Vorladung oder Anklage wegen Einführen von Betäubungsmitteln / Drogen

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Die meisten Personen erfahren von einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch eine erfolgte Hausdurchsuchung oder einen Brief der Polizei mit einer Vorladung zu einer Vernehmung. Hier erfährt man zum ersten Mal von den vielleicht schon monatelangen Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörde gegen die eigene Person. Mit dieser Situation konfrontiert begehen viele Beschuldigte große taktische Fehler, die im laufenden Strafverfahren nur noch schwer zu korrigieren sind.

Welche Rechte habe ich und wie mache ich diese geltend?

Das zentrale Recht des Beschuldigten ist das Schweigerecht. Sie sollten keine Aussagen gegenüber den Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) ohne Rücksprache mit Ihrem Strafverteidiger treffen. Bei einer Hausdurchsuchung sollten Sie einen Durchsuchungszeugen dazu ziehen und um Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses bitten.

Wenden Sie sich umgehend an mich als Fachanwalt für Strafrecht, der Sie im Betäubungsmittelstrafverfahren vertritt und Ihre Rechte gegenüber den Behörden durchsetzt.

Wann sollte ich mich in einem Strafverfahren äußern?

Mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht an Ihrer Seite nimmt dieser zunächst Akteneinsicht. Das bedeutet der Strafverteidiger bekommt die gesamte Ermittlungsakte und damit alle Informationen, die der Staat gegen Sie in der Hand hält. Nach der Analyse und Auswertung der Akte kann eine fundierte und sinnvolle Stellungnahme erfolgen. Wenn Sie sich bei den Behörden ohne vorherige Akteneinsicht äußern, besteht immer die Gefahr, dass Sie Ihre Ausgangslage deutlich verschlechtern.

Welche Strafen drohen mir bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln?

Bei den Strafhöhen spielt natürlich der individuelle Fall die entscheidende Rolle. Im Allgemeinen muss man unterscheiden, welches Betäubungsmittel (Cannabis, LSD, Heroin, Kokain etc.) konkret in welcher Menge eingeführt wurde. Bei einer Einfuhr einer „nicht geringen Menge“ gem. § 30 BtMG sieht eine Freiheitsstrafe von 2 bis zu 15 Jahren vor. Wenn Sie dabei noch mit einer Waffe erwischt werden, kann es auch zu einer Freiheitsstrafe zwischen 5 und 15 Jahren kommen gem. § 30a StGB.

Das Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich sehr streng in der Rechtsfolge. Um mal Parallelen zu anderen Straftaten zu ziehen: Eine Vergewaltigung hat den gleichen Strafrahmen wie eine Einfuhr von Cannabis mit einem Wirkstoffanteil von mehr 7,5 g THC.

Lassen Sie sich daher so früh wie möglich von einem Fachanwalt für Strafrecht vertreten, damit vermeiden Sie unnötige Fehler und lassen sich den gesamten Spielraum der Strafverteidigung.

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