Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – ist die Speicherung des DNA-Profils erlaubt?

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Einsatz von DNA-Analysen im Strafverfahren hat erheblich zugenommen. Denn werden am Tatort DNA-Spuren gefunden, tragen diese in vielen Fällen zur Aufklärung der Tat bei. Alle DNA-Profile werden in einer Datenbank gespeichert. Auf diese Weise können gefundene Spuren mit schon gespeicherten DNA-Mustern verglichen und Wiederholungstäter überführt werden.

DNA-Profile können auf zwei unterschiedlichen Wegen in die DNA-Analyse-Datei gelangen: Entweder sie werden an einem Tatort gefunden oder dem Beschuldigten in einem Strafverfahren mittels Speichel- oder Blutprobe entnommen und anschließend gespeichert.

Löschung von DNA-Profilen aus der Datenbank

Wenn sich die eigene DNA erstmal in der DNA-Analyse-Datei befindet, gelingt es nur in Ausnahmefällen, ihre Löschung außerhalb der gesetzlichen Löschfristen zu erreichen. Denn Polizei und Landeskriminalämter haben ein großes Interesse an der umfangreichen Speicherung von DNA-Profilen. Dennoch müssen DNA-Daten gelöscht werden, wenn sie rechtswidrig erlangt worden sind.

Aktueller Fall aus Hessen

Einen Anspruch auf Löschung hat kürzlich ein Beschuldigter in Hessen erstritten, gegen den die Polizei ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte geführt hatte. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde dem Beschuldigten eine Speichelprobe entnommen und gespeichert. Nachdem sich der Beschuldigte an eine Strafverteidigerin gewandt hatte, wurde das Verfahren schließlich wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO eingestellt.

Als der Beschuldigte durch seine Verteidigerin daraufhin die Löschung seiner DNA-Daten in der Datenbank beantragte, wurde dies vom Hessischen Landeskriminalamt zunächst abgelehnt. Erst nach Einlegung eines Widerspruchs entschied das Hessische Landeskriminalamt, dass der Beschuldigte einen Anspruch auf die Löschung seines DNA-Profils hat (Widerspruchsbescheid vom 23. April 2019 – 21 DNA 001/2019).

Pflicht zur Löschung von rechtswidrig erlangten DNA-Profilen

Die Löschung richtet sich nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Sie kommt unter anderem in Betracht, wenn die Verarbeitung der DNA unzulässig ist, weil sie nicht durch eine Rechtsnorm gedeckt ist.

Rechtsgrundlage für die Erstellung von DNA-Profilen

Rechtsgrundlage für die DNA-Identitätsfeststellung ist § 81 g Strafprozessordnung (StPO). Nach diesem dürfen dem Beschuldigten zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen und untersucht werden, wenn

  • der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig ist und
  • wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind.

Nicht jede Straftat rechtfertigt Speicherung von DNA-Daten

Nach dem Gesetzeswortlaut ist klar: nicht jede Straftat rechtfertigt die Erstellung und Speicherung eines DNA-Profils. Bagatelldelikte und Straftaten im unteren Bereich der Kriminalität dürfen nicht dazu führen, dass DNA-Dateien jahrelang in der Analysedatei gespeichert werden. Vielmehr muss es sich um eine Straftat im Bereich der mittleren Kriminalität handeln.

Auch der dem Beschuldigten vorgeworfene Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hatte nicht die Qualität einer Straftat von erheblicher Bedeutung.

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bedroht. Nach dem Widerspruchsbescheid des Hessischen LKA sei er damit nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzuordnen. Da die Staatsanwaltschaft das Verfahren zudem wegen Geringfügigkeit eingestellt hatte, war die Widerstandshandlung gegen die Polizeibeamten auch nicht im Einzelfall als erhebliche Straftat anzusehen.

Der Beschuldigte hat demnach einen Antrag auf Löschung der erhobenen und gespeicherten DNA-Daten.

Fazit

Die Löschung eines DNA-Profils aus der DNA-Analyse-Datei gelingt nur in seltenen Fällen. Die Ermittlungsbehörden werden immer damit argumentieren, dass Wiederholungsgefahr besteht und das DNA-Profil gespeichert bleiben muss. Dennoch sollte man die Löschung beantragen, wenn das Verfahren eingestellt wurde und es sich um einen geringfügigen Vorwurf gehandelt hat. Die Erfahrung zeigt, dass schon für den ersten Schritt die Beauftragung eines Strafverteidigers notwendig ist. Denn Strafverfahren werden ohne die Mitwirkung eines Rechtsanwalts schon gar nicht erst eingestellt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Steffen Dietrich

Beiträge zum Thema