Widerspruch gegen Markenanmeldung/Markeneintragung – Anwalt für Markenrecht hilft!

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Das Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung einer Marke – was ist zu beachten?

In den letzten Jahren ist die Zahl der Markenanmeldungen stetig gestiegen. Grund dafür ist vor allem der unheimlich hohe wirtschaftliche und finanzielle Wert einer Marke, sowie die Herkunfts- und Individualisierungsfunktion dieser. Der Unternehmensname oder Name eines Produktes wird aufwendig und gezielt durch entsprechende Marketingmaßnahmen beworben und etabliert. Um markenrechtlichen Schutz für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu erlangen, muss die Marke jedoch zur Eintragung im Markenregister angemeldet werden.

Auch ohne Anmeldung besteht die Möglichkeit Schutz der eigenen Marke durch Benutzung zu erlangen. Über die bloße Benutzung hinaus setzt dieser Schutz den Nachweis einer Verkehrsgeltung in den maßgeblich beteiligten Verkehrskreisen voraus. Die Erbringung dieses Nachweises wird sich jedoch oft als schwierig erweisen. Darum erlangen die meisten Marken in Deutschland ihren Schutz durch Eintragung in das Markenregister (sog. Registermarken).

Die Markenrecherche und Anmeldung einer Marke

Bevor man seine eigene Marke anmeldet, ist es empfehlenswert, eine professionelle Markenrecherche von einem Rechtsanwalt für Markenrecht durchführen zu lassen. Ziel dieser Recherche ist es herauszufinden, ob die anzumeldende Marke bereits in identischer oder ähnlicher Form vorliegt, um so eine eventuelle Verletzung von Marken Dritter ausschließen zu können. Gerade junge, rechtlich unerfahrene Unternehmen unterschätzen dabei häufig die Gefahr einer Markenrechtsverletzung und die sich daraus ergebenden Folgen.

Verletzt man aufgrund einer nicht durchgeführten oder unzureichenden Markenrecherche Rechte anderer Markeninhaber, kann dies aufgrund von Abmahnungen und Schadensersatzverpflichtungen teuer werden. Zudem riskiert man aufgrund des Bestehens einer prioritätsälteren Marke die Untersagung der Nutzung der eigenen Marke und damit einhergehend auch die jahrelange Werbung und Arbeit, die man in seine eigene Marke investiert hat.

Was tun bei Verletzung der eigenen Marke durch eine jüngere Marke?

Mindestens genauso wichtig wie die Recherche vor einer Markenanmeldung ist die Überwachung der Marke nach erfolgter Eintragung. Dabei sollte der Inhaber einer eingetragenen Marke mit Hilfe von professionellen Recherchediensten oder mit Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts für Markenrecht nach Markenrechtsverletzungen durch neuere Marken Ausschau halten, um so einer Verwässerung der eigenen Marke entgegenzuwirken. Eine Marke hat nur dann Kennzeichenkraft und Wiedererkennungswert, wenn sie einzigartig bleibt. Ein dauerhaftes Monitoring durch einen Experten ist folglich unentbehrlich.

Sollte sich bei der Überwachung ergeben, dass eine jüngere Marke eingetragen wurde, die der eigenen Marke ähnlich oder sogar identisch ist und somit eine Verwechslungsgefahr zur eigenen Marke besteht, hat der Inhaber der älteren Marke gem. § 42 Abs. 1 MarkenG die Möglichkeit innerhalb von 3 Monaten nach Eintragung dieser Marke Widerspruch gegen die Markeneintragung zu erheben.

Der Widerspruch ist ein hilfreiches Rechtsmittel, um möglichst effizient und kostengünstig gegen eine Markenverletzung vorzugehen. Während gerichtliche Verfahren zur Löschung einer Marke sehr langwierig und mit hohen Prozesskosten verbunden sein können, ist der Kostenaufwand bei Widerspruchsverfahren relativ gering.

Welche Erfordernisse sind bei der Einreichung eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung/Markenanmeldung einzuhalten?

Bei der Einreichung eines Widerspruchs gegen eine rechtsverletzende Eintragung sind sowohl inhaltliche Voraussetzungen sowie Anforderungen an die Form zu beachten. Diese werden in §§ 29, 30 der Markenverordnung genauer geregelt.

Form des Widerspruchs gegen eine eingetragene Marke

Gem. § 29 MarkenV ist für jede Marke oder geschäftliche Bezeichnung, aufgrund welcher gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ein gesonderter Widerspruch erforderlich. 

Auf mehrere Widerspruchskennzeichen desselben oder derselben Widersprechenden gestützte Widersprüche können in einem Widerspruchsschriftsatz zusammengefasst werden.

Zusätzlich ist wichtig, dass für den Widerspruch immer das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt zu verwenden ist. Der Widerspruch hat somit schriftlich zu erfolgen. Dabei muss vom Widersprechenden ein eigens unterzeichnetes, oder vom Vertreter unterzeichnetes Original innerhalb der Widerspruchsfrist eingereicht werden. Ausreichend ist es, wenn das Original innerhalb der Frist per Fax dem DPMA zugeht.

Inhaltliche Anforderungen des Widerspruchs gegen eine Markenanmeldung/Markeneintragung

Aus § 30 MarkenV ergeben sich über die genannten Formerfordernisse hinaus auch inhaltliche Anforderungen an einen Widerspruch gegen eine Markenanmeldung/Markeneintragung, welche zu berücksichtigen sind.

Im Widerspruchsschriftsatz müssen sich dabei die folgenden Punkte wiederfinden:

  • Angaben, die es erlauben, die Identität der angegriffenen Marke, des Widerspruchskennzeichens sowie des oder der Widersprechenden festzustellen
  • Bei den weder angemeldeten noch eingetragenen Widerspruchskennzeichen ist zu deren Identifizierung die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber des geltend gemachten Kennzeichenrechts anzugeben.

In dem Widerspruch sollen, soweit nicht bereits zur Identitätsfeststellung nach Absatz 1 erforderlich, angegeben werden:

  • die Registernummer der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
  • die Registernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke,
  • die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des Widerspruchskennzeichens,
  • falls es sich bei der Widerspruchsmarke um eine international registrierte Marke handelt, die Registernummer der Widerspruchsmarke sowie bei international registrierten Widerspruchsmarken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welchen Länderteil der Widerspruch gestützt wird,
  • der Name und die Anschrift des Inhabers des Widerspruchskennzeichens,
  • falls der Widerspruch aus einer angemeldeten oder eingetragenen Marke von einer Person erhoben wird, die nicht als Anmelder in den Akten der Anmeldung vermerkt oder im Register als Inhaber eingetragen ist, der Name und die Anschrift des oder der Widersprechenden sowie der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag auf Vermerk oder Eintragung des Rechtsübergangs gestellt worden ist,
  • falls der oder die Widersprechende einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
  • der Name des Inhabers der Marke, gegen deren Eintragung der Widerspruch sich richtet,
  • die Waren und Dienstleistungen, auf die der Widerspruch gestützt wird,
  • die Waren und Dienstleistungen, gegen die der Widerspruch sich richtet.

Muss ich den markenrechtlichen Widerspruch mit einer Begründung versehen?

Im deutschen Markenrecht, anders als im Unionsmarkenrecht, gibt es keine Pflicht des Markeninhabers seinen Widerspruch zu begründen. Grund dafür ist, dass der Widerspruchstatbestand im Unionsmarkenrecht im Gegensatz zum nationalen Markenrecht sehr umfangreich ist.

Unerlässlich für den Erfolg eines jeden Widerspruchsverfahrens ist es, einen Rechtsanwalt für Markenrecht zu beauftragen, welcher insbesondere auf die Durchführung von markenrechtlichen Widerspruchsverfahren spezialisiert ist.

Gerade in Grenzfällen, in denen eine Markenrechtsverletzung nicht eindeutig bejaht oder verneint werden kann, ist ein spezialisierter Markenanwalt von Bedeutung. Dieser kann mit dem Inhaber der durch den Widerspruch angegriffenen Marke eine Abgrenzungsvereinbarung treffen, wonach die kollidierenden Marken sich künftig nicht mehr in die Quere kommen und dennoch die Möglichkeit besteht, dass diese durch eingeschränkte Nutzung und eingeschränkten Schutzumfang nebeneinander bestehen können.

Welche Frist gilt, um den markenrechtlichen Widerspruch zu erheben?

Für den Erfolg des Widerspruchsverfahrens ist es für den Widersprechenden von erheblicher Bedeutung, die gesetzliche Widerspruchsfrist zu kennen, um so den Widerspruch firstgerecht einreichen zu können. Hat er diese nämlich nicht eingehalten, besteht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens für den Widersprechenden keine Möglichkeit mehr, seine Rechte geltend zu machen.

Die gesetzliche Frist für den Widerspruch, innerhalb derer der Inhaber einer älteren Marke oder eines älteren Kennzeichens (z. B. geschäftliche Bezeichnung) reagieren muss, beträgt im Markenrecht gem. § 42 I MarkG 3 Monate und eine Verlängerung kann nicht beantragt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung der Markeneintragung im elektronischen Markenblatt zu laufen.

Welche Kosten kommen im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens auf Sie zu?

Um gegen Markenrechtsverletzungen effektiv und schnell vorzugehen, ist das Widerspruchsverfahren für den Markeninhaber eine kostengünstige Lösung. Dabei zahlt der Widersprechende für jeden einzelnen Widerspruch eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 120,00 €. Zu beachten ist, dass diese innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist von jedem Antragssteller zu entrichten ist. Gibt es also mehrere Markeninhaber, muss jeder Einzelne die Gebühr entrichten.

Die vorgenannte Gebühr ist an das DPMA für die Bearbeitung des Widerspruchs zu entrichten. Daneben fallen außerdem Kosten für einen spezialisierten Rechtsanwalt an. Diese richten sich nach dem Streitwert. Grundsätzlich hat dabei jede Partei nur ihre eigenen Kosten zu tragen. In Ausnahmefällen kann es jedoch vorkommen, dass das DPMA aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei die Kosten auferlegt.

Wer kann Widerspruch gegen eine Markeneintragung erheben?

Grundsätzlich kann nur der Inhaber der älteren, verletzten Marke oder geschäftlichen Bezeichnung (Firmenname, Unternehmenskennzeichen) gegen die jüngere Markeneintragung/Markenanmeldung Widerspruch erheben.

Dabei besteht gem. § 28 I MarkenG eine gesetzliche Vermutung dahingehend, dass derjenige, der als Markeninhaber im Markenregister eingetragen ist, auch berechtigt ist, Rechte aus der Marke abzuleiten und dementsprechend auch gegen daraus resultierende Rechtsverletzungen vorzugehen. Solange diese sog. Aktivlegitimierung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht bestritten wird, ist davon auszugehen, dass der Eingetragene auch materiell berechtigt ist, den Widerspruch vorzunehmen.

Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Inhaber der Marke auch in das Markenregister eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, muss konkret dargelegt werden, woraus sich ihre Markeninhaberschaft ableitet.

Ist es erforderlich, einen Rechtsanwalt für Markenrecht für den Widerspruch zu beauftragen?

Für die Parteien besteht im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Dabei besteht jedoch grundsätzlich im Inland kein Anwaltszwang. Gleichwohl ist es aufgrund der weitreichenden Konsequenzen sowie der rechtlichen Komplexität eines Widerspruchsverfahrens dringend zu empfehlen, einen Anwalt für Markenrecht mit der Vertretung zu beauftragen. Gerade im Bereich der Verwechslungsgefahr zweier im Widerspruchsverfahren kollidierender Kennzeichen, welche Dreh- und Angelpunkt bei der Frage nach der Markenverletzung ist, sind vertiefte Kenntnisse der Rechtsprechung und des Markenrechts im Allgemeinen von großer Wichtigkeit.

Darüber hinaus kann ein verlorenes Widerspruchsverfahren neben möglichen finanziellen Einbußen auch weitere rechtliche Ansprüche des Widersprechenden, wie z. B. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.

Daher sollte man sich, um den Erfolg der Klage sicherzustellen bzw. eine Einigung im Vergleichswege zu erzielen, unbedingt bei einem Widerspruch gegen eine eingetragene Marke durch einen Markenrechtsanwalt vertreten lassen.

Ihr Rechtsanwalt für Markenrecht aus Berlin

Als Anwalt für Markenrecht berate und vertrete ich Sie kompetent und lösungsorientiert in allen markenrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung. Hierbei verfüge ich über umfangreiche Erfahrung, u. a. auch bei der Erstellung von Abgrenzungsvereinbarungen, durch welche Streitigkeiten einvernehmlich beigelegt werden können. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf, ich vertrete Sie bundesweit.


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