Wie verhalte ich mich bei Erhalt einer negativen Bewertung?

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Bewertungen im Internet haben für Unternehmer sowie Freiberufler eine immer größere Bedeutung. Wir haben in den letzten Jahren zahlreiche Unternehmen, insbesondere Onlinehändler sowie auch Gewerbetreibende aus dem stationären Handel, als auch Freiberufler, wie Ärzte, Architekten etc., hinsichtlich der Entfernung von negativen Bewertungen im Internet erfolgreich vertreten. Unabhängig von der konkreten Bewertungssituation, d. h. unabhängig von der Frage, ob der Bewerter bekannt ist oder anonym bewertet, eine 1-Sterne-Bewertung ohne Text abgibt, diese Bewertung auf Google oder anderen Portalen abgegeben hat, gibt es folgende Grundsätze, die im Falle eines Erhalts einer Bewertung unbedingt zur Wahrung der Rechte beachtet werden müssen:

1. Bewertung sichern, entweder durch Browserausdruck oder Screenshot

Entscheidend und wichtig, ggf. auch für eine spätere gerichtliche Inanspruchnahme, ist, dass die entsprechende Bewertung durch Sie gesondert gesichert wird. Dies kann im Regelfall durch einen Screenshot oder auch durch einen Browserausdruck erfolgen. Sollte nämlich beispielsweise auch die Bewertung zwischenzeitlich entfernt werden, steht Ihnen in rechtlicher Hinsicht unter Umständen auch weiterhin der geltend zu machende Unterlassungsanspruch zu. Um diesen beweisen zu können, ist es natürlich von entscheidender Bedeutung, dass die Bewertung auch im Falle des zwischenzeitlichen Löschens durch den Bewerter weiter dem inhaltlichen Beweis zugänglich wäre.

2. Keine eigene Kontaktaufnahme mit dem Bewerter

Wir raten dringend an, dass durch Sie keine eigene Kontaktaufnahme mit dem Bewerter erfolgt, soweit Sie sich dazu entschieden haben, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall besteht schlicht und ergreifend die nicht zu unterschätzende Gefahr, dass ggf. Tatsachen geschaffen werden, die hinterher nicht mehr oder nur unter schwierigen Voraussetzungen rückgängig zu machen sind. Letztendlich wird Ihnen ein hierauf spezialisierter Anwalt am besten raten und mitteilen können, inwieweit unter den rechtlichen Gesichtspunkten die entsprechende Bewertung zu löschen ist.

3. Nicht eigene Bewertungsfunktionen verwenden

Des Weiteren raten wir davon ab, die eigene Kommentierungsfunktion der verschiedenen Bewertungsportale zu nutzen. Auch hierdurch können entsprechende negative Tatsachen geschaffen werden, die hinterher nicht mehr juristisch zu reparieren sind. Auch kann in diesen Fällen sicherlich besser der Überraschungseffekt durch ein ggf. anwaltliches Schreiben oder weitere durch den Anwalt eingeleitete Maßnahmen folgen.

4. Keine eigene negative Bewertung hinsichtlich des Bewerters abgeben

Häufiger beobachten wir auch die Tendenz eines Bewerteten, dass dieser im Falle des Erhalts einer negativen Bewertung selbst oder durch Dritte eine negative Bewertung abgibt, soweit auch bei dem Ursprungsbewerter eine Bewertungsmöglichkeit besteht. Auch hierdurch werden negative Tatsachen geschaffen, die unter Umständen dazu beitragen können, dass sich die Fronten verhärten.

Falls Sie als Unternehmer oder Freiberufler durch negative Bewertungen betroffen sind, bieten wir Ihnen an, im Rahmen einer ersten kostenlosen Einschätzung Ihnen mitzuteilen, wie die Erfolgsaussichten eines erfolgreichen Vorgehens gegen solche Bewertungen sind. Rufen Sie uns unverbindlich an oder senden Sie uns unverbindlich einen Link zu Ihrer Bewertung, oder gerne auch einen Screenshot. Wir melden uns bei Ihnen im Regelfall noch am gleichen Tage zurück. Wir wissen, dass bei negativen Bewertungen jeder Tag zählt und dies Ihnen durchaus erhebliche Umsatzeinbußen einbringen kann.

Kontaktieren Sie uns gerne unter unserer Telefonnummer oder auch per E-Mail. Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.


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