Wie funktioniert eine Erbengemeinschaft? – 10 Fragen und Antworten
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Kaum eine soziale Gemeinschaft birgt so viel Konfliktpotential wie die Erbengemeinschaft. Dabei gerät man in diese ganz ohne eigenes Zutun - weil es ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge so will. Dennoch, oder gerade deshalb, sollten Miterben die Grundprinzipien der Erbengemeinschaft verstehen und die Antworten auf die folgenden 10 Fragen kennen.
1. Woher weiß man, wer mit welcher Quote zur Erbengemeinschaft gehört?
Wird ein (gemeinschaftlicher) Erbschein beantragt und vom Nachlassgericht ausgestellt, so benennt dieser die Namen der Erben und auch deren Erbquoten – wenn nicht ausnahmsweise ein quotenloser Erbschein beantragt wurde.
2. Wer kann bei der Erbengemeinschaft einen Erbschein beantragen?
Jeder Miterbe ist berechtigt, einen gemeinschaftlichen Erbschein für alle Miterben zu beantragen. Alternativ kann auch jeder Einzelne einen Teilerbschein beantragen, aus dem nur seine eigene Erbquote hervorgeht.
3. Kann ein einzelner Miterbe seinen „Anteil“ an einem Nachlassgegenstand verkaufen?
Nein, da es so einen Miteigentumsanteil in der Erbengemeinschaft nicht gibt. Verfügungen über Nachlassgegenstände können nur gemeinsam erfolgen, da in der Erbengemeinschaft alles allen gemeinsam gehört. Daher kann jeder Miterbe einen Verkauf erst mal verhindern, unabhängig davon wie hoch seine Erbquote ist.
4. Wie erfolgen Beschlüsse zur Verwaltung des Nachlasses?
Geht es nicht um Verfügungen, sondern um bloße Verwaltungsmaßnahmen, soll also etwa ein Haus nicht verkauft, sondern renoviert oder vermietet werden, bedarf es keiner Einstimmigkeit der Erben, sondern lediglich einer Stimmenmehrheit.
5. Wie erfolgt die Abstimmung über Verwaltungsmaßnahmen?
Die Stimmenmehrheit bei Verwaltungsmaßnahmen bezieht sich auf die Erbquoten der Miterben. Eine Mehrheit nach Köpfen reicht somit nicht aus, wenn die Gegenstimmen die Mehrheit der Anteile halten.
6. Was ist, wenn ein Miterbe seine Mitwirkung an erforderlichen Maßnahmen verweigert?
Die Mitwirkung eines „boykottierenden“ Erben kann letztlich nur durch ein gerichtliches Urteil ersetzt werden und ist daher im Zweifel einzuklagen.
7. Welcher Miterbe darf eine Nachlassimmobilie bewohnen?
Rechtlich ist jeder Miterbe zum Gebrauch der Immobilie befugt, wenn er dadurch nicht den Mitgebrauch der anderen Erben beeinträchtigt. Faktisch ist es aber häufig zum Beispiel der überlebende Ehegatte des Erblassers, die weiter im Haus wohnen will. In solchen Konstellationen kann man dann vor allem über eine Nutzungsentschädigung der erbenden Kinder streiten.
8. Wann endet die Erbengemeinschaft?
Erbengemeinschaften sind zwar nicht für die Ewigkeit bestimmt, können aber problemlos Generationen überdauern. Sie enden nämlich erst mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch die Verteilung aller Nachlasswerte. Das ist nur einvernehmlich in überschaubarer Zeit zu schaffen.
9. Kann ich eine Auflösung der Erbengemeinschaft erzwingen?
Theoretisch haben Sie einen Anspruch darauf, dass alle bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft mitwirken. Das Gesetz gibt Ihnen die Mittel an die Hand, die Nachlasswerte zu liquidieren (z.B. die Teilungsversteigerung bei Immobilien) und dann eine Teilungsklage anzustrengen. Praktisch können Miterben diesen Prozess jedoch in den meisten Fällen fast beliebig herauszögern und Sie so faktisch zu einer Einigung zwingen.
10. Kann ich als Miterbe meinen Erbteil verkaufen?
Ja, Ihren Erbteil als ganzes können Sie verkaufen. Die Veräußerung muss notariell beurkundet werden und die übrigen Miterben haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der Verkauf kann ein guter Ausstieg aus der Erbengemeinschaft sein.
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