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Pfändungstabelle: Wie viel vom Gehalt darf gepfändet werden?

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Pfändungstabelle: Wie viel vom Gehalt darf gepfändet werden?

Die wichtigsten Fakten zur Pfändungstabelle

  • Die Pfändungstabelle legt Freigrenzen für die Pfändung von Arbeitseinkommen fest.
  • Sie wird vom Bundesministerium der Justiz (BMJ)herausgegeben und regelmäßig an gestiegene Lebenshaltungskosten angepasst.
  • Gemäß der aktuellen Pfändungstabelle gilt ab 01. Juli 2024 
     ein unpfändbarer Grundfreibetrag von 1.491,75 Euro pro Monat.
  • Darüber hinausgehendes Einkommen wird zwischen Schuldner und Gläubiger aufgeteilt.
  • Einkommen über 4.573,10 Euro kann der Gläubiger ab 01. Juli 2024 bis 30. Juni 2025 komplett pfänden. 

Was ist die Pfändungstabelle?

Kann ein Arbeitnehmer seine Schulden nicht bezahlen, haben die Gläubiger die Möglichkeit, dessen Gehalt zu pfänden. Das ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Zunächst benötigt der Gläubiger einen Pfändungsbeschluss und Überweisungsbeschluss. Außerdem kann der Gläubiger nicht einfach so das ganze Gehalt eines Arbeitnehmers pfänden. 

Für die Lohnpfändung gibt es bestimmte Pfändungsfreigrenzen. Wie hoch diese ausfallen, kann man in der Pfändungstabelle nachlesen. Die dort festgelegten Beträge darf der Schuldner auch im Fall einer Pfändung behalten. Damit soll das Existenzminimum für den Arbeitnehmer und seine Familie gewährleistet werden. 

Die Pfändungstabelle wird vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben und im Bundesgesetzblatt (BGBl.) bekannt gegeben. Die Pfändungsfreigrenzen in der Tabelle werden jeweils zum 01. Juli eines Jahres aktualisiert und damit an gestiegene Lebenshaltungskosten angepasst. 

Aktuell gilt die Pfändungstabelle 2024. Sie ist seit 1. Juli 2024 gültig und kann hier auf der Website des Ministeriums aufgerufen werden. Die nächste Anpassung findet zum 1. Juli 2025 statt. Die Pfändungstabelle 2025 gilt dann bis zum 30. Juni 2026.                

Was sind Pfändungsfreigrenzen?

In § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) sind Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen festgelegt. Bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe haben Arbeitnehmer einen Pfändungsfreibetrag für ihr Arbeitseinkommen. 

Existenzminimum und Einkommensobergrenze

Das bedeutet:  

  • Einkommen, das unterhalb dieses Betrags liegt, darf nicht gepfändet werden. 
  • Arbeitseinkommen, das darüber liegt, wird bis zu einer bestimmten Höhe, der Einkommensobergrenze, zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger bzw. den Gläubigern aufgeteilt. 
  • Einkommen, das über der Einkommensobergrenze liegt, bekommt der Gläubiger komplett. 
  • Das Existenzminimum, das nicht vom Lohn gepfändet werden darf, beträgt derzeit (gemäß Pfändungstabelle 2024) 1.491,75 Euro. Die Einkommensobergrenze liegt seit 1. Juli 2024 bei 4.573,10 Euro.

Unterhaltsfreibeträge 

Die Pfändungsfreigrenzen sind abhängig davon, wie vielen Personen der Schuldner Unterhalt zahlen muss. Die Pfändungstabelle unterscheidet zwischen null und fünf und mehr Unterhaltsverpflichtungen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Schuldner einen Antrag stellen, damit die Freibeträge und damit der pfändungsfreie Betrag erhöht werden. 

Diese Voraussetzungen sind in § 850f Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Möglich ist eine Änderung des unpfändbaren Betrags z. B. bei: 

  • mehr als 5 unterhaltsberechtigten Personen 
  • hohen Unterkunftskosten 
  • Diätverpflegung aus medizinischen Gründen

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Bei einer Lohnpfändung nach der Pfändungstabelle geht man immer vom Nettoeinkommen aus. Grundlage für die Berechnung der Tabelle ist jedoch nicht das Nettogehalt, das der Schuldner auf sein Konto bekommt. Stattdessen wird das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen herangezogen. 

Vom Nettoeinkommen, das z. B. aus Gehalt, Rente oder Arbeitslosengeld bestehen kann, werden zunächst Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen. Die übrige Summe ist das bereinigte Nettoeinkommen, das für die Pfändungstabelle relevant ist. Hat ein Schuldner mehrere Einkommen, werden diese zusammengerechnet. 

Was ist ein P-Konto?

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein Girokonto, mit dem ein Schuldner auch im Falle einer Pfändung monatlich über einen pfändungsfreien Grundbetrag verfügen kann. Dieser liegt nach der aktuellen Pfändungstabelle seit 1. Juli 2024 bei 1.491,75 Euro. Der Grundfreibetrag wird dabei jeweils gemäß § 899 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) auf 1.500 € aufgerundet. 

Grundsätzlich kann das Guthaben auf dem P-Konto, ebenso wie bei anderen Konten auch, durch die Gläubiger gepfändet werden. Ein gewisser Grund-Freibetrag bleibt dabei aber immer pfändungsfrei. Das soll den Schuldner davor schützen, wegen der Pfändung zum Sozialfall zu werden. 

Jede Person darf nur ein P-Konto führen. Die Bank kann Kontoführungsgebühren für das P-Konto erheben, diese dürfen aber nicht höher ausfallen als bei einem normalen Konto. 

Was ist eine Pfändung bei Drittschuldnern?

Bei einer Lohnpfändung handelt es sich um eine sogenannte Pfändung bei einem Drittschuldner. Das heißt, der Gläubiger holt sich sein Geld von einer anderen Person, die wiederum dem Schuldner etwas schuldet. Bei der Lohnpfändung ist dies der Arbeitgeber, der dem Arbeitnehmer/Schuldner Lohn oder Gehalt schuldet.

Grundsätzlich kann der Drittschuldner eine natürliche oder juristische Person sein. Denkbar ist auch die Pfändung von Sozialleistungen (z. B. Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, aber nicht Sozialhilfe), Kontoguthaben, Lebensversicherungsansprüchen oder Schadensersatzansprüchen. 

Welches Einkommen darf nicht gepfändet werden?

Jegliches Einkommen, das unter dem Existenzminimum oder unter dem für den Einzelfall geltenden Pfändungsfreibetrag liegt, darf nicht gepfändet werden. Unpfändbares Einkommen ist außerdem Urlaubsgeld. Von einer Überstundenvergütung dürfen maximal 50 Prozent gepfändet werden. Weihnachtsgeld ist nur in Höhe der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens pfändbar, der Schuldner darf jedoch maximal 500 Euro davon behalten. 

Weiteres unpfändbares Einkommen legt § 850a Zivilprozessordnung (ZPO) fest. Dazu gehören z. B.: 

  • Geburtsbeihilfen 
  • Beihilfen aus Anlass einer Eheschließung/Eingehung einer Lebenspartnerschaft 
  • Erziehungsgelder 
  • Studienbeihilfen 
  • Sterbebezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen 
  • Blindenzulagen

Nur bedingt pfändbar sind nach § 850b Zivilprozessordnung (ZPO) außerdem u. a. folgende Bezüge: 

  • Unfallrente 
  • Invaliditätsrente 
  • Berufsunfähigkeitsrente 
  • Unterhaltsrente 
  • Einkünfte aus Stiftungen 
  • Witwenrente 
  • Waisenrente 

Sonstige unpfändbare Gegenstände

Nicht nur das Einkommen kann vom Gläubiger gepfändet werden. Auch andere Gegenstände unterliegen diesem Risiko. Einige Dinge sind jedoch unpfändbar. Diese sind in § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) definiert. Darunter fallen Dinge, die eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung ermöglichen (z. B. Kleidung, bestimmte Möbel, Haus- oder Küchengeräte).  

Unpfändbar sind zudem Gegenstände, die für eine Ausbildung oder die Ausübung der Erwerbstätigkeit erforderlich sind (z. B. Dienstkleidung, Schulbücher), Trauringe, Orden und Ehrenzeichen, Tiere sowie Sachen, die der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen (Prothesen, Brillen) oder zur Ausübung seiner Religion benötigt.

Foto(s): ©Fotolia/Thomas Scherr

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