Kanzlei für IT bietet Unterstützung bei Ankündigung Preiserhöhung: So argumentieren Sie rechtssicher

  • 2 Minuten Lesezeit

Wie Unternehmen und Selbstständige höhere Preise rechtskonform durchsetzen: 

Aufgrund der hohen Inflation haben in vielen Bereichen die Preise angezogen. Wie sieht es bei Ihnen aus? Beabsichtigen Sie Ihre Preise ebenfalls zu erhöhen?

Warum Preise nicht ewig gelten

Ob B2B- oder B2C-Geschäft: Vielen Selbstständigen und Unternehmen fällt die Entscheidung schwer, ob Preise in Dauerverträgen angehoben werden und wie die Umsetzung erfolgen soll. Gerade jetzt ist das allerdings in vielen Branchen wichtig und auch notwendig. Selbst wenn Ihr Geschäft von der Inflation nicht betroffen ist, werden oft Lieferanten und Personal sowie natürlich auch das private Leben teurer. Produkt- und Preisstrukturen sollten daher ebenso regelmäßig aktualisiert und überarbeitet werden, wie Ihre Verträge und AGB.

Wann und wie müssen Preisänderungen angekündigt werden?

Eine Preisanpassung kann nur dann durchgesetzt werden, wenn diese im Vorfeld schriftlich mit einem rechtlich einwandfreien formulierten Anschreiben angekündigt wurde.

Im B2B-Geschäft kann rechtlich mehr zugunsten Ihres Unternehmens geregelt werden:

Im Zusammenhang mit der Preiserhöhung bzw. Preisanpassung empfehlen wir Ihnen Ihre Dauerverträge sowie AGB auf folgendes zu überprüfen zu lassen:

Gibt es in Ihrem Vertrag/AGB wirksame Preisanpassungsklauseln, ggf. mit einem Sonderkündigungsrecht?

Dann sind diese im Anschreiben zu berücksichtigen.

Gibt es (noch) keine Preisanpassungsklauseln?

Dann kann sich ein Sonderkündigungsrecht aus dem Gesetz ergeben. Hier kommt es auf das jeweilige Vertragsverhältnis an, in Betracht kommt z.B. § 648.

Unsere Empfehlung: Kontaktieren Sie einen Anwalt, um Ihr Vorgehen bei der Preiserhöhung bei Dauerverträgen rechtssicher zu gestalten.

Sollen Verträge und/oder AGB neben der Preisanpassung aktualisiert werden? 

Das macht in vielen Fällen Sinn. Möglich ist es nämlich, in vielen Bereichen der B2B-Geschäfte eine Preisanpassungsklausel für die Zukunft in den Vertrag oder die AGB aufzunehmen, welche eine Zustimmung der Vertragspartner zukünftig nicht mehr voraussetzt. Das Gleiche gilt für die Aufnahme von einseitigen Änderungsklauseln, um größere Handlungsspielräume zu Ihren eigenen Gunsten zu ermöglichen.

Haben Sie Fragen, wie Sie eine Preiserhöhung rechtskonform umsetzen können? 

Wenden Sie sich gerne an uns. Unser Team aus Anwälten berät sie gerne über die rechtlichen Möglichkeiten zu rechtlich wirksamen Preiserhöhungen sowie über eine für Sie zukünftig günstige Vertragsgestaltung, insbesondere im Hinblick auf effektive Preisanpassungs-, Änderungs- sowie weiteren Klauseln.

Profitieren Sie von unserer Erfahrung.


Beauftragen Sie uns: 

E-Mail:  info@europajurist-schenk.com

Tel.: 089 / 21543877

Ihre Ansprechpartnerin: Rechtsanwältin Sabine Schenk

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz

 Zertifizierte Datenschutzbeauftragte (TÜV); geprüfte IT-Sicherheitsbeauftragte (Modal)

Anwaltskanzlei Schenk Datenschutz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Internet: itrecht-anwalt.com 

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Foto(s): Anwaltskanzlei Schenk


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