Wie sieht eine Kündigungsschutzklage aus?

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1. Wie gliedert sich die Klageschrift auf?

§ 253 der Zivilprozessordnung lautet:

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

  • die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
  • die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

Eine Kündigungsschutzklage muss die Parteien, um die es geht, genauer bezeichnen. Dazu erstellt der Anwalt ein „Rubrum“, das bedeutet, er bezeichnet Klägerin, Kläger und den/die Beklagte mit Namen und Anschrift. Bei Arbeitgeberfirmen müssen noch bestimmte Details zur Firma hinzugefügt werden, also nicht nur ihr Name, sondern auch ihre Gesellschaftsform (z. B. GmbH oder haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft etc.), die Namen ihrer gesetzlichen Vertreter oder bei GmbH & Co. KG der Name der persönlich haftenden Gesellschafter. Sind Anwälte bereits im Spiel, sind auch diese zu benennen, weil dann die Klage an den Prozessvertreter der/des Beklagten zugestellt wird und nicht an die Partei selbst.

Als nächstes folgen die Klageanträge. Worum geht es mit anderen Worten bei der Klage? Was soll das Gericht entscheiden? Ein Beispiel: Der Arbeitnehmer verlangt Lohn vom Arbeitgeber, der diesen Lohn nicht bezahlt hat. Der Antrag lautet dann: Der/die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger xy zu zahlen.

Antrag oder Anträge müssen aber auch begründet werden. Sie müssen mit anderen Worten plausibel gemacht werden, man nennt das auch „schlüssig“.

2. Was muss in die Begründung?

Damit das Gericht sich inhaltlich mit der Klage auseinandersetzen kann, müssen sämtliche Tatsachen, die eine Anspruchsgrundlage voraussetzt, vorgebracht werden. Es gilt der Grundsatz, dass das Gericht nur die Tatsachen würdigt, die ihm durch die Parteien unterbreitet werden. Anders ist es in anderen Rechtssystemen, wo das Gericht selbst ermittelt und sich den Sachverhalt quasi selbst „zusammensucht“. Dies ist zumindest in einem deutschen Arbeitsgerichtsprozess nicht der Fall, die Parteien müssen den Prozessstoff vortragen, sie müssen ihn „beibringen“, wie der Jurist sagt.

Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel, so erklärt es Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Bert Howald, ausstehenden Lohn einklagt, wird er Ausführungen dazu machen müssen, dass es einen Arbeitsvertrag gibt und welche Vereinbarungen zum Lohn getroffen wurden, insbesondere wie hoch der monatliche Lohn sein sollte. Das Gericht kann dies schließlich nicht wissen. Dann muss der Arbeitnehmer noch deutlich machen, für welchen Zeitraum er Lohn fordert und dass er gearbeitet hat. Ohne Arbeitsleistung gibt es nämlich auch keinen Lohn. Wenn jemand krank ist, ist dieser Grundsatz nicht beachtet. Für Krankheitszeiten bedarf es also einer besonderen Regelung, dass der Lohn trotz Nichtarbeit weitergezahlt werden muss. Eine solche anspruchserhaltende Norm gibt es für Arbeitnehmer im Entgeltfortzahlungsgesetz. Ich muss auch die Beweismittel angeben, mit denen ich nachweisen kann, was ich behaupte.

3. Was ist, wenn ich keine Zeugen habe?

Zeugen sind nicht die einzige Möglichkeit, etwas zu beweisen. Ein Arbeitsvertrag ist eine Urkunde, mit der ich nachweisen kann, dass ich in einem Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe. Mit einem Kontoauszug kann ich z. B. nachweisen, wieviel Geld ich bekommen habe und wieviel Geld daher noch fehlt usw. Wenn etwas aber nur mündlich besprochen wurde, bietet es sich an, hierzu Zeugen zu benennen. Wer unter vier Augen mit dem Chef gesprochen hat, kann ausnahmsweise auch seine eigene Vernehmung als „Partei“ anbieten.

4. Die Klage ist fertig – was nun?

Die meisten Anwälte reichen eine Klage beim Arbeitsgericht vorab per Telefax ein. Dies ist ausreichend, um Fristen zu wahren. Allerdings kommt bald eine entscheidende Veränderung auf alle Anwälte zu: Ab dem Jahr 2020 müssen Anwälte Schriftsätze elektronisch bei Gericht einreichen. Sämtliche Post vom Gericht bekommt der Anwalt dann nur noch elektronisch über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach.

Wenn die Klage bei Gericht eingeht, wird sie der Gegenseite zugestellt. Es wird dann ein Gütetermin vom Gericht anberaumt.

Dr. Bert Howald

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Anwaltskanzlei Gaßmann & Seidel, Stuttgart


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