Wirecard: Anleger/Aktionäre sollten nun handeln und ihre Ansprüche im Musterverfahren anmelden lassen

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Der Wirecard-Skandal hat in den letzten Jahren für zahlreiche Schlagzeilen gesorgt. Versuche die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Anspruch zu nehmen scheiterten, was von Beginn an absehbar war.

Sowohl der ehemalige Vorstand Dr. Braun als auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY werden sich nun vor dem Bayerische Oberste Landesgericht zivilrechtlich verantworten müssen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat vor wenigen Tagen den für das Musterverfahren erforderlichen Musterkläger bestimmt. Für die weiteren geschädigten Aktionäre/Anleger eröffnet dies nun die Möglichkeit sich an dem Musterverfahren zu beteiligen und ihre Schadensersatzansprüche zu verfolgen.

I. Worum geht es genau?

In dem sogenannten Musterverfahren wird geklärt werden, ob sich der ehemalige Vorstand Dr. Braun und/oder die über Jahre hinweg testierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY gegenüber den Aktionären schadensersatzpflichtig gemacht haben. Obsiegt der Musterkläger, können auch die weiteren Aktionäre einen Schadensersatz geltend machen. Auf Feststellungen des Gerichts können sich die anmeldenden Aktionäre berufen.

Voraussetzung ist, dass die Ansprüche bis dahin noch nicht verjährt sind. Daher ist ein schnelles Handeln erforderlich.

II. Was sollten Aktionäre tun?

Die Aktionäre können ihre Ansprüche gegen den ehemaligen Vorstand Dr. Braun und EY weiterverfolgen, indem sie entweder selbst klagen oder sich dem Musterverfahren anschließen. Letzteres erfolgt im Wege der Anmeldung des Anspruchs. Die Anmeldung muss durch einen Rechtsanwalt innerhalb von sechs Monaten erfolgen (§ 10 Abs. 2 KapMuG).

Die Anmeldung des Anspruchs im Rahmen des Musterverfahrens ist, auch in Anbetracht der Tatsache, dass diese durch einen Rechtsanwalt erfolgen muss, günstiger als ein eigenes Klageverfahren. Während bei einem Klageverfahren bereits in der ersten Instanz rund 2,5 Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallen und im Unterliegensfalle noch weitere 2,5 Gebühren für den Gegenwert und 3,0 Gerichtgsgebühren zu tragen wären (also insgesamt 8 Gebühren), entstehen durch die Anmeldung des Anspruchs im Musterverfahren lediglich 0,8 Gebühren für den Rechtsanwalt und weitere 0,5 Gerichtsgebühren.

Meinen Mandanten habe ich geraten sich dem Musterverfahren anzuschließen, da dies zunächst die kostengünstigste Variante der gerichtlichen Anspruchsverfolgung ist und mit ihr auch die Verjährung gehemmt wird.

III.  Was bieten wir Anlegern an?

Geschädigten Aktionären bieten wir eine kostenlose Erstberatung an. Im Rahmen dieser werden wir mit den Aktionäre jeweils die für sie günstigste Rechtsverfolgung herausarbeiten und eine Empfehlung aussprechen. Darüber hinaus bieten wir eine kostenlose Deckungsanfrage bei einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung an.

IV. Zur Person

Seit mehr als vierzehn Jahren vertrete ich, Rechtsanwalt Sascha Borowski, als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie geprüfter ESUG-Berater (DIAI) und Partner der Wirtschaftskanzlei BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte, erfolgreich Anlegerinnen und Anleger sowohl bei der Durchsetzung als auch bei der Abwehr von Ansprüchen innerhalb und außerhalb eines Insolvenzverfahrens.

BBR Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte zählt zu den marktführenden Insolvenz- und Sanierungsberatern und wurde mehrfach ausgezeichnet, u. a. vom Handelsblatt mit den Qualitätssiegeln „Deutschlands Beste Anwälte im Kapitalmarktrecht“ und „Deutschlands Beste Anwälte im Bank- und Finanzrecht“ sowie vom FOCUS als „TOP-Wirtschaftskanzlei im Bereich Insolvenz & Sanierung“.

Setzen Sie sich gerne mit mir in Verbindung:

per E‑Mail: borowski@bbr-law.de

per Telefon: +49 (0)211- 828977 200

oder per Post: Buchalik Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Prinzenallee 15, 40549 Düsseldorf,





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