Wieder ein Urteil gegen eine Influencerin

  • 2 Minuten Lesezeit

Immer wieder stehen Influencer, also Personen, die mit der Offenlegung ihres Lebens im Internet ihr Geld verdienen, vor Gericht. Sollen sie das doch machen, könnte man sich denken – wenn da nicht die Bezahlung von Unternehmen für die Posts der Influencer wäre. Geschäftliche Handlungen müssen die Influencer nämlich als Werbung kennzeichnen, sonst ist das Schleichwerbung und bringt Ärger mit sich. Das kriegte aktuell eine Influencerin vor dem LG Karlsruhe zu spüren (Urt. v. 21.03.2019 – 13 O 38/18 KfH).

Was machte die Influencerin falsch?

Rechtsanwalt Guido Kluck fasst zusammen: „Die Influencerin kennzeichnete einige Posts nicht als Werbung, obwohl diese einen kommerziellen Zweck verfolgten. Die oftmals sehr jungen Leser ihrer Posts können so nicht erkennen, ob ein Posting kommerziell oder privat ist. Daher muss jeder Post, der Werbung enthält, als solche markiert werden, sonst handelt es sich um Schleichwerbung. § 5a Abs. 6 UWG soll den Verbraucher vor der Irreführung über den wahren, also kommerziellen Zweck schützen.“

Verletzt die Kennzeichnungspflicht die Grundrechte der Influencerin?

Das LG Karlsruhe beschäftigt sich am Ende seiner Ausführungen auch noch mit der Grundrechtsrelevanz der Kennzeichnungspflicht und fragt, ob die Meinungsäußerungs- und Medienfreiheit der Influencerin beeinträchtigt worden sind. Betroffen sein könnte Art. 11 EU-Grundrechtecharta, weil es hier um die Auslegung nationalen Rechts geht, das auf der Umsetzung von EU-Richtlinien beruht. Das LG Karlsruhe bejaht zwar eine Einschränkung der Grundrechte aus Art. 11 EU-Grundrechtecharta, sieht den Eingriff aber als verhältnismäßig an. Der Influencerin wird nämlich nicht das Posten von kommerziellen Inhalten verboten, sondern nur das Unterlassen deren Kennzeichnung als Werbung.

Fazit

Herr Kluck erklärt: „Auch diese Entscheidung verdeutlicht wieder, dass Influencer sehr sorgfältig prüfen müssen, welche Posts sie als Werbung kennzeichnen und welche nicht, um kostenpflichtige Abmahnungen zu vermeiden. Dabei sollten sie die aktuelle Rechtsprechung im Auge behalten und sich an die Richtlinien der Social-Media-Plattformen zur Kennzeichnung von Werbung halten.“

Bei Fragen zum Wettbewerbsrecht können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.wkblog.de/wieder-ein-urteil-gegen-eine-influencerin


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck

Beiträge zum Thema