedoch auf den Gegenanspruch berufen, dass er das gesetzliche Muster zur Widerrufsbelehrung korrekt angewandt habe.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in der Praxis
Viele Emittenten von Vermögensanlagen, haben vor dem Jahr 2021 fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Zwischen 2014 und 2020 enthielten die Beitrittserklärungen falsche Widerrufsbelehrungen, da das gesetzliche Muster nicht richtig angewandt wurde. Auch die seit 2021 verwendeten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft, da sie das Muster des Gesetzgebers nicht vollständig umsetzen.
Fazit
Aufgrund des ewigen Widerrufsrechts können atypisch stille Gesellschafter die ihren Beitritt zwischen 2014 und 2020 als Haustürgeschäft oder im Fernabsatz gezeichnet haben, heute noch widerrufen. Auch neue Verträge seit 2021 können widerrufen werden. Es ist jedoch unvorhersehbar, welcher Betrag bei einem Widerruf ausgekehrt werden kann, da dieser Abfindungsbetrag durch aktuelle Verluste oder Gewinne beeinflusst wird.
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