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Wie hoch darf ein Kampfhund besteuert werden?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Hundehalter kennen das: Neben Futter, Tierarztkosten und einer Versicherung zur Tierhalterhaftung fällt alljährlich auch noch die Hundesteuer an. Einen Bescheid über 2000 Euro für die Haltung eines Rottweilers hielt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) nun aber für zu hoch. Für andere Hunde hatte die Gemeinde lediglich 75 Euro verlangt. Aber wie kommt es zu derart unterschiedlichen Beträgen?

Hundesteuer ist örtliche Aufwandsteuer

Jede Gemeinde legt fest, ob sie aufgrund einer Satzung für ihr Gebiet Hundesteuer verlangen will, und wenn ja, in welcher Höhe. Die Steuerpflicht ergibt sich dabei aus dem einfachen Tatbestand der Hundehaltung. Eine konkrete Gegenleistung erhält der Betroffene für seine Zahlung hingegen nicht. Stattdessen wird mit den Steuern der allgemeine Haushalt der Gemeinde finanziert.

Auf deren Ausgabenseite mag zwar beispielsweise die öffentliche Straßenreinigung stehen, die bei der Haltung besonders vieler Hunde im Gemeindegebiet aufwendiger ausfallen kann. Einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang gibt es aber nicht.

Steuer darf lenken, aber nicht erdrosseln

Anerkannt ist, dass die Steuerpolitik von Gemeinden auch eine gewisse Lenkungsfunktion haben kann. Dazu gehört zum Beispiel, dass die Kampfhundehaltung durch eine erhöhte Hundesteuer etwas zurückgedrängt werden soll. Andererseits darf die Steuer keine „erdrosselnde Wirkung“ haben. Sie darf also nicht so hoch sein, dass sie die Haltung nahezu unmöglich macht und damit quasi verbietet.

So empfanden es die Halter eines Rottweilers aus der Gemeinde Bad Kohlgrub, die volle 2000 Euro Hundesteuer jährlich zahlen sollten. Der Betrag fiel deshalb so hoch aus, weil Rottweiler in der Bayerischen Kampfhundeverordnung aufgeführt sind. Eine pauschal höhere Besteuerung bestimmter Rassen ohne individuelle Prüfung des Einzelfalles ist zulässig, urteilten die Richter. Auch ein sogenannter Negativtest, durch den die Ungefährlichkeit eines konkreten Vierbeiners bescheinigt wird, soll daran nichts ändern.

2000 Euro erhöhte Hundesteuer sind zu viel

Mit der konkreten Steuerhöhe war das Gericht allerdings nicht einverstanden. Immerhin hätte für den Rottweiler rund 26 mal mehr bezahlt werden müssen, wie für einen anderen Hund. Dabei soll die Jahressteuer von 2000 Euro sogar die durchschnittlichen sonstigen Kosten für die Hundehaltung überschritten haben.

Die von der Gemeinde in diesem Fall erhobene erhöhte Hundesteuer kommt damit laut Urteil einem Kampfhundeverbot gleich. Für ein solches Verbot aber fehlt jedenfalls der Gemeinde die entsprechende gesetzgeberische Kompetenz. Folglich ist auch eine Steuer mit entsprechender Wirkung unzulässig, entschied das BVerwG und gab den Klägern und Hundehaltern recht

(BVerwG, Urteil v. 15.10.2014, Az.: 9 C 8.13)

(ADS)

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