Widerrufsrecht auch bei Sprachkurs / Deutschkurs möglich, wenn online abgeschlossen

  • 1 Minuten Lesezeit

Dass Verbraucher ein Widerrufsrecht haben, wenn ein Vertrag im Fernabsatz abgeschlossen wurde, ist nichts Neues. Trotzdem existieren einige Sachverhaltskonstellationen, bei denen man dies nicht sofort im Auge hat.

Fernabsatzverträge sind gemäß § 312c Abs. 1 S. 1 BGB Verträge, bei denen beim Vertragsschluss ausschließlich „Fernkommunikationsmittel“ eingesetzt wurden. Deutsche Sprachschulen vermarkten über ihre Homepage oder Facebook/Social Media Deutschkurse. Zielgruppe sind in der Regel ausländische Personen, die in Deutschland arbeiten oder studieren wollen. Der Vertrag kommt ausschließlich über die Homepage und Emailverkehr zustande. Der im Ausland sitzende Kunde kennt sich mit deutschen Recht nicht aus.

In diesem Fall muss die Sprachschule als Unternehmer den Kunden (auch wenn er im Ausland sitzt!) über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehren. Belehrt die Sprachschule nicht, so fängt die Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht an zu laufen. Man kann also noch viel später immer noch den Widerruf erklären. Rechtsfolge des Widerrufs ist Rückabwicklung.

Dies ist deswegen besonders relevant, weil Sprachschulen oft Vorkasse verlangen, wenn der Kunde im Ausland sitzt. Häufig kommt es aber zu Schwierigkeiten mit der Deutschen Botschaft im Herkunftsland, und der Plan, den Deutschkurs in Deutschland zu besuchen, muss abgebrochen werden. Wenn dann von der Sprachschule Erstattung verlangt wird, wird häufig abgeblockt. Das müssen Sie nicht hinnehmen. Prüfen Sie, ob Sie eine Widerrufsbelehrung erhalten haben. Wenn nicht, können Sie eventuell über diesen Weg elegant rückabwickeln.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Adrian Sirghita LL.M.

Beiträge zum Thema