Wie hoch ist die Strafe für den Besitz von Kinderpornographie? § 184b StGB erklärt vom Fachanwalt für Strafrecht

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Ein Strafverfahren wegen Besitzes von Kinderpornographie kann nicht nur empfindliche Strafen nach sich ziehen, sondern bedeutet häufig auch berufliche und persönliche Konsequenzen. Durch vermehrte Meldungen von Cloud-Anbietern steigt die Zahl der Ermittlungsverfahren dabei immer weiter an. Für 2023 verzeichnete die polizeiliche Kriminalstatistik fast 17.000 Fälle. Das gibt Anlass, sich mit dem Delikt, drohenden Konsequenzen und Verhaltenstipps bei (drohender) Strafverfolgung auseinanderzusetzen.


Welche Strafe droht für Kinderpornographie Besitz?

Der Besitz von Kinderpornographie wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, § 184b Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB). Eine Geldstrafe ist bei diesem Delikt also schon nicht mehr möglich; eine Bewährungsstrafe kann je nach Fallkonstellation ein realistisches Verteidigungsziel sein.


Welche Konsequenzen drohen neben der Strafe?

Neben der zu erwartenden Haftstrafe drohen auch berufliche Konsequenzen. Beamte verlieren so kraft Gesetzes ihr Amt, wenn sie wegen einer vorsätzlichen Tat (wie dem Besitz von Kinderpornographie) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden (§ 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundesbeamtengesetz bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz). Bei Ärzten wird der Widerruf der Approbation naheliegen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Bundesärzteordnung). Dies gilt es bei der Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie zu beachten.


Auf solche und andere Vorwürfe aus dem Sexualstrafrecht sind die Verteidiger von BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte spezialisiert. Zu ihnen zählen mehrere Fachanwälte für Strafrecht sowie ein Professor für Strafrecht. Sie eint Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft. In über 2.000 betreuten Strafverfahren haben sie mehr als 800 positive Mandantenbewertungen gesammelt. Der Fokus liegt oft auf der Verhinderung von (öffentlichen) Hauptverhandlungen. Sie arbeiten bei Bedarf eng mit den Dezernaten für Presseberichterstattung und berufsrechtliche Folgen von Straftaten der Kanzlei zusammen. Faire und transparente Kosten sowie sehr gute Erreichbarkeit sind Standard in jedem Mandat.


Wann macht man sich wegen Besitz von Kinderpornografie strafbar?

Strafbar wegen Besitzes von Kinderpornographie macht sich, wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt,

  • abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder
  • wer einen solchen Inhalt besitzt

(§ 184b Abs. 3 StGB).


Was ist ein kinderpornographischer Inhalt?

Ausgangspunkt der Strafbarkeit ist demnach ein „kinderpornographischer Inhalt“. Dieser ist gem. § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 StGB ein pornographischer Inhalt, wenn er zum Gegenstand hat:

  1. sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
  2. die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  3. die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes.


Folgende Inhalte sind damit kinderpornographische (Beispiele):

  • Abbildung, auf der ein Kind seinen Penis in unnatürlicher, gewöhnlich schambesetzter Weise vorzeigt (Variante 1))
  • Video, auf dem das unbekleidete Gesäß des eines Kindes in sexuell konnotierter Fokussierung auf das Gesäß dargestellt ist (Variante 3))
  • auch wirklichkeitsnahe fiktive Darstellungen 

(vgl. Ziegler, in: BeckOK StGB, 63. Ed. 1.11.2024, StGB § 184b Rn. 4 ff.)


Abgrenzungsschwierigkeiten können sich zu „alltäglichen“ Aufnahmen wie z.B. Urlaubsfotos am Strand oder zu künstlerischen Zwecken ergeben. Hier ist allgemein eine Sensibilisierung in der Gesellschaft zu beobachten. In Grenzfällen kommt es hier maßgeblich auf das Argumentationsvermögen und die Erfahrung des Strafverteidigers an. Er wird zu prüfen haben, ob sich hier ein aussichtsreicher Ansatzpunkt für die Verteidigung findet.


Welcher Umgang mit kinderpornographischem Material ist strafbarer Besitz?

Der kinderpornographische Inhalt, der in diesem Rahmen zudem ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben muss, kann unter folgenden Voraussetzungen zu einer Strafbarkeit gemäß § 184b Abs. 3 StGB führen:


1. Abrufen (§ 184b Abs. 3 S. 1 Var. 1 StGB) 

Das Abrufen eines entsprechenden Inhaltes bedeutet, dass der Nutzer die Übertragung des Inhalts durch Telemedien (insbesondere Internetdienste) veranlasst und sich dadurch die Möglichkeit schafft, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. (BT-Drs. 18/2601, 34). Umfasst ist hierbei auch der Versuch des Abrufens (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB).

Beispiele:

  • Ansehen von kinderpornographischen Videos im Internet, ohne diese herunterzuladen
  • Klicken auf entsprechende Videos, auch wenn durch eine schlechte Internetverbindung das Video dann nicht abgespielt wird 


2. Besitzverschaffen (§ 184b Abs. 3 S. 1 Var. 2 StGB)

Das Besitzverschaffen meint das Sich-Verschaffen der tatsächlichen Verfügungsmacht über den kinderpornographischen Inhalt, d.h. das Überführen des Inhalts in den eigenen Herrschaftsbereich. Dieses Besitzen muss von einem Willen dazu getragen sein. Als das bloße Abrufen (hier Ziff. 1) noch nicht als solches explizit strafbar war, war umstritten, ob auch die Speicherung im Cache oder Arbeitsspeicher im Rahmen des Ansehens entsprechender Aufnahmen im Internet für die Besitzverschaffung ausreicht. Mittlerweile ist diese Frage nicht mehr von Bedeutung, da das Abrufen explizit pönalisiert ist. Umfasst ist auch hier der Versuch des Besitzverschaffens (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB).

Beispiele:

  • Herunterladen von kinderpornographischen Bildern auf einen USB-Stick
  • Laden von kinderpornographischem Videomaterial im eigenen Cloud-Speicher
  • Betätigen des Downloads von entsprechenden Inhalten, auch wenn der Download wegen schlechter Internetverbindung abbricht


3. Besitzen (§ 184b Abs. 3 S. 1 Var. 3 StGB)

Besitzen bedeutet die Inhabe der tatsächlichen Verfügungsmacht am Inhalt, d.h., dass sich dieser im Herrschaftsbereich des Beschuldigten befindet (Ziegler, a.a.O., Rn. 20). Dieser Besitz muss auch gewollt oder jedenfalls bekannt sein (Hörnle, in: MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 184b Rn. 47 m.w.N.).

Beispiele:

  • Speicherung von kinderpornographischen Bildern auf einem (verschlüsselten) USB-Stick
  • Aufbewahren von gedruckten Sammlungen kinderpornographischer Bilder


Ist man auch strafbar, wenn man kinderpornographisches Material ungewollt zugeschickt bekommt?

Vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit geraten Konstellationen, in denen Personen (oft ungewollt), z.B. in großen WhatsApp-Gruppen entsprechende Inhalt einfach zugeschickt werden. Hier steht grundsätzlich auch eine Strafbarkeit wegen Besitzes von Kinderpornographie im Raum. Hier ist der Empfänger gut beraten, die Dateien nach Bemerken sofort zu löschen.

Denn aus dem ungefragten Erhalten solcher Inhalte an sich kann einem natürlich kein Vorwurf gemacht werden. Jener kann sich aber aus einer unterbliebenen Löschung ergeben. Bemerkt der Empfänger entsprechende Inhalte auf seinem Gerät, hat er ab diesem Moment Besitz im Sinne dieses Strafgesetzes an ihnen inne. Seinen Besitz kann er durch sorgfältige Löschung der Inhalte aufgeben. Diese muss irreversibel (d.h. nicht nur Verschieben in den „Papierkorb“, da hier der Zugriff weiterhin möglich ist) geschehen.

Zugleich spricht hierfür ein pragmatisches Argument: Sollte der Betroffene in den Fokus entsprechender Ermittlungsmaßnahmen kommen, ist ohne den Inhalt auf seinen Medien sein Besitz schwerer zu beweisen.


Wie kommt der Besitz von Kinderpornographie in der Praxis raus?

Von zahlreichen Fällen des Besitzes von Kinderpornographie erfahren die Strafverfolgungsbehörden durch Meldungen von Cloud-Anbietern aus den Vereinigten Staaten. Diese sind nach dortigem Recht verpflichtet, die Cloud-Speicher ihrer Kunden automatisiert nach kinderpornographischen Inhalten zu durchsuchen und bei Treffern zu melden. Diese Meldungen werden, sollte der Verdächtige aus Deutschland kommen, nebst IP-Adresse etc. an das Bundeskriminalamt weitergeleitet. Hier kommt es dann regelmäßig zu von  deutschen Behörden geführten Ermittlungsverfahren.



Wie sollte ich mich bei einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornographie verhalten?

Zu rechnen ist dann häufig mit (unangekündigten) Hausdurchsuchungen, bei denen Computer und sonstige Datenträger beschlagnahmt werden. Hier sollten Betroffene – unabhängig von Schuld oder Unschuld – unbedingt folgende fünf Tipps beachten:

  1. Sie haben das Recht, zu schweigen und sollten davon Gebrauch machen. Das kann Ihnen nicht negativ ausgelegt werden und Sie halten wahrscheinlich wertvolle Verteidigungsoptionen offen.
  2. Passwörter zu Computer, Handy, verschlüsselten Laufwerken etc. sollten nicht herausgegeben werden. Auch sollte darauf geachtet werden, Handys nicht versehentlich per Face-ID o.ä. zu entsperren. Hierzu kann Sie niemand zwingen.
  3. Ziehen Sie rasch Ihren Strafverteidiger hinzu.
  4. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorzeigen und lesen Sie ihn gründlich durch; fertigen Sie nach Möglichkeit eine Kopie an. Der Durchsuchungsbeschluss darf regelmäßig nicht älter als sechs Monate sein, wenn bei Ihnen durchsucht wird.
  5. Leisten Sie den Beamten keinen Widerstand – das kann Ihnen ggf. als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte angelastet werden. In der konkreten Situation wird Ihnen wenig übrigbleiben, als die Situation zu dulden. Im Nachhinein können Sie sich gemeinsam mit Ihrem Anwalt wehren.


Gern stehen wir Ihnen beim Vorwurf des Besitzes von Kinderpornographie zur Verfügung. In einem ersten Gespräch vor Ort, per Telefon oder Videocall besprechen wir Ihren individuellen Fall. Nach erfolgter Akteneinsicht entwickelt Ihr Anwalt in Rücksprache mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie, die Ihre individuellen Bedürfnisse in den Blick nimmt (Fokus z.B. auf Erhaltung der Freiheit, berufliche Konsequenzen, Berichterstattung etc.).

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