Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung oder Anklage wegen Urkundenfälschung § 267 StGB?

  • 4 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage wegen Urkundenfälschung erhalten. Nach dem ersten Schreck sollte Ihnen der Gedanke kommen, einen Anwalt für Strafrecht einzuschalten. Dieser kann Ihnen nun zu den richtigen Schritten raten. Ein guter Anwalt wird Sie zunächst auf Ihr Schweigerecht hinweisen. Sie müssen einer Vorladung keine Folge leisten und sich generell nicht zu den Ihnen gemachten Vorwürfen äußern. Das ist insbesondere im Hinblick auf ein folgendes gerichtliches Verfahren wichtig. Einmal von Ihnen gemachte Aussagen können nicht mehr zurückgenommen werden und sich eventuell nachteilig auf den Prozessverlauf auswirken. Urkundenfälschung ist kein Kavaliersdelikt und wird auch bei geringem Schaden von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht. Im Falle der Verurteilung kann eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, in besonders schweren Fälle sogar bis zu zehn Jahren drohen.

Der Tatbestand der Urkundenfälschung

Die Urkundenfälschung ist in § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) normiert und bestraft denjenigen, der:

„zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht“.

Das zentrale Tatbestandsmerkmal ist das der Urkunde. Unter einer Urkunde wird von der Rechtsprechung eine Gedankenerklärung verstanden, die fest verkörpert ist, die Identität des Ausstellers erkennen lässt und zur Beweisführung im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Damit setzt sich die Urkunde nach § 267 StGB aus drei Funktionen zusammen:

  1. Perpetuierungsfunktion: Die Urkunde muss optisch wahrnehmbar sein. Es muss auch eine gewisse Dauerhaftigkeit gegeben sein. Ein bloßer Gedanke reicht eben nicht, er muss zu Papier gebracht werden.
  2. Beweisfunktion: Aus der Urkunde lassen sich tatsächlich Beweise herleiten (wie z. B. die Eigentumslage an einem Grundstück) und der Aussteller bzw. nachträglich ein Dritter hat die Urkunde auch in dem Bewusstsein, dass sie Beweisfähigkeit besitzt, in den Rechtsverkehr eingeführt.
  3. Garantiefunktion: Das Dokument muss, um als Urkunde zu gelten, seinen Aussteller erkennen lassen. Aussteller ist laut Bundesgerichtshof derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht, sie gegen sich gelten lässt und sich zu ihr bekennt. Das muss nicht unbedingt der Verfasser sein.

Erfüllt ein Dokument alle drei Funktionen, handelt es sich um eine Urkunde. So stellen beispielsweise Zeugnisse, Ausweise, Verträge oder auch Fahrkarten Urkunden i. S. d. § 267 StGB dar.

Die Tathandlungen der Urkundenfälschung sind das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde.

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der von ihr als Aussteller hervorgeht. Es wird also über die Identität des Ausstellers getäuscht, auf die inhaltliche Richtigkeit der Erklärung kommt es in dieser Variante nicht an. Eine unechte Urkunde wird zum Beispiel von demjenigen hergestellt, der ein Blankett (z. B. unterschriebener aber nicht ausgefüllter Scheck) ohne oder gegen den Willen des scheinbaren Ausstellers ausfüllt, sog. Blankettfälschung.

Unter dem Verfälschen einer echten Urkunde (die also den wahren Aussteller erkennen lässt) wird jede nachträgliche Veränderung des gedanklichen Inhalts der Urkunde verstanden, durch die der Eindruck hervorgerufen wird, der Aussteller habe die Erklärung von Anfang an in der Weise abgegeben, die sie nach der Manipulation aufweist. Einschlägig ist diese Variante beispielsweise beim Ausradieren des Zeitstempels auf einer Fahrkarte, beim Entfernen eines Blattes einer mehrseitigen Urkunde oder beim Ändern von Noten auf einem Zeugnis.

Schließlich wird auch das bloße Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde von § 267 StGB unter Strafe gestellt, auch wenn ein anderer zunächst die unechte Urkunde hergestellt oder die echte Urkunde verfälscht hat. Unter dem Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde ist zu verstehen, dass die Urkunde dem zu Täuschenden mit der Möglichkeit der Wahrnehmung zugänglich gemacht wird, beispielsweise wenn der verfälschte Fahrschein dem Schaffner zur Kenntnisnahme vorgezeigt wird.

Liegt zusätzlich ein besonders schwerer Fall vor, beispielsweise wenn gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, gehandelt wird oder auch, wenn ein Vermögensverlust großen Ausmaßes (ca. 50.000 €) herbeigeführt wird, kommt nur noch Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren in Betracht. Eine Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich.

Erster Schritt nach Erhalt der Vorladung – der Gang zum Anwalt für Strafrecht

Eine gute Verteidigungsstrategie eines Strafanwalts kann helfen, schwerere Sanktionen wie z. B. eine Verurteilung und einen Eintrag im Führungszeugnis zu verhindern. Wenn Sie daher eine Vorladung oder eine Anklage wegen Urkundenfälschung erhalten haben, kontaktieren Sie mich gerne. Als bundesweit tätiger Anwalt für Strafrecht mit Kanzleistandort in Berlin Charlottenburg und Köpenick stehe ich Ihnen in Ihrem Verfahren zur Seite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema