Wie lange erhalte ich nachehelichen Unterhalt?

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Zum 01.01.2008 ist das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts in Kraft getreten. 

Der Grundsatz der Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehescheidung ist rechtspolitische Zielsetzung der Reform.

„Nach der Ehescheidung obliegt es jedem Ehegatten selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen“. 

Vom Grundsatz der Eigenverantwortung wird abgewichen, wenn minderjährige Kinder zu betreuen sind, der Ehegatte wegen Alter oder Krankheit nicht für seinen Unterhalt sorgen kann oder sein Einkommen zur Sicherung seines Unterhaltsbedarfs nicht ausreichend ist. Seit der Reform ist es aber möglich, alle Ansprüche des Ehegatten, auch den Unterhalt wegen Krankheit, zeitlich zu befristen.

Beim nachehelichen Unterhalt sind die Anforderungen an den unterhaltsbedürftigen Ehegatten, wieder oder umfänglicher erwerbstätig zu sein, erheblich verschärft worden. 

Im Rahmen der Kinderbetreuung muss der betreuende Elternteil prüfen, ob die Kinder auch fremd betreut werden können, damit er zumindest teilschichtig seine Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen kann. Nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht ein eindeutiger Vorrang der elterlichen Betreuung vor der Arbeitsaufnahme. In welchem Umfang kinderbetreuende Elternteile nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes arbeiten müssen, richtet sich am Einzelfall aus. Entscheidend ist, inwiefern Fremdbetreuung der Kinder tatsächlich möglich ist und ob kindbezogene Gründe für eine reduzierte Erwerbstätigkeit sprechen.

Außerdem gelten strengere Anforderungen an die Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit. Für die Bestimmung der „Angemessenheit“ sind nicht mehr die ehelichen Lebensverhältnisse, sondern die frühere Erwerbstätigkeit als Messlatte anzusetzen. 

Liegen ehebedingte Nachteile vor, kann in Ausnahmefällen auch weiterhin ein unbefristeter Unterhaltsanspruch bestehen. Hat jahrelange Betreuung von gemeinsamen Kindern zu einer nachweisbaren Einkommenseinbuße des betreuenden Elternteils geführt, stehen die Chancen für einen unbefristeten Nachteilsausgleich gut. 

In der praktischen Umsetzung wird die Unterhaltsreform kritisch gesehen. Für den anwaltlichen Berater ist es kaum möglich, eine sichere Prognose abzugeben, wie lange Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können. Insofern gibt es erneute Reformbestrebungen, die u. a. auf dem Familiengerichtstag in Brühl 2017 von Anwälten und Richtern diskutiert wurden. Es bleibt abzuwarten, ob die Unterhaltsreform aus dem Jahr 2008 einer weiteren Reform unterzogen wird. 

Mein Fazit: 

Zur Streitbeilegung in Unterhaltssachen sollte unbedingt ein Mediationsverfahren in Betracht gezogen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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