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Wie kann ich eine Lohnpfändung verhindern?

  • 4 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Die Lohnpfändung ist ein beliebtes Instrument in der Zwangsvollstreckung, um Geldforderungen gegen den Schuldner effektiv durchzusetzen. Die Verteidigung gegen eine Lohnpfändung ist vom Prinzip her nur ein Aufschub: Irgendwann muss man die Entscheidung fällen, die dahinterstehende Forderung zu bezahlen oder den Weg eines Insolvenzverfahrens zu beschreiten. Freilich sollte man es erst gar nicht so weit kommen lassen und auch hier gilt: Vorsorge ist besser als Nachsorge: Wer erst bei drohender Zwangsvollstreckung Maßnahmen ergreift, macht sich unter Umständen sogar strafbar.

Vereitelung der Zwangsvollstreckung ist strafbar

Achtung: Die Vereitelung einer drohenden Zwangsvollstreckung ist nach § 288 StGB strafbar: So wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseiteschafft.

Wenn der Schuldner also bei einer bereits drohenden Zwangsvollstreckung eine Lohnabtretung oder Lohnumschichtung vornimmt, ohne dass ein voller Gegenwert in das Schuldnervermögen gelangt, kann er sich nach § 288 StGB strafbar machen. Voller Gegenwert bedeutet zum Beispiel, wer ein Grundstück verkauft, das einen Wert von 200.000 Euro hat, der muss auch einen Kaufpreis von 200.000 Euro verlangen. Dasselbe gilt auch für den Lohn: Wer zum Beispiel mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass 500 € seines Lohns in nicht pfändbare Dienstleistungen mit geringerem Wert umgewandelt werden, riskiert, sich strafbar zu machen. Grundsätzlich gilt daher, dass höchste Vorsicht bei Maßnahmen angebracht ist, wenn bereits eine Zwangsvollstreckung droht.

Lohnabtretung geht vor Lohnpfändung 

Das Lästige an der Lohnpfändung ist, dass diese direkt beim Arbeitgeber ansetzt und der gepfändete Lohn erst gar nicht mehr in die Hände des Schuldners gelangt, sondern direkt an den Gläubiger ausbezahlt wird. Da die Lohnpfändung direkt an der Einkommensquelle ansetzt, kommt sie den meisten Gerichtsvollzieher vor der Tür steht">Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zuvor, wie zum Beispiel der Kontopfändung. Allerdings hat die Lohnpfändung gegenüber der Lohnabtretung das Nachsehen: Wird die Lohnabtretung vor der Lohnpfändung dem Arbeitgeber vorgelegt, muss erst die mit der Lohnabtretung gesicherte Forderung getilgt werden, bevor die Lohnpfändung greift. 

Die Lohnabtretung ist ein Sicherungsinstrument, das durch Vertrag zwischen Schuldner und einem Dritten entsteht. Ein Beispiel: Der Schuldner kauft auf Raten von einem Dritten ein Fahrzeug. Um die Zahlung der Raten sicherzustellen, vereinbart der Schuldner mit dem Dritten, dass der Schuldner seine pfändbaren Lohnansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber zur Sicherung an den Dritten abtritt. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht notwendig und der Arbeitgeber muss auch nicht darüber in Kenntnis gesetzt werden. Allerdings ist zu beachten, dass viele Arbeitsverträge Klauseln enthalten, die eine Lohnabtretung ausschließen. Soll die Lohnabtretung im Fall des Falles greifen, muss eine etwaige Klausel durch Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abbedungen werden. 

Lohn in nicht pfändbare Leistungen umwandeln

Die Lohnpfändung läuft ins Leere, wenn der Lohn des Schuldners die Pfändungsfreigrenzen nicht übersteigt. So darf die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens nicht gepfändet werden. Auch dürfen folgende Zahlungen, soweit sie sich im üblichen Rahmen bewegen, nicht gepfändet werden: 

Urlaubsgelder, Zahlungen aufgrund eines besonderen Betriebsereignisses, Treugelder, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, soziale Zuschüsse für auswärtige Beschäftigungen, Zahlungen für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen und Schmutz- und Erschwerniszulagen. Weihnachtsgelder dürfen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, maximal aber bis in Höhe von 500 Euro nicht gepfändet werden. Wer also solche Leistungen statt eines höheren Nettogehaltes von seinem Arbeitgeber erhält, hat bei einer Lohnpfändung unter dem Strich mehr. 

Wechsel der Lohnsteuerklasse

Als Ehepartner hat man die Wahl, in eine andere Steuerklasse zu wechseln. Allerdings darf der Wechsel nicht willkürlich erfolgen. Hat der Schuldner aufgrund seines höheren Einkommens Steuerklasse III, kann er nicht mit dem Ehepartner tauschen und in Steuerklasse V rutschen, mit der Folge, dass er aufgrund der höheren Abzüge möglicherweise sogar unter die Pfändungsfreigrenze rutscht und der andere Ehegatte ein höheres Einkommen hat. In diesem Fall kann der Gläubiger zumindest eine Veranlagung nach Steuerklasse IV verlangen. Allerdings ist auch diese Veranlagung insgesamt für die Ehegatten besser, da dann dem unverschuldeten Ehegatten mehr Netto bleibt und der Schuldner unter die Pfaendungsfreigrenzen rutschen kann. 

Auch kann sich unter Umständen eine Scheidung, insbesondere wenn Kinder vorhanden sind, zumindest finanziell im Gesamtergebnis positiv auswirken: Wenn der unverschuldete Exehepartner alleinerziehend ist, fällt er oder sie in Steuerklasse II und erhält damit mehr Netto, während der Steuerschuldner in Steuerklasse I mit höheren Abzügen fällt. Der Effekt verstärkt sich, wenn der Schuldner zudem einer Übertragung des vollen Kinderfreibetrags auf den unverschuldeten Exehegatten zugestimmt hat: Dann erhält der unverschuldete Ehegatte die vollen Freibeträge und erhält eine höhere Erstattung bzw. noch mehr Netto, während der Schuldner keine Erstattung mehr erhält, die unter Umständen gepfändet werden könnte, bzw. einen geringeren Nettobetrag erhält.

(FMA)

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