Wie lange darf sich ein Haftpflichtversicherer mit der Prüfung seiner Eintrittspflicht Zeit lassen?

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Das Landgericht Würzburg hat sich in einer Entscheidung  vom 23.07.2014 (AZ: 62 O 2323/13) zu der Frage geäußert, wie lange sich ein Haftpflichtversicherer mit der Prüfung seiner Haftung Zeit lassen darf und hat dabei festgestellt:

Es sind vorliegend die besonderen Verhältnisse beim Haftpflichtversicherer zu berücksichtigen. Bei ihm kommen zahlreiche Schadensfälle zusammen. Er ist über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert, sondern muss sich in erster Linie darauf verlassen, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen großen Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat.

Die angemessene Frist der Versicherung zur Untersuchung und Ermittlung der Regulierung beträgt vier bis sechs Wochen. Sie läuft an, wenn bei der Versicherung ein Schreiben eingeht, in dem ein Anspruch gegen sie geltend gemacht wird.

Der Anspruchsteller kann erst nach Ablauf von vier Wochen nach konkreter Feststellung des Schadens Klage erheben, da die Ermittlung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus einem Verkehrsunfall ergeben, ein Massengeschäft darstellt.

Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, Az. 3 W 15/10).

Quelle: ADAC


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