Wird ein Privatgutachten von der Partei, die im Gerichtsverfahren verliert erstattet?

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Die Antwort ist ein klares Nein, keine Kostenerstattung für Privatgutachten für die verlierende Partei.

Das Landgericht Wuppertal hat erst kürzlich nochmals bestätigt, was Streitparteien bekannt sein sollte: ein von einer Partei in Auftrag gegebenes Gutachten muss von der Gegenseite nicht bezahlt werden, auch wenn die Gegenseite im Klageverfahren unterliegt.

Warum muss die unterliegende Partei die Kosten nicht erstatten?

Privatgutachten (die also nicht vom Gericht in Auftrag gegeben worden sind) dienen, so das Gericht, in aller Regel nur der Feststellung eigener Erfolgsaussichten.

Sachverhalt:

Im vom Landgericht Wuppertal entschiedenen Fall hatte der Vermieter sich über vom Mieter verursachte Schäden ein Gutachten eingeholt, dessen Kosten nicht vom Mieter als Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO erstattet werden mussten, zumal der Mieter bereits die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens bei Gericht beantragt hatte. Das Privatgutachten des Vermieters diente daher nicht dazu, seine Chancen im selbständigen Beweisverfahren zu verbessern. Der Vermieter hatte das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht abgewartet, wozu er aber gehalten war (LG Wuppertal, Az. 16 T 124/19).

Es empfiehlt sich also weder für Mieter noch für Vermieter, einen Privatgutachter zu beauftragen, wenn ohnehin absehbar ist, dass ein gerichtliches Verfahren unausweichlich ist.

Sollten Sie davon betroffen sein, helfen wir Ihnen gerne Ihre Rechte durchzusetzen. Gerne können Sie einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei vereinbaren.



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