Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung / Anklage wegen Besitzes / Handels mit Betäubungsmitteln?

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Das Unverhoffte ist eingetreten. Sie halten einen Brief mit einer Vorladung der Polizei oder vielleicht bereits eine Anklage der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Besitzes von oder Handels mit Betäubungsmitteln in den Händen. Da ist der Schock erst einmal groß. Dennoch sollten Sie gerade jetzt Ruhe bewahren und nicht vorschnell handeln. In jedem Stadium des Strafverfahrens ist es äußerst wichtig, den nächsten Schritt durchdacht zu gehen.

Einer Vorladung der Polizei müssen und sollten Sie nicht Folge leisten. Sie haben ein Schweigerecht. Dieses sollten Sie dringend nutzen und keine Angaben zur Sache machen. Ihre Aussagen könnten Ihnen später im Verfahren negativ angelastet werden. Das sollten Sie vermeiden.

Empfindliche Strafen drohen im Betäubungsmittelstrafrecht

Wird Ihnen der Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen, sollten Sie wachsam werden. Wenn es sich dann noch um nicht geringe Mengen handelt und bei Ihnen unter Umständen im Rahmen einer Hausdurchsuchung Schusswaffen (scharfe Pistole, Luft- oder Gaspistole) oder sogenannte sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Menschen geeignet und bestimmt sind (Schlagringe, Teleskopschlagstöcke, Springmesser, Baseballschläger) oder haben Sie gegebenenfalls als Mitglied einer Bande gehandelt, droht schnell eine Gefängnisstrafe von nicht unter fünf Jahren.

Was versteht man unter dem Handel treiben mit Betäubungsmitteln?

Der Handel mit Betäubungsmitteln ist in § 29 Abs. 1 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe versehen. In den §§ 29a-30a BtMG sind darauf aufbauende Qualifikationen enthalten, nach denen sich das Strafmaß nochmals signifikant erhöht, wenn erschwerende Umstände dazu treten, wie das Vorliegen einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln, die Mitgliedschaft in einer Bande oder das Mitführen einer Schusswaffe.

Unter Handel treiben im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG versteht die Rechtsprechung jedes eigennützige Bemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Gleichgültig ist dabei, ob es sich um eine einmalige, eine gelegentliche oder eine fortlaufende Tätigkeit handelt. Werden Sie also ein einziges Mal beim Handel mit Betäubungsmitteln erwischt, ist der Tatbestand des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG bereits erfüllt.

Schwierig wird es insbesondere dann, wenn es sich um eine nicht geringe Menge handelt. Dann ist eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr sowie eine Geldstrafe nicht mehr möglich. Wann genau eine geringe Menge vorliegt, lässt sich pauschal nicht sagen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat dies für die einzelnen Arten von Drogen herausgebildet. Anerkannt ist beispielsweise für Cannabisprodukte ein Wirkstoffwert von 7,5 g Tetrahydrocannabinol oder 500 Konsumeinheiten. Der genaue Wirkstoffgehalt ist dabei mittels einer chemischen Untersuchung festzustellen. Grundsätzlich gilt, je härter die Droge ist, desto eher wird die Hürde der nicht geringen Menge genommen.

Ist der bloße Besitz von Drogen auch strafbar?

Ja, bestraft wird neben dem Handel auch bereits der bloße Besitz von Betäubungsmitteln in § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG, wenn der Betreffende keine schriftliche Erlaubnis für den Erwerb vorweisen kann.

Auch hier gilt die strafschärfende Qualifikation des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, wenn es sich um eine nicht geringe Menge handelt.

Demgegenüber kommt es dem Betreffenden zugute, wenn er die Betäubungsmittel lediglich zum Eigengebrauch in geringer Menge besitzt. Dann kann das Gericht von einer Bestrafung ganz absehen bzw. kann die Staatsanwaltschaft bereits das Ermittlungsverfahren einstellen. Dazu muss das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft die Schuld des Täters allerdings als gering erachten und es darf auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehen.

Für die Annahme einer geringen Menge hat sich in der Rechtsprechung vielfach eine solche durchgesetzt, die zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist. Liegt dies bei Ihnen vor, können Sie also auf eine Einstellung des Verfahrens hoffen.

Allerdings ist die Mengengrenze in vielen Fällen letztendlich doch überschritten, was dazu führt, dass besagte mehrjährige Freiheitsstrafen drohen.

Wie verhalte ich mich, wenn es nun zu einer Vorladung oder Anklage gekommen ist?

Ihr Verhalten kann die Weichen für eine Einstellung des Verfahrens oder einen möglichen Freispruch stellen. Daher ist es wichtig, dass Sie in keinem Stadium des Strafverfahrens einen Fehler begehen.

Bewahren Sie Ruhe, besonders wenn Sie von einer unangekündigten Hausdurchsuchung betroffen sind und leisten Sie in keinem Fall Widerstand.

Ihr erster Schritt, wenn Ihnen ein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen wird, sollte der Gang zum Anwalt sein. Ich als von Berlin aus bundesweit tätiger Strafverteidiger stehe Ihnen gerne in jeder Phase des Strafverfahrens bei und entwickle mit Ihnen die für Sie effektivste Verteidigungsstrategie.

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