Widerspruch gegen Markenanmeldung – Was nun?

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Regelmäßig werden wir von Mandanten beauftragt, die selbst eine Marke angemeldet haben und nun eine Mitteilung vom DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) erhalten haben, dass ein Dritter gegen die Markenanmeldung Widerspruch eingelegt hat.  

Vorab: Wir bieten betroffenen Markenanmeldern eine kostenlose Ersteinschätzung des Widerspruchs durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Markenrecht. Übersenden Sie uns hierzu einfach das Schreiben des DPMA  an unsere E-Mail Adresse info@wd-recht.de nebst Telefonnummer. Wir melden uns umgehend bei Ihnen.


Was ist ein Widerspruch?

Vereinfacht dargestellt bedeutet der Widerspruch, dass ein Dritter der Ansicht ist, dass er bessere, meist ältere Rechte, in Bezug auf das Markenzeichen hat. In der Regel sind dies ältere identische oder ähnliche Marken, die für identische oder ähnliche Waren und/oder Dienstleistungen Schutz beanspruchen. Das DPMA prüft im Anschluss, ob dies tatsächlich der Fall ist. Der Markeninhaber wird dabei zur Stellungnahme aufgefordert.


Was sollte man bei einem Widerspruch tun?

Wenn das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) Ihnen mitteilt, dass gegen Ihre Markenanmeldung ein Widerspruch eingelegt wurde, sollten Sie daher folgende Schritte beachten:


  • Widerspruchsgründe prüfen: Das DPMA informiert Sie darüber, wer den Widerspruch eingelegt hat und auf welcher Grundlage der Widerspruch erfolgt. Wird der Widerspruch – wie in den meisten Fällen – auf eine ältere ähnliche oder identische Marke gestützt, sollte geprüft werden ob die geltend Widerspruchsgründe vorliegen. Sind die Marken identisch oder besteht Verwechslungsgefahr? Ehrlicherweise wird man darauf hinweisen müssen, dass aus unserer Sicht die Frage der Verwechslungsgefahr nur durch spezialisierte Markenanwälte sicher beurteilt werden kann. Als Fachanwälte betreuen wir im Jahre viele Widerspruchsverfahren und können Ihnen schnell eine Einschätzung geben, ob es sinnvoll ist, das Widerspruchsverfahren zu führen.
  • Wichtig ist: Nach der Zustellung des Widerspruchs haben Sie in der Regel zwei Monate Zeit, um auf den Widerspruch zu reagieren. Es ist wichtig, diese Frist einzuhalten, um Ihre Verteidigung oder Einigungsmöglichkeiten zu wahren.
  • Stellungnahme im  Widerspruchsverfahren: Falls Sie der Meinung sind, dass der Widerspruch unberechtigt ist, können Sie im Widerspruchsverfahren Ihre Argumente darlegen, z.B. dass die beiden Marken sich nicht ähnlich genug sind oder dass die beanspruchten Waren/Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr begründen.


Ablauf in der Praxis – Abgrenzungsvereinbarungen sehr häufig möglich

Unsere Beratungspraxis hat gezeigt, dass es nach Prüfung der Widerspruchsgründe häufig sinnvoll sein kann, mit dem Widersprechenden Kontakt aufzunehmen und eine gütliche Einigung (Abgrenzungsvereinbarung) zu versuchen. 

In der Regel wird dabei das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der angegriffenen Marken warenspezifisch oder dienstleistungsspezifisch eingeschränkt. Dies kann z.B. bedeuten, dass bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus der Anmeldung gestrichen werden oder ergänzende Vereinbarungen getroffen werden (Abgrenzungsvereinbarungen), um den Konflikt zu lösen.


Wie kann man einen Widerspruch verhindern?

Widersprüche in Bezug auf identische und insbesondere ähnliche Marken können nur durch sorgfältige und professionelle Vorabrecherchen (Ähnlichkeitsrecherchen) verhindert werden. Eine umfassende Markenrecherche kann helfen, mögliche Verwechslungsgefahren frühzeitig zu erkennen. Unsere Fachanwälte bieten professionelle Markenrecherchen an, die insbesondere die wichtigen Markenähnlichkeitsrecherchen beinhalten.  


Was passiert, wenn man nicht Stellung nimmt?

Wenn weder Stellung genommen wird noch eine Einigung erzielt wird, entscheidet das DPMA über den Widerspruch. Sollte der Widerspruch erfolgreich sein, wird die Markenanmeldung ganz oder teilweise zurückgewiesen. Gegens diese Entscheidungen sind verschiedene Rechtsmittel möglich.


Welche Kosten entstehen im Widerspruchsverfahren beim DPMA?

Im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) trägt jede Partei grundsätzlich ihre eigenen Kosten. Das bedeutet, dass sowohl der Widersprechende als auch der Anmelder die jeweiligen Anwaltskosten oder sonstige Kosten selbst übernehmen müssen. Die Widerspruchsgebühr muss der Widersprechende zahlen. Unabhängig davon, wer das Verfahren gewinnt oder verliert, tragen die Parteien daher die Kosten für die anwaltliche Vertretung in der Regel selbst. Das DPMA wird daher auch keine Kostenentscheidung treffen.


Wenn Sie einen Widerspruch erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Markenrecht nutzen. 

Wir zeigen Ihnen frühzeitig auf, ob eine Verteidigung aus rechtlicher Sicht sinnvoll ist oder ob sogar weitere Gefahren drohen (Abmahnung, Klage), z.B. weil der Markenbegriff bereits auf Produkten oder in der Werbung verwendet wurde.

Weitere Infos finden Sie unter: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/markenrecht/widerspruchsverfahren-dpma-euipo/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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