Wie hoch ist die Strafe für das Sprengen von Geldautomaten – Anwalt für Strafrecht informiert

  • 13 Minuten Lesezeit

Immer öfter und das auch schon seit geraumer Zeit, wird in den Medien darüber berichtet, dass wieder einmal ein Geldautomat / Bankautomat gesprengt wurde.


Diese Geschehnisse haben solche Ausmaße angenommen, dass NRW 2022 sogar eine polizeiliche Sonderkommission (Soko BEGAS) speziell für Ermittlungen wegen der Sprengung von Geldautomaten eingerichtet hat.

Dass die Sprengung von Geldautomaten strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, liegt wohl auf der Hand. Aber welche Strafen drohen hier genau?

Wie hoch ist die Strafe für das Sprengen von Geldautomaten?

Das kann man so pauschal nicht sagen. Das wiederum liegt daran, dass tatsächlich eine Vielzahl an Delikten im Zusammenhang mit dem Sprengen von Geldautomaten verwirklicht werden können. Jedes Delikt wiederum hat einen eigenen Strafrahmen. Dementsprechend ist der konkrete dem Vorwurf zugrunde liegende Fall zu betrachten, was genau geschehen ist, und auf dieser Grundlage kann 1. ermittelt werden, welche Delikte durch das Vorgehen verwirklicht wurden und 2. welche Strafe im Ergebnis hierfür verhängt wird.


Wenn Sie eine ungefähre Einschätzung möchten, in welcher Höhe der Strafandrohung man sich in Ihrem Fall befindet, fragen Sie am Besten Ihren Strafverteidiger. Dieser weiß den Fall juristisch einzuordnen. Eine genaue und verbindliche Aussage kann auch der Strafverteidiger aber nicht treffen. Die Festlegung der Strafe am Ende des Strafverfahrens ist Sache des Gerichts.


Im Folgenden stelle ich Ihnen zusammen, welche Delikte wohl regelmäßig und typischerweise beim Sprengen eines Geldautomaten verwirklicht werden. Abschließend ist diese Aufzählung nicht. Im Einzelfall können natürlich weitere Delikte beim Sprengen von Geldautomaten verwirklicht worden sein. Ebenso wenig enthält diese Aufzählung die Aussage, dass beim Sprengen von Geldautomaten immer alle die nachfolgend genannten Delikte begangen werden.

Auch hier: Das kommt auf den konkreten Fall an.

Für eine genaue rechtliche Einschätzung, wenden Sie sich am Besten an einen Anwalt für Strafrecht.

Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs beim Sprengen eines Geldautomaten?

Wenn man Schritt für Schritt die möglicherweise strafbaren Handlungen beim Sprengen eines Geldautomaten ins Visier nimmt, kann man zunächst – vergleichsweise recht banal – an einen Hausfriedensbruch denken.

Das hängt im Grunde maßgeblich davon ab, wo sich der Automat befindet. Findet er sich „auf weiter Straße“, nicht eingebettet in eine Räumlichkeit oder ähnliches, werden sich die Beteiligten wohl in der Regel nicht wegen Hausfriedensbruchs strafbar gemacht haben.


Eine Strafbarkeit kommt aber vor allem dann in Betracht, wenn sich der Bankautomat in einem Einkaufszentrum oder im Foyer einer Bankfiliale befindet.


Beim Betreten eines Einkaufzentrums oder einer Bankfiliale um einen sich dort befindenden Geldautomaten zu sprengen, kommt insbesondere eine Strafbarkeit durch das widerrechtliche Eindringen in einen Geschäftsraum in Betracht.

Wie hoch ist die Strafe für Hausfriedensbruch?

Für Hausfriedensbruch droht gem. § 123 StGB grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Zu beachten ist, dass Hausfriedensbruch nur dann im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt wird, wenn ein entsprechender Strafantrag (in der Regel vom Opfer der Tat) gestellt wurde (§ 123 Abs.2 StGB).

Sprengen von Geldautomaten als strafbarer Diebstahl mit Waffen, schwerer Bandendiebstahl, Diebstahl in besonders schwerem Fall?

Das Ziel der Täter, das durch das Sprengen von Geldautomaten erreicht werden soll, ist in aller Regel wohl das Erlangen des sich im Geldautomaten befindlichen Geldes.


Damit steht eine Strafbarkeit wegen Diebstahls im Raum. Das Strafgesetzbuch kennt verschiedene Arten von Diebstahl. Sie unterscheiden sich in der Art und Weise der Begehung des Diebstahls. Die Folge sind unterschiedlich hohe Strafandrohungen.

Der „einfache“ Diebstahl nach § 242 StGB

Zur Erläuterung der verschiedenen Arten von Diebstahl, sollte man wohl am Besten mit dem „Grunddelikt“, auf dem die weiteren Arten aufbauen, beginnen: Der Diebstahl nach § 242 StGB. Die folgenden Diebstahlstaten bauen alle hierauf auf, es kommen „lediglich“ Umstände hinzu, die die Strafandrohung nach oben treiben.

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

Strafbarer Diebstahl ist gem. § 242 Abs.1 StGB die vorsätzliche Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen.

Geldscheine und Geldmünzen in einem Geldautomaten sind für die Person, die den Automaten sprengt, fremde bewegliche Sachen.

Die Wegnahme ist der Bruch fremden Gewahrsams und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams (stRspr; vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 08.03.1988 – 5 StR 532/87 (OLG Celle) in NStZ 1988,270).

Gewahrsam ist etwas anderes als Besitz, ähnelt diesem aber (juristisch ungenau ausgedrückt) in gewisser Weise. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen von einem natürlichen Herrschaftswillen, wobei sich der Umfang des Gewahrsams nach der Verkehrsanschauung bestimmt (vgl. z.B. BGH, Beschluss v. 06.10.1961 – 2 StR  289/61 in NJW 1961, 2266).

Gewahrsam kann eine Person auch dann haben, wenn sie die Sache nicht unmittelbar in den Händen hält. Man muss nicht einmal unbedingt geographisch nahe an der Sache sein, neben ihr stehen, um Gewahrsam ausüben zu können. Gewahrsam an dem Bargeld im Bankautomat hat im Regelfall – zugegeben etwas ungenau ausgedrückt – die Bank. Sie hat jederzeit die Zugriffsmöglichkeit auf das Bargeld.


Dieser fremde Gewahrsam wird durch die Entnahme des Geldes und spätestens das Verlassen des Einkaufszentrums bzw. der Bankfiliale gegen den Willen der Bank aufgehoben und damit gebrochen. Der Täter erlangt dafür eigenen Gewahrsam über die Banknoten.


Damit ist die Sache weggenommen.

Diebstahl auch, wenn die Sprengung und Entnahme des Geldes nicht gelingt?

Gelingt es nicht, das Geld zu entnehmen, so findet zwar keine Wegnahme statt, dennoch droht eine Strafbarkeit wegen Diebstahls. Strafbar ist nämlich auch der versuchte Diebstahl und mit dem Sprengen oder selbst nur der versuchten Sprengung des Geldautomaten wird regelmäßig das Versuchsstadium des Diebstahls betreten.

Absicht rechtswidriger Zueignung des Bargeldes

Absicht rechtswidriger Zueignung hat vereinfacht ausgedrückt derjenige, der zielgerichteten Willen (Absicht) auf die Anmaßung einer Eigentümerähnlichen Stellung (Aneignung) hat und zumindest billigend in Kauf nimmt, den ursprünglichen Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen (Enteignung). Rechtswidrig ist die Zueignung nur dann, wenn der Täter keinen Anspruch auf die Erlangung der Sache hat. Bei der Sprengung eines Geldautomaten und der Entnahme des Geldes ist dies allerdings wohl regelmäßig unproblematisch zu bejahen.

Diebstahl in besonders schwerem Fall beim Sprengen eines Geldautomaten?

In bestimmten Konstellationen steigt die Strafandrohung des Diebstahls. Hierzu gehört auch der sog. besonders schwere Fall des Diebstahls. Dabei handelt es sich um Fälle, die eine erhöhte Verwerflichkeit aufweisen. Das Gesetz benennt hierfür sog. Regelbeispiele. Es zählt also Konstellationen auf, in denen in der Regel von einem besonders schweren Fall eines Diebstahls ausgegangen werden kann. Allerdings muss es sich nicht um einen besonders schweren Fall handeln, nur weil eine im Gesetz genannte Konstellation verwirklicht wurde. Ebenso wenig ist die Aufzählung im Gesetz abschließend.

Beim Sprengen eines Geldautomaten, um das sich darin befindliche Geld zu entnehmen, stehen insbesondere folgende besonders schwere Fälle im Raum:

Einbruch in einen Geschäftsraum zur Begehung eines Diebstahls

Zunächst kann ein Einbruch oder das Einsteigen in einen Geschäftsraum zur Begehung eines Diebstahls einen besonders schweren Fall eines Diebstahls begründen.


Ein Einbruch unterscheidet sich vom Einsteigen insbesondere durch die Gewalteinwirkung bzw. Kraftaufwendung, durch die man Hindernisse überwindet und so in den Geschäftsraum gelangt (vgl. BGH, Beschluss v. 27.11.2018 – 2 StR 481/17 in openJur 2019,17 m.w.N.). Das Einsteigen zeichnet sich hingegen mehr durch das Überwinden der Hindernisse durch Geschicklichkeit aus.


Beim Hineingelangen in ein Einkaufszentrum oder eine Bankfiliale liegt wohl in einigen Fällen ein Einsteigen oder ein Einbrechen in einen Geschäftsraum vor.

Diebstahl einer besonders gesicherten Sache

Auch wenn der Täter besonderen Aufwand betreiben muss, um an die Sache zu gelangen, nämlich in dem er eine Sache stiehlt, die gegen die Wegnahme besonders gesichert ist, kann der Unrechtsgehalt der Tat zu einem besonders schweren Fall eines Diebstahls ansteigen.


Die besondere Sicherungsvorrichtung in Bezug auf das Geld kann beim Sprengen eines Geldautomaten im Geldautomaten selbst gesehen werden. Dieser ist gerade dazu gedacht, dass man nicht leicht an das Geld gelangt, dass man sich das Geld nicht „einfach so“ nehmen kann. Es handelt sich um eine Vorrichtung, die das Geld gegen eine Wegnahme besonders sichert.


Wird der Bankautomat gesprengt und damit die Schutzvorrichtung zerstört, so steht der Vorwurf des Diebstahls einer Sache, die gegen Wegnahme besonders gesichert ist, im Raum.

Gewerbsmäßiger Diebstahl

Auch wer gewerbsmäßig stiehlt, kann sich dem Vorwurf eines Diebstahls in besonders schweren Fall versehen.

Gewerbsmäßigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Täter durch die Begehung der Tat sich eine Einnahmequelle schaffen will, die zum Einen von gewisser Dauer und zum Anderen von gewissem Gewicht ist (vgl. BGH, Urteil v. 11.10.1994 – 1 StR 522/94 (LG Traunstein) in NStZ 1995, 85 (zur Straftat der Hehlerei) m.w.N.).



Auch wenn die Wegnahme des Geldes schlussendlich nicht gelingt oder die Täter das Geld liegen lassen, weil es durch die Installation von Farbpatronen unbrauchbar geworden ist, kann unter Umständen ein höherer Strafrahmen wegen versuchten Diebstahls in besonders schwerem Fall drohen.

Noch höhere Strafe, wenn man als Mitglied einer Bande Straftaten begeht

Die Strafe steigt, wenn einer der genannten Fälle (Einbruch in einen Geschäftsraum, Diebstahl einer besonders gesicherten Sache, gewerbsmäßiger Diebstahl) oder ein sonstiger Fall des § 243 StGB bei dem Diebstahl verwirklicht wird und der Beschuldigte zudem als Mitglied einer „sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl“ verbundenen Bande handelt (§ 244a Abs.1 StGB).

Dann droht gem. § 244a Abs.1 StGB eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren.

Geldautomatensprengung und Strafe wegen Diebstahls mit Waffen und Bandendiebstahls

Auch ohne die Verwirklichung eines der in § 243 StGB (besonders schwerer Fall von Diebstahl) genannten Merkmale droht eine höhere Strafe für Diebstahl, wenn man als Mitglied einer entsprechenden Bande agiert (§ 244 Abs.1 Nr.2 StGB).


Im Falle der Sprengung von Bankautomaten kann man zudem unter Umständen an eine Strafbarkeit nach § 244 Abs.1 Nr.1 StGB (Diebstahl mit Waffen) denken. Zumindest der Sprengstoff muss ja mit zum Tatort gebracht werden. Dieser könnte ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 Abs.1 Nr.1 lit.a Alt.2 StGB sein.

Hier ist wieder einmal der konkrete Fall zu betrachten, insbesondere wie, in welcher Gestalt und wie gebrauchsbereit, die Täter den Sprengstoff bei sich führen. Wichtig ist, dass das Werkzeug sehr schnell, mit wenigen Handgriffen, einsatzbereit ist.


Bei Diebstahl mit Waffen wird die Strafandrohung abermals höher, wenn man als Mitglied einer sich zur Begehung entsprechender Straftaten zusammengeschlossenen Bande handelt (§ 244a StGB).

Sprengen von Geldautomaten – Strafbarkeit wegen Brandstiftung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

Wird eine unautorisierte Sprengung durchgeführt, kann schnell der Vorwurf einer Brandstiftung oder des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion im Raum stehen.

Strafe wegen Brandstiftung beim Sprengen von Geldautomaten

Hinsichtlich einer Strafbarkeit wegen Brandstiftung gibt es mindestens zwei Probleme, die wohl den Vorwurf der Brandstiftung entfallen lassen.

Zum Einen macht man sich nicht wegen Brandstiftung strafbar, sobald man irgendeinen Gegenstand anzündet. Die Brandstiftungsdelikte zeichnen sich durch eine vergleichsweise sehr hohe Strafandrohung aus (für vorsätzliche Brandstiftung droht in jeder Konstellation eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr). In der Folge sind die Anforderungen, wann man sich wegen Brandstiftung strafbar macht, nicht zu weit gefasst.


Insbesondere werden nur bestimmte Tatobjekte, bestimmte Gegenstände, geschützt. Dabei ist festzustellen, dass ein Geldautomat wohl keinem der in den §§ 306 ff. StGB genannten Gegenstände unterfällt.


Strafbare Handlung der Brandstiftungsdelikte ist das Inbrandsetzen einer der genannten Sachen oder die Zerstörung der Sache durch Brandlegung.

Ein Inbrandsetzen kann erst dann bejaht werden, wenn wesentliche Bestandteile der Sache auch nach Entfernung des Brandsatzes selbstständig weiterbrennen (bildlich gesprochen also im Grunde das lichterlohe Brennen der Sache) (vgl. BGH, Urteil v. 22.05.1963 – 2 StR 133/63 (LG Bremen) in NJW 1963, 1557 m.w.N.).

Das Zerstören durch Brandlegung erfordert, dass gerade durch die thermische Wirkung die Substanz der Sache aufgehoben (die Sache also vernichtet) wird oder nicht mehr seiner Bestimmung nach genutzt werden kann (beispielsweise wenn etwas aus Plastik schmilzt).

Bei einer Sprengung wird wohl oftmals (im Einzelfall ist das aber natürlich – mithilfe von Sachverständigen – festzustellen), der Automat aufgrund der Krafteinwirkung durch die Sprengung zerstört, nicht durch die entstehende Hitze.

Auch das muss im Einzelfall geklärt werden und kann dazu führen, dass der Vorwurf der Brandstiftung entfällt.

Geldautomatensprengung als strafbares Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion?

Regelmäßig wird das Sprengen eines Geldautomaten allerdings eine Strafbarkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB begründen können.

Hier haben wir aber insofern eine Eingrenzung als dass nur dann eine Strafbarkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion droht, wenn hierdurch das Leben oder die körperliche Unversehrtheit oder Sachen von bedeutendem Wert eines Menschen gefährdet werden.


Man muss sich hier die Situation vor Augen führen, dass Geldautomaten selten auf freier Fläche mit nichts um sie herum stehen und dass Sprengungen von Natur aus oftmals einen mehr oder weniger weit reichenden Wirkungsradius haben. Das macht sie ja gerade so gefährlich, dass sie eine recht weit reichende Gefährdung auslösen.

Wenn also ein Geldautomat in einer Bankfiliale oder in einem Einkaufszentrum gesprengt wird, könnte es selbst nachts, wenn keine andere Person außer den Tätern anwesend ist, möglicherweise zu einer solchen Gefährdung kommen. Zu beachten ist aber, dass es sich bei der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion um ein sog. konkretes Gefährdungsdelikt handelt. Das bedeutet, dass nicht bereits die allgemeine, generelle Gefährdung durch das Handeln eine Strafbarkeit zu begründen vermag, sondern dass es eine konkreten Gefahr verursacht worden sein muss, es muss im Grunde vom Zufall abgehangen sein, dass es zu keinem Schaden kam (vgl. BGH, Urteil v. 21.09.1995 – 5 StR 366/95 (LG Bremen) in NstZ-RR 1996,132), zum Beispiel dass es vom Zufall abhing, dass eine Ladenräumlichkeit, die sich neben dem Bankautomaten befindet, nicht beschädigt wurde.

Eine Gefährdung muss positiv festgestellt werden und kann ein guter Ansatz für eine Verteidigung sein. Ohne Gefährdung kommt es nämlich nicht zu einer vollendeten Strafbarkeit wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion durch das Sprengen eines Geldautomaten.

Wie hoch ist die Strafe für das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion?

Gem. § 308 Abs.1 StGB droht für das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Kommt es tatsächlich zu einer Verletzung von Menschen, so kann unter den Voraussetzungen des § 308 Abs.2 StGB eine höhere Strafe, namentlich eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren, drohen. Wird durch das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in diesem Sinne sogar eine Person zumindest leichtfertig getötet, so droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren (§ 308 Abs.3 StGB). In sog. minder schweren Fällen oder handelt der Täter fahrlässig und oder verursacht er die Gefahr lediglich fahrlässig, so sinkt die Strafandrohung (§§ 308 Abs.4, 5, 6 StGB).

Bereits die Vorbereitung eines Explosionsverbrechens ist strafbar

Zu beachten ist ferner, dass bereits bestimmte Vorbereitungshandlungen vor der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion strafbar sein können, insbesondere bedroht § 310 StGB das Beschaffen von Sprengstoffen zur Vorbereitung bestimmter Fälle der Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion.

Es droht dann eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (§ 310 Abs.1 Nr.2 StGB).

Strafbare Sachbeschädigung wegen des Sprengens eines Geldautomaten

In der Regel wohl relativ unproblematisch stellt das Sprengen eines Geldautomaten eine nach § 303 StGB strafbare Sachbeschädigung dar.

Selbst wenn im Ergebnis keinerlei Kratzer an dem Geldautomaten zurückbleibt, so kann eine Strafe wegen versuchter Sachbeschädigung drohen.

Sprengung eines Geldautomaten am helllichten Tage: Strafbarkeit wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung?

Zumindest im Hinblick auf die Fälle, die durch die Medien gehen, finden die meisten Sprengungen von Geldautomaten nachts statt, mit der Folge, dass regelmäßig kaum bis keine Menschen in der Nähe sind, die möglicherweise durch die Sprengung gefährdet werden können.


Sollte es einmal vorkommen, dass beispielsweise am helllichten Tage ein Geldautomat gesprengt wird, um an das dort gelagerte Bargeld zu gelangen und werden dabei Menschen – insbesondere in viel besuchten Einkaufszentren – verletzt oder gar getötet, kann der Vorwurf eines Mordes oder eines versuchten Mordes wegen Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln und heimtückischer Tötung, fahrlässiger Tötung und bzw. oder wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. fahrlässiger Körperverletzung im Raum stehen.

Habe ich beim Vorwurf des Sprengens eines Geldautomaten einen Anspruch auf einen Strafverteidiger?

Also zunächst einmal hat jeder Beschuldigte das Recht auf Hinzuziehung eines Strafverteidigers (§ 137 StPO).

In bestimmten Strafverfahren liegt außerdem ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung vor.

In diesen Fällen darf der Beschuldigte nicht nur den Beistand eines Strafverteidigers nutzen, es muss ihm ein Strafverteidiger beigeordnet werden. Dabei handelt es sich verallgemeinert ausgedrückt um Fälle, in denen der Strafvorwurf besonders stark ist, also schwerwiegende Folgen für den Beschuldigten im Falle einer Verurteilung drohen, oder der Fall besonders komplex ist.

Der Strafverteidiger dient dazu, das bestehende Ungleichgewicht zwischen staatlicher Strafverfolgung auf der einen Seite und dem – in der Regel juristisch unwissenden – Beschuldigten, auszugleichen und eine Art „Waffengleichheit“ herzustellen.


Ein Strafverteidiger sollte daher grundsätzlich bei jedem Verfahren anwesend sein. Es gibt aber nur bestimmte Konstellationen, in denen der Gesetzgeber diese Notwendigkeit als zwingend anerkennt. Das sind die Fälle der notwendigen Verteidigung (Pflichtverteidigung). Beim Sprengen eines Geldautomaten stehen teilweise Delikte mit einer so hohen Strafandrohung im Raum, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen kann. Ob ein Fall der notwendigen Verteidigung in Ihrem Fall vorliegt, kann Ihr Strafverteidiger prüfen.


Pflichtverteidigung bedeutet übrigens nicht, dass Sie keinerlei Mitspracherecht bei der Wahl Ihres Verteidigers haben. Haben Sie. Das Gericht wird Sie in der Regel zur Benennung eines Verteidigers auffordern. Sie können sich also grundsätzlich durchaus selbst einen Strafverteidiger suchen, auch wenn ein Fall der sog. notwendigen Verteidigung vorliegt.

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