Widerrufsjoker vor dem Aus – auch bereits abgelöste Darlehensverträge bis 21.06.2016 widerrufen

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Die unbefristete Möglichkeit zum Widerruf schon lang laufender Kreditverträge – insbesondere von Baudarlehen – wird im Zuge der neuen Wohnimmobilienrichtlinie eingeschränkt.

Altverträge, die im Zeitraum von 2002 bis 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können – auf Grundlage der im Darlehensvertrag sehr oft vorzufindenden fehlerhaften Widerrufsbelehrung – nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufen und einer Rückabwicklung zugeführt werden.

Zur Überprüfung der Möglichkeit, ob ein Darlehensnehmer, der über sein Widerrufsrecht fehlerhaft belehrt wurde, seinen Vertrag noch widerrufen kann – dies mit dem Ziel, sich sehr günstig zu refinanzieren und eine Nutzungsentschädigung auf den bereits erbrachten Darlehensdienst bei der Bank einzufordern – andererseits zur Vorbereitung der Verhandlungen des Kunden mit der Darlehensgeberin bedarf es einer genauen anwaltlichen Überprüfung des Widerrufsbelehrung auf Abweichungen von den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) respektive der BGB-Informationsverordnung („Musterwiderrufsbelehrung“).

Hochinteressant ist auch der Widerruf bereits abgelöster Darlehen. Hier gelingt es immer häufiger, nachträglich die bezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurück zu fordern und eine Nutzungsentschädigung auf bezahlte Zinsen i.H.v. zumindest 2,5 % über Basiszinssatz der EZB einzufordern.

Bei einem Darlehen, welches z.B. 2005 in Höhe von € 500.000,00 aufgenommen wurde und 2015 (wegen dem 10-jährigen Sonderkündigungsrecht in diesem Fall ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung) abgelöst wurde, kann allein die Nutzungsentschädigung auf bezahlte Zinsen einen Betrag i.H.v. 25.000,00 - 30.000,00 ausmachen (!). Die Rechtsanwaltskanzlei MPH Legal Services (RA Dr. Martin Heinzelmann) vertritt vermehrt Fälle bereits abgelöster Darlehen, wo es „nur“ noch um die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung und/oder der Geltendmachung dieser Nutzungsentschädigung von bezahlten Zinsen geht. Vor allem am OLG-Bezirk Stuttgart sind die Erfolgsaussichten exzellent, auch bereits abgelöste Darlehen rückabzuwickeln und bei den Banken häufig fünfstellige Forderungen (Vorfälligkeitsentschädigung und/oder Nutzungsentschädigung auf bezahlte Zinsen) erfolgreich einzuklagen.


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