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Wie lange gibt es Arbeitslosengeld?

  • 2 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion
  • Wer mehr als zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Je nach Dauer der vorherigen Beschäftigung reicht die Gewährung von Arbeitslosengeld von sechs Monaten bis zu 12 Monaten.
  • Über 50-Jährige können je nach Fall einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von bis zu 24 Monaten haben. 

Das Arbeitslosengeld ist eine wichtige Säule des Sozialstaats: Wer seine Arbeit verliert, soll nicht in Existenznot geraten oder gar auf der Straße landen. Er soll sich in geordneten Bahnen eine neue Arbeit suchen können, um wieder auf eigenen Beinen zu stehen. Doch wie lange gibt ihm das Gesetz hierzu Zeit?

Dauer für den Bezug von Arbeitslosengeld

Die Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld hängt davon ab, wie lange der Arbeitslose zuvor versicherungspflichtig gearbeitet hat: Hat der Arbeitslose innerhalb von zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit 12 Monate versicherungspflichtig gearbeitet, besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von sechs Monaten. Hat der Arbeitslose bereits 16 Monate versicherungspflichtig gearbeitet, besteht der Anspruch für die Dauer von acht Monaten. Bei 24 Monaten versicherungspflichtiger Arbeit besteht ein Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld.

Eine Besonderheit gilt für ältere Arbeitslose: Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat, hat bei einer Dauer des Arbeitsverhältnisses von 30 Monaten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von 15 Monaten. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 18 Monaten, wenn das Arbeitsverhältnis 36 Monate bestand. Und zuletzt besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 24 Monaten für denjenigen, der das 58. Lebensjahr vollendet hat, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens 48 Monate bestand.

Beginn für Bezug von Arbeitslosengeld

Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit und wird üblicherweise im Monatsturnus nachträglich ausgezahlt. Allerdings gibt es eine Besonderheit, wer zum Ende der Beschäftigung erkrankt: Wer am Ende des Beschäftigungsverhältnisses erkrankt und noch zumindest für einen Folgetag der Erkrankung beschäftigt ist, der erhält Krankengeld, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Erstreckt sich dann der Bezug des Krankengeldes über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus, verschiebt sich entsprechend der Beginn des Bezugs von Arbeitslosengeld. Die Dauer des Bezugs des Arbeitslosengeldes verkürzt sich dadurch aber nicht.

Sperrzeit vermeiden

Voraussetzung für den Erhalt von Arbeitslosengeld ist, dass der Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit seine Arbeitslosigkeit meldet. Kommt er dieser Meldepflicht nicht nach, so entfällt für die Zeit der Säumnis das Arbeitslosengeld und das Amt kann zusätzlich eine Sperrzeit von einer Woche verhängen.

(FMA)

Foto(s): Shutterstock.com

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