Wie hoch ist die Strafe für den Besitz von Kinderpornographie? § 184b StGB schnell erklärt.

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Das Problem: Gegen Sie oder einen Verwandten wird ermittelt – oder Sie befürchten, dass das passieren kann, egal, ob sie sich schuldig fühlen oder nicht – und zwar wegen des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie.

Diese Befürchtung, ob berechtigt oder nicht, zeigt: Man sollte sich mit dem Straftatbestand und den Konsequenzen eines Strafverfahrens wegen Besitz oder Verbreitung von Kinderpornographie befassen. Durch verstärkte NCMEC-Meldungen von Cloudanbietern (Dropbox u.a.) steigt die Zahl der Ermittlungsverfahren enorm an und betrifft gleichermaßen Jugendliche und Erwachsene.

Welche Strafe droht für Besitz von Kinderpornographie?

Welche Strafe für den Besitz von Kinderpornographie droht, steht in § 184b Abs. 3 StGB. Wer Kinderpornographie abruft oder besitzt, die ein „wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt“ wird derzeit mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 5 Jahren Gefängnis bestraft.

Mit dieser hohen Strafandrohung ist der Besitz von Kinderpornographie ein Verbrechen und kein Vergehen mehr. Neugefasst verschärft wurde der Tatbestand mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierte Gewalt gegen Kinder im Juni 2021. Das ist Unsinn gewesen, denn die ursprünglichen Höchstsätze können jederzeit von Gerichten angewendet werden, die Gerichte waren nie lasch oder nachgiebig, auch wenn populistische Äußerungen das oft nahelegten. Die Mindeststrafe ist nie ein Problem. Und: Ein minderschwerer Fall ist aktuell auch nicht vorgesehen. Für einen Beschuldigten, der als Beamter tätig ist, bedeutet es Gefahr des Verlustes Beamtenstellung, gleiches gilt für Ärzte, Anwälte und andere Berufe.

Es gilt höchste Vorsicht bei Bildern zB. aus WhatsApp-Gruppen, auch wenn diese in einem wie auch immer gearteten Kontext versendet werden.

Was fällt unter Kinderpornographie im Sinne dieses Strafgesetzes?

Zunächst sind Kinder nur Personen, die jünger als 14 Jahre alt sind. Das Gesetz ordnet Inhalte als kinderpornographisch ein, wenn

  1. sexuelle Handlungen von oder vor einem Kind gezeigt werden;
  2. das Kind ganz oder teilweise unbekleidet ist oder in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen ist (Posing-Bilder);
  3. die sexuell aufreizende Darstellung von unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes zu sehen ist.

Es kann sich sogar dann um Kinderpornographie handeln, wenn die gezeigten Personen älter als 14 Jahre sind, wenn sie nämlich auf den Betrachter jünger wirken. Auch Comics oder Mangas können übrigens Kinderpornographie in diesem Sinne sein (dazu folgt noch ein Artikel). Es muss sich nicht zwingend um reale Personen handeln.

Man besitzt Kinderpornographie evtl. sogar diese auf dem gelöschten Bereich des Computer oder des Handys gespeichert ist. Das gilt auch, wenn diese Inhalte automatisch gespeichert werden.

Was kann mich im Ermittlungsverfahren beim Vorwurf der Kinderpornographie erwarten?

Insbesondere beim Vorwurf der Kinderpornographie müssen Sie mit einer Hausdurchsuchung und Beschlagnahmungen von Computern, Laptops und Ähnlichem rechnen.

Ganz wichtig ist auch hier: Ruhe bewahren und zunächst Schweigen. Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf. Sie sind nur verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, zum Tatvorwurf auszusagen oder Passwörter herauszugeben. Bevor Sie nicht mit uns gesprochen und wir die Ermittlungsakte eingesehen haben, sollten Sie keine Aussagen machen.

Sprechen Sie uns an. Wir verurteilen nicht, sondern beraten Sie in einer unangenehmen Phase Ihres Lebens. Wir setzen alles daran, die Angelegenheit für Sie so schonend wie möglich zu erledigen. Das gilt für Erwachsene und auch Jugendliche, die von einem solchen Vorwurf betroffen sind. Wir beraten persönlich, telefonisch, per Mail und WhatsApp.


Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit dem Schwerpunkt Medienstrafrecht kennt Dr. Daniel Kötz sich mit allen Straftaten mit Worten, Daten und Bildern gut aus.

Foto(s): Frank Beer, Daniel Kötz

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