Widerrufsbelehrungen der Pensionskasse Hoechst auch nach 2010 falsch!

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Wie bereits im Rechtstipp 14.04.2016 berichtet, hatte die Hoechster Pensionskasse wie viele andere Pensionskassen ihre Kunden nicht richtig über ihr Widerrufsrecht belehrt: https://www.anwalt.de/rechtstipps/widerrufsbelehrung-der-pensionskasse-hoechst-falsch_080847.html.

Dies galt jedenfalls für den Zeitraum bis zu dem 10.06.2010.

Die Belehrung lautete auszugsweise: „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem ich/wir die Annahme des vorgenannten Vertrages erklärt habe/n. Der vorgenannte Fristlauf setzt voraus, dass die Annahme des Vertragsangebotes binnen der jeweiligen Annahmeerklärungsfrist erfolgt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.”

Für den Verbraucher blieb dabei undeutlich, ob der Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags durch den Verbraucher maßgeblich war oder der Zeitpunkt des Zugangs des unterzeichneten Dokuments bei der Pensionskasse. Gerichte urteilten, dass die Verbraucher widerrufen und Zinsen sparen konnten.

Verträge, die bis zu dem 10.06.2010 geschlossen worden waren, konnten wegen einer Gesetzesänderung, die die Bankenlobby initiierte, trotzdem nur noch bis zu dem 21.06.2016 widerrufen werden.

Es stellt sich aber heraus, dass die Pensionskasse Hoechst die falschen Belehrungen auch nach dem 10.06.2010 weiter verwendet hat. Weist aber ein nach dem 10.06.2010 geschlossener Vertrag aber eine falsche Belehrung auf, kann er auch heute noch widerrufen werden. Die mit der Gesetzesänderung eingeführte Sperre gilt nur für vor dem 10.06.2010 geschlossene Verträge. Das bedeutet, Kunden der Pensionskasse Hoechst können auch heute noch auf das aktuelle Niedrigzinsniveau umschulden oder Vorfälligkeitsentschädigung sparen, sofern ihr Vertrag die genannte oder eine andere falsche Belehrung hat und nach dem 10.06.2010 geschlossen wurde.

Weitere Pensionskassen sind beispielsweise die Hoechster Pensionskasse (Pensionskasse der Mitarbeiter der Hoechst-Gruppe VVaG), die Wacker Chemie, die Rheinische Pensionskasse, die Bayer-Pensionskasse oder die kirchliche Zusatzversorgungskasse KZVK.

Der Verfasser prüft gerne Ihre Möglichkeiten. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt per E-Mail und Telefon auf. Bevor Kosten entstehen, weist Sie der Verfasser ausdrücklich darauf hin.



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