Wie können Pkw-Darlehen widerrufen werden? OLG Stuttgart vom 02.07.2019

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Fahrzeuge werden häufig über ein Darlehen finanziert. Auch nach Jahren kann noch ein Widerruf erfolgen, der zu einer Rückabwicklung der gegenseitigen Ansprüche führen kann. 

Dies ist immer dann der Fall, wenn seitens der Bank nicht ordnungsgemäß über das dem Darlehensnehmer gesetzlich zustehende Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB belehrt wurde. Gerichte können dann nach Klageerhebung feststellen, dass künftige Ansprüche gegenüber dem Darlehensnehmer nicht mehr bestehen.

Wann beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist?

Die Widerrufsfrist beginnt nach Abschluss des Vertrags, wenn der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 II BGB erhalten hat. Dies ist der Fall, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat jüngst mit Urteil vom 02. Juli 2019 – 6 U 312/18 – eindeutig festgestellt, dass die zukünftigen primären Vertragsansprüche der Bank leugnende negative Feststellungsklage nicht dadurch unzulässig wird, dass der Darlehensnehmer mit einem weiteren Antrag auch die Rückzahlung der bereits geleisteten Raten geltend macht. Es nimmt hierbei Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 2017 (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – XI ZR 586/15).

Das LG Stuttgart hat bereits mit Urteil vom 06.12.2018 festgestellt (Az: 25 O 152/18):

„Die von der Beklagten bei Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages verwandte Widerrufsinformation war fehlerhaft, da sie unter der Unterüberschrift ‚Besonderheiten bei weiteren Verträgen‘ für den Fall des Widerrufs darüber belehrt, dass der Darlehensnehmer auch nicht mehr an den beantragten Beitritt zum Restschuldversicherungsschutz gebunden sei.“

Die fehlerhafte Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung ist nach Auffassung der Richter auch objektiv geeignet, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Dem Verbraucher wird suggeriert, dass er im Falle des Widerrufs auch seinen (tatsächlich nicht bestehenden) Restschuldversicherungsschutz verliere.

Der Autor des Rechtstipps, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen, ist seit 2001 im Verkehrsrecht spezialisiert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ihm das Zertifikat Q für besondere Bemühungen in der Fortbildung verliehen.


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