Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – Erfahrungen aus LG-Bezirk Augsburg

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In den letzten Monaten ist in den Medien zunehmend ein Anstieg der Gewalt gegenüber der Polizei und Rettungskräften zu verzeichnen. Gesetzlich sind solche Übergriffe in § 113 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt:

Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Vom Tatbestand sind nicht nur Gewalthandlungen, sondern auch Drohungen mit Gewalt erfasst.

Dagegen ist passiver Widerstand, wie zum Beispiel das bloße Sitzenbleiben bzw. sonstiges Nichtgehorchen nicht vom Tatbestand erfasst (BGH 18,135).

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Christian Steffgen hat zahlreiche Fälle mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, verteidigt. In einem Fall wurde dem Angeklagten zu Unrecht Widerstand vorgeworfen, weil er auch nach wiederholter Aufforderung einer Zivilstreife seinen Personalausweis nicht vorgezeigt hat. Das Gericht hat von einer Verurteilung des Tatvorwurfs des § 113 StGB zu Recht abgesehen.

In einem anderen Fall wurde einem Mandanten von Rechtsanwalt Steffgen der selbst aktiver Bundeswehrsoldat war und sich schützend vor seinen Bruder stellte, vorgehalten, dass er eine Polizeibeamtin leicht verletzt habe (Sportbefreiung der Beamtin für eine Woche), als mehrere Beamte ihn vor dem Bierzelt zu Boden brachten. Im Verfahren wurden fast 15 Zeugen über fünf Verhandlungstage in der ersten und zweiten Instanz befragt.

Am Schluss wurde der Mandant freigesprochen. Dies war unter anderem auf die intensive Befragung sämtlicher Zeugen – überwiegend Polizeibeamten zurückzuführen. Angeklagte, denen dieser Tatbestand vorgehalten wird, ist deshalb dringend anzuraten, einen erfahrenen Verteidiger zu konsultieren. Auch Polizeibeamte dürfen in Ihrem Aussageverhalten vor Gericht keine Sonderbehandlung vor Gericht erfahren.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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