Wie vermiete ich meine Eigentumswohnung richtig? - Teil 2: Mietvertrag und Unterlagen

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Ein Beitrag von Rechtsanwältin Anja Härtel unter Mitarbeit von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

Sie wollen Ihre Eigentumswohnung oder Ihr Haus vermieten? Hier einige Tipps, welche Unterlagen Sie für den Mietvertragsabschluss vorbereiten können:

Nachdem Sie alle Unterlagen der Mietinteressenten zusammengetragen und sich für einen Mietinteressenten entschieden haben, brauchen Sie nun einen geeigneten Mietvertrag. Zwar finden Sie hierzu zahlreiche Muster im Internet. Allerdings sind die meisten Vorschläge im Internet nicht in jeder Hinsicht praxistauglich. Auch wenn Ihr Mietinteressent einen vorbereiteten Vertrag mitbringt, sollten Sie diesen nicht einfach verwenden. Er wird sicherlich sehr mieterfreundlich gestaltet sein.

Wir empfehlen immer, sich wegen eines Vertragsmusters an Ihre örtliche Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund zu wenden oder gleich das Vertragsmuster vom Grundeigentum-Verlag zu kaufen. In diesen Formularverträgen wird regelmäßig die aktuelle Rechtsprechung eingearbeitet. Dennoch empfehle ich zusätzlich auch noch einen spezialisierten Anwalt Ihres Vertrauens zu befragen, weil solche Vertragsmuster eben nicht alle Ihre individuellen Vorstellungen regeln können.

Beispielsweise können sich in der zu vermietenden Wohnung noch Gegenstände des vorherigen Mieters befinden oder Sie beabsichtigen, die Wohnung mit einer Einbauküche zu vermieten. Dann sollten diese individuellen Ausstattungsmerkmale im Mietvertrag festgehalten werden.

Dem Mietvertrag sollten Sie nicht nur eine aktuelle Fassung der Hausordnung beifügen, sondern insbesondere auch ein Belehrungsblatt für richtiges Heiz- und Lüftungsverhalten. Muster hierfür finden Sie ebenso im Internet. Lassen Sie sich im Zweifel vom spezialisierten Fachanwalt Ihres Vertrauens auch hierzu beraten.

16.05.2014

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Wir beraten Mieter und Vermieter bzw. Eigentümer zu allen Fragen des Wohnungsmietrechts, Gewerbemietrechts und Wohnungseigentumsrechts gleichermaßen umfassend.


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