Widerspruch gegen meine Markenanmeldung – was kann ich tun?

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Sie haben eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet – und freuen sich auf den Schutz Ihrer Idee. Doch plötzlich erhalten Sie Post vom Amt: Jemand hat Widerspruch gegen Ihre Markenanmeldung eingelegt. Was bedeutet das für Sie? Und wie sollten Sie jetzt reagieren?

Was bedeutet ein Widerspruch gegen meine Marke?

Ein Widerspruch ist ein formeller Rechtsbehelf, mit dem Dritte geltend machen, dass Ihre Marke gegen ältere Rechte verstößt – etwa weil sie zu ähnlich zu einer bereits eingetragenen Marke ist oder deren Ruf ausnutzt.

Der Widerspruch wird direkt beim DPMA eingelegt, nicht bei Ihnen. Sie werden aber über das Verfahren informiert und erhalten die Möglichkeit, sich zu äußern. Das Widerspruchsverfahren ist kein Gerichtsverfahren, sondern wird beim DPMA geführt – kann aber trotzdem dazu führen, dass Ihre Marke gelöscht wird.

Welche Gründe können zum Widerspruch führen?

Der häufigste Widerspruchsgrund ist die sogenannte Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG). Dabei wird geprüft, ob Ihre Marke mit einer älteren Marke zu ähnlich ist und ob die Waren oder Dienstleistungen gleich oder ähnlich sind.

Auch ein Widerspruch wegen Identität ist möglich. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Zeichen und Produkte.

Wie läuft das Widerspruchsverfahren ab?

Frist für den Widerspruch: Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung Ihrer Marke im Markenblatt kann ein Widerspruch eingelegt werden (§ 42 Abs. 1 MarkenG).

Prüfung durch das DPMA: Das Amt informiert Sie und gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

Austausch von Argumenten: Beide Seiten können Begründungen und Beweise vorlegen.

Entscheidung: Das DPMA entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit des Widerspruchs. Wird dieser ganz oder teilweise akzeptiert, kann Ihre Marke vollständig oder teilweise gelöscht werden.

Welche Möglichkeiten haben Sie als Anmelder?

Stellungnahme abgeben: Sie können die Vorwürfe prüfen und sich verteidigen – z. B. durch den Hinweis, dass keine Verwechslungsgefahr besteht oder die Marken in unterschiedlichen Branchen verwendet werden.

Einigung suchen: In vielen Fällen lohnt sich eine einvernehmliche Lösung mit dem Widersprechenden – etwa durch eine Abgrenzungsvereinbarung oder Beschränkung des Warenverzeichnisses.

Alternativen entwickeln: Sollte es Hinweise auf echte Kollisionen geben, kann es sinnvoll sein, alternative Marken zu entwickeln.

Rechtstipp 

Nehmen Sie einen Widerspruch ernst – aber bleiben Sie ruhig. Ein Widerspruch ist noch kein endgültiges Aus für Ihre Marke. Oft lassen sich durch geschickte Argumentation oder eine außergerichtliche Einigung gute Lösungen finden. Lassen Sie sich unbedingt rechtlich beraten, bevor Sie voreilige Schritte unternehmen. Gerade im Markenrecht kann ein frühzeitiges, professionelles Vorgehen bares Geld sparen – und Ihre Marke retten.

Wir unterstützen Sie gern

Ob Verteidigung im Widerspruchsverfahren, Prüfung der Erfolgsaussichten oder Entwicklung einer neuen Markenstrategie: Als erfahrene Kanzlei im Markenrecht stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Vertrauen Sie auf unsere Expertise – für eine starke Marke von Anfang an.

Wie können wir helfen?

Die Kanzlei Mutschke ist in Deutschland als eine der führenden Kanzleien im Bereich des Markenrechts tätig. Kontaktieren Sie uns, gerne helfen wir auch Ihnen!

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Foto(s): pixabay

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