Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung oder Anklage wegen Diebstahls § 242 StGB?

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Der Tatbestand „Diebstahl“ gehört zu den wohl bekanntesten und am häufigsten begangenen Straftatbeständen in Deutschland. Geregelt ist er in §§ 242 ff. StGB.

Sollten Sie von der Polizei eine Vorladung wegen Diebstahls erhalten haben, sollten Sie dieser keine Folge leisten. Sie haben als Beschuldigter ein Schweigerecht und darauf sollten Sie sich berufen. Ihre Aussage könnte sich sonst im späteren Verfahrensverlauf unter Umständen negativ auswirken.

Was sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Diebstahls gem. § 242 ff. StGB?

Der Diebstahl gem. § 242 Abs. 1 StGB hat folgende Voraussetzungen bestimmt: Wer eine fremde bewegliche Sache in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Tatobjekt ist also eine fremde bewegliche Sache. Die Eigenschaft des Objekts als Sache und als beweglich bereitet nur in wenigen Fällen Schwierigkeiten. Manchmal kann streitig sein, ob die Sache fremd ist. Fremd ist eine Sache nach stetiger Rechtsprechung, wenn zumindest auch ein anderer als der Täter Eigentum an ihr besitzt. Das wäre z. B. beim Miteigentum der Fall.

Diese fremde bewegliche Sache müsste der Täter weggenommen haben. Wegnahme wird definiert als Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams. Gewahrsam ist das von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache. Dieses muss der Täter beim Opfer gebrochen und in sich neu begründet haben.

Auf der subjektiven Ebene muss der Täter vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht gehandelt haben. Es muss ihm also darauf angekommen sein, sich die Sache zumindest vorübergehend anzueignen und er muss billigend in Kauf genommen haben, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen. Problematisch kann hier der Fall sein, wenn der Täter von Anfang an vorhat, den Gegenstand wieder zurückzugeben.

Der Diebstahl im besonders schweren Fall gem. § 243 StGB

Bricht der Täter zur Ausführung der Tat beispielsweise in ein Gebäude ein, stiehlt er eine Sache, die durch eine Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist oder stiehlt er, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu schaffen und damit gewerbsmäßig, so ist die Qualifikation des Diebstahls im besonders schweren Fall gem. § 243 StGB einschlägig. Dies ist z. B. gegeben, wenn der Täter in ein Geschäft einbricht, indem er die Tür eintritt, um dort Ware zu stehlen.

Beim Diebstahl im besonders schweren Fall liegt das Strafmaß bei drei Monaten bis zu zehn Jahren.

Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl gem. § 244 StGB

Eine weitere Qualifikation des Diebstahls findet sich in § 244 StGB, nämlich der Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Beim Diebstahl mit Waffen in § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB führt der Täter bei der Tat eine Waffe, ein anderes gefährliches Werkzeug oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Mit Waffen sind solche im technischen Sinn gemeint, also Schuss-, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen, aber auch Gaswaffen, sofern sie das Gas mittels eines Geschosses durch einen Lauf nach vorn verschießen.

Mit dem Begriff des anderen gefährlichen Werkzeugs sind solche gemeint, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sind, erhebliche Verletzungen am Menschen herbeizuführen. So kommt ein Messer, ein (größerer) Hammer, ein Stein, ein Schlagring, aber auch ein (größerer) Schraubenzieher in Betracht.

Sonst ein Werkzeug oder Mittel ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur ein Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden. Diese Variante stellt einen Auffangtatbestand dar, der Gegenstände, wie z. B. ein Seil oder ein Tuch erfasst, welche als Nötigungsmittel (beispielsweise als Fesselutensil) eingesetzt werden sollen, ohne hierbei objektiv wenigstens eine Leibesgefahr zu begründen.

Wichtig ist, dass das Beisichführen der Waffe oder des Gegenstandes für § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausreicht. Eine Verwendung ist nicht vorausgesetzt. Allerdings muss sich der Gegenstand so in der Nähe des Täters befinden, dass dieser ihn ohne wesentliche Bemühungen oder zeitliche Zäsur ergreifen kann.

Beim Bandendiebstahl in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB stiehlt der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds. Eine Bande ist ein loser Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von im Einzelnen noch ungewissen Taten des Raubes oder des Diebstahls verbunden haben. Der Grund für das höhere Strafmaß liegt hier in der erhöhten Gefährlichkeit einer Bande gegenüber einem Einzeltäter.

Der Wohnungseinbruchsdiebstahl aus § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist gegenüber dem Einbruchsdiebstahl aus § 243 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB nochmals qualifiziert, weil nicht in irgendein Gebäude, sondern in eine Wohnung eingebrochen wird. Das hat zur Konsequenz, dass der Einbruchsdiebstahl aus Wohnungen gegenüber den übrigen Einbruchsdiebstählen mit einer im Mindestmaß doppelt so hohen Strafe bedroht ist und eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt. Eine Wohnung dient als geschützter Bereich dem Kernbereich der privaten Lebensführung und ist deshalb besonders schützenswert.

Bei dem Diebstahl mit Waffen, der Bandendiebstahl, sowie der Wohnungseinbruchsdiebstahl aus § 244 StGB ist die Strafe auf mindestens sechs Monate bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zu erkennen.

Schwerer Bandendiebstahl gem. § 244a StGB

Schließlich findet sich in § 244a StGB noch der schwere Bandendiebstahl, der mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe als Verbrechen eingestuft wird. Neben der Ausführung als Mitglied einer Bande kommen hier noch erschwerende Umstände der anderen Qualifikationstatbestände des Diebstahls hinzu, wie der Einbruch in ein Gebäude, die Gewerbsmäßigkeit oder das Beisichführen einer Waffe.

Die Vorladung oder Anklage ist da – was nun?

Wenn Sie nun eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklage erhalten haben, sollte Ihr nächster Schritt der Gang zum Anwalt für Strafrecht sein.

Als Strafverteidiger mit Sitz in Berlin Charlottenburg und Köpenick vertrete ich bundesweit Mandanten mit dem Tatvorwurf Diebstahl.

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