Wie kommt man aus einer GmbH raus? - Abberufung, Verkauf, Kündigung, Austritt, Liquidation und Auflösungsklage

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1. Einleitung

Es kann verschiedene Gründe geben, weshalb ein (geschäftsführender) Gesellschafter (m/w/d) aus einer GmbH ausscheiden möchte, etwa weil er sich beruflich neu orientieren will oder die Zusammenarbeit mit den Mitgesellschaftern nicht mehr funktioniert.

Dieser Rechtstipp gibt einen kurzen Überblick darüber, wie ein (geschäftsführender) Gesellschafter, sein Geschäftsführeramt bzw. seine Gesellschafterstellung beenden kann.

2. Beendigung der Geschäftsführerstellung

Bei der Beendigung der Position als Geschäftsführer muss zwischen dem organschafltichen Amt (unter a.) und dem Anstellungsvertrag des Geschäftsführers (unter b.) unterschieden werden:

a. Geschäftsführeramt

Der Geschäftsführer kann durch Gesellschafterbeschluss von seinem organschaftlichen Amt abberufen werden. Vorbehatlich besonderer Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Abberufung jederzeit zulässig und kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.  Der Geschäftsführer sollte bei seiner Abberufung darauf achten, dass er für das vergangene und laufende Geschäftsjahr Entlastung erhält.

Kommt eine Abberufung durch Gesellschafterbeschluss nicht zustande, so kann der Geschäftsführer sein Amt jederzeit niederlegen. Die Erklärung ist gegenüber dem Bestellungsorgan (im Regelfall die Gesellschafterversammlung) abzugeben und sollte aus Beweisgründen schriftlich erfolgen. 

Die Abberufung bzw. Amtsniederlegung ist zum Handelsregister anzumelden. Die Eintragung im Handelsregister ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Abberufung bzw. Niederlegung des Amtes.

b. Anstellungsvertrag

Soweit der Geschäftsführer einen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat, sollte dieser im besten Fall zeitgleich mit der Abberufung bzw. Amtsniederlegung einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag aufgehoben werden. Im Interesse des Geschäftsführers sollte eine Generalquittung (auch Generalbereinigung oder Ausgleichsklausel genannt) vereinbart werden, mit der sämtliche Ansprüche zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft geregelt und glatt gestellt werden.

Kann über die Aufhebung des Anstellungsvertrags kein Einvernehmen erzielt werden, so müssen die Laufzeit- und Kündigungsmodalitäten des Anstellungsvertrags beachtet werden.

Bei Beendigung des Anstellungsvertrags solllte darauf geachtet werden, dass diese mit dem Ende des organschaftlichen Amtes zusammenfällt.

3. Beendigung der Gesellschafterstellung

a. Verkauf

Im Idealfall einigen sich der Gesellschafter darauf, den Anteil des ausscheidenswilligen Gesellschafters gegen Zahlung eines Kaufpreises zu übernehmen.

Kommt eine solche Einigung nicht zustande, darf der ausscheidenswillige Gesellschafter seinen Anteil meistens nicht an einen beliebigen Dritten verkaufen, da die Anteile im Regelfall vinkuliert sind und eine Übertragung daher nur mit Zustimmung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter zulässig ist.

Nicht selten sieht der Gesellschaftsvertrag ein Vorerwerbsrecht der Mitgesellschafter vor, wenn ein Gesellschafter plant, seinen Anteil an einen Dritten zu verkaufen. In den meisten Fällen sind diese Klauseln so gestrickt, dass die Mitgesellschafter ein Vorrecht zum Erwerb haben, aber der ausscheidenswillige dann an einen Dritten verkaufen darf, wenn die Mitgesellschafter von ihrem Vorerwerbsrecht keinen Gebrauch machen.

b. Kündigung

Das GmbH-Recht kennt kein gesetzliches Kündigungsrecht. In vielen Fällen enthält jedoch der Gesellschaftsvertrag ein vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht, das es dem ausscheidenswilligen Gesellschafter ermöglicht, die Gesellschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. 

Üblicherweise sieht der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall vor, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wird und der betroffene Anteil gegen Zahlung einer Abfindung eingezogen oder auf die GmbH, einen Mitgesellschafter oder Dritten übertragen wird.

c. Austritt

Die Rechtsprechung hat anerkannt, dass jedem Gesellschafter ein ungeschriebenes Recht zum Austritt aus der Gesellschaft zusteht. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen eines wichtigen Grunds, der die Fortdauer der Mitgliedschaft für den Gesellschafter unzumutbar macht, woran jedoch hohe Anforderungen gestellt werden. Häufig entsteht Streit darüber, ob im Einzelfall ein wichtiger Grund gegeben ist.

Zudem ist der Austritt nur zulässig als äußerstes Mittel, wenn weniger einschneidende Maßnahmen (z.B. Veräußerung des Anteils) nicht zur Verfügung stehen.

Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber der GmbH. Diese kann nach ihrer Wahl den betroffenen Anteil unter Wahrung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes gegen Zahlung einer Abfindung einziehen oder Übertragung auf sich, Mitgesellschafter oder Dritte verlangen.

d. Liquidation

Die Gesellschafter können mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung der Gesellschaft beschließen. In diesem Fall wird die GmbH liquidiert, indem die Verbindlichkeiten befriedigt und verbleibende Vermögensgegenstände versilbert werden. 

Nach Ablauf des. sog. Sperrjahres wird das Restvermögen unter den Gesellschaftern verteilt. Danach wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht.

e. Auflösungsklage

Als ultima ratio können Gesellschafter, die zusammen mit mindestens 10% beteiligt sind, auf Auflösung der GmbH klagen

Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Dies kann bspw. bei Konflikt zweier gleich einflussreicher Gesellschafter gegeben sein, der die Entscheidungsfindung blockiert und eine Fortführung der Gesellschaft unmöglich macht.

Eine Auflösungsklage kommt jedoch nur in Betracht, wenn keine milderen Mittel zur Beseitigung des Missstandes zur Verfügung stehen.

4. Fazit

Die Beendigung von Geschäftsführeramt und Gesellschafterstellung sollte im besten Fall einvernehmlich zwischen den Gesellschaftern geregelt werden.

Soweit kein Einvernehmen unter den Gesellschaftern erzielt werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen, welche einseitigen Beendigungsmöglichkeiten dem ausscheidenswilligen Gesellschafter zustehen.


Gerne bespreche ich mit Ihnen den für Ihre Situation passenden Weg.

Mit besten Grüßen, RA Dr. Rainer Freudenberg, LL.M.

Foto(s): Freudenberg Law


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